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TV-L Versetzung oder AG-Wechsel
SVAbackagain:
Die Probezeit hat keine Wirkung auf den Kündigungsschutz nach KSchG. Wie bei jeder anderen ordentlichen Kündigung muss der Arbeitgeber bei der Kündigung in der Probezeit zwar keine Gründe angeben, er braucht sie aber, um eine mittels Kündigungsschutzklage angegriffene Kündigung vor Gericht durchzusetzen. Die Probezeit wird häufig mit der Wartezeit nach KSchG verwechselt. Letztere führt dazu, dass der Arbeitgeber keinen Kündigungsgrund braucht. Probezeit und Wartezeit nach KSchG stehen in keiner Beziehung zueinander und bedingen einander auch nicht, sie folgen auch völlig unterschiedlichen Regelungen. So mag bei Kettenbefristungen zwar immer wieder eine Probezeit vereinbart werden können, der Schutz des KSchG ist hingegen unabdingbar.
MoinMoin:
--- Zitat von: Gartenilse am 12.12.2022 15:50 ---Na die kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen, das ist eine massive Unsicherheit. Und bei diesem AG wurden nur Leute in der Probezeit gekündigt, u. a. meine Vorgängerin. Verbunden mit 6 Monate Urlaubssperre, die dort eben üblich waren, egal ob das jetzt so rechtens war. Man konnte im System schlicht keinen Urlaub beantragen, das wurde erst nach 6 Monaten freigeschaltet. Und ja, auch wenn hier sicher wieder die Rechtmäßigkeit dessen verneint werden kann ist man doch als "Befristeter" nicht eben scharf darauf, das gerichtlich zu klären, da man dann die Chance auf einen unbefristeten Vertrag verspielt...
--- End quote ---
Die Unsicherheit ist doch nicht gegeben, dein Kündigungs-Schutz nach 6 Monaten beim gleichem AG ist doch vorhanden, egal ob man eine Probezeit oder keine Probezeit vereinbart.
Gleiches gilt sicherlich für die Urlaubsansprüche.
Es gibt keine "Urlaubssperre" während der Probezeit für den Urlaub, den man sich erworben hat.
Das man da - aufgrund seiner schlechten Lage -nicht gegen angeht, ist eine andere Geschichte, da könnte auch ohne Probezeit der AG einem Befristeten einfach willkürlich ohne Rechtsgrundlage jederzeit eine Urlaubssperre reindrücken.
Und wenn dir gekündigt wird, dann kannst du auch als Befristeter mit Probezeit diese Kündigung vom ArbG prüfen lassen und dann wird die Kündigung nur rechtskräftig, wenn sie nicht das KSchG verletzten (es also Gründe gibt dir zu kündigen, also dein Schutz nicht gekündigt z werden dürfte genauso groß sein wie bei einem unbefristeten AN)
Oder glaubts du, dass du bei einer Kündigung noch Chancen auf einen unbefristeten Vertrag hast, und deswegen klagst du nicht?
Kluge AG sollte vielleicht auch bei neuen Arbeitnehmern ihnen anbieten auf die Probezeit zu verzichten und wenn dann sich aus der trügerischen, fehlerhaften Wahrnehmung des AN, dass er jetzt ja Schutz hat -weil keine Probezeit-, der AN sich wie ein Depp verhält und sein wahres Gesicht zeigt, im Glauben, der AG können nicht so einfach kündigen, dann setzt man ihn halt vor die Tür, weil er ist noch nicht geschützt durch das KSchG!
Gartenilse:
--- Zitat von: MoinMoin am 12.12.2022 16:56 ---
--- Zitat von: Gartenilse am 12.12.2022 15:50 ---Na die kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen innerhalb der Probezeit ohne Angabe von Gründen, das ist eine massive Unsicherheit. Und bei diesem AG wurden nur Leute in der Probezeit gekündigt, u. a. meine Vorgängerin. Verbunden mit 6 Monate Urlaubssperre, die dort eben üblich waren, egal ob das jetzt so rechtens war. Man konnte im System schlicht keinen Urlaub beantragen, das wurde erst nach 6 Monaten freigeschaltet. Und ja, auch wenn hier sicher wieder die Rechtmäßigkeit dessen verneint werden kann ist man doch als "Befristeter" nicht eben scharf darauf, das gerichtlich zu klären, da man dann die Chance auf einen unbefristeten Vertrag verspielt...
--- End quote ---
Die Unsicherheit ist doch nicht gegeben, dein Kündigungs-Schutz nach 6 Monaten beim gleichem AG ist doch vorhanden, egal ob man eine Probezeit oder keine Probezeit vereinbart.
Gleiches gilt sicherlich für die Urlaubsansprüche.
Es gibt keine "Urlaubssperre" während der Probezeit für den Urlaub, den man sich erworben hat.
Das man da - aufgrund seiner schlechten Lage -nicht gegen angeht, ist eine andere Geschichte, da könnte auch ohne Probezeit der AG einem Befristeten einfach willkürlich ohne Rechtsgrundlage jederzeit eine Urlaubssperre reindrücken.
Und wenn dir gekündigt wird, dann kannst du auch als Befristeter mit Probezeit diese Kündigung vom ArbG prüfen lassen und dann wird die Kündigung nur rechtskräftig, wenn sie nicht das KSchG verletzten (es also Gründe gibt dir zu kündigen, also dein Schutz nicht gekündigt z werden dürfte genauso groß sein wie bei einem unbefristeten AN)
Oder glaubts du, dass du bei einer Kündigung noch Chancen auf einen unbefristeten Vertrag hast, und deswegen klagst du nicht?
Kluge AG sollte vielleicht auch bei neuen Arbeitnehmern ihnen anbieten auf die Probezeit zu verzichten und wenn dann sich aus der trügerischen, fehlerhaften Wahrnehmung des AN, dass er jetzt ja Schutz hat -weil keine Probezeit-, der AN sich wie ein Depp verhält und sein wahres Gesicht zeigt, im Glauben, der AG können nicht so einfach kündigen, dann setzt man ihn halt vor die Tür, weil er ist noch nicht geschützt durch das KSchG!
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Bei uns gab es eben eine Urlaubssperre mit der Begründung: Neuer Vertrag, neue Probezeit - kein Urlaub in den ersten 6 Monaten und entsprechende Kündigungsfristen. Sorry, ist so Vorschrift. Der PR hat das auf meine Anfrage hin auch so bestätigt, dass die neue Probezeit eben Probezeit ist und man schneller gekündigt werden kann.... Tja, 2 Sommer lang keinen Urlaub, dafür wurde ich eben mit der Aussicht gelockt, einen unbefristeten Vertrag zu erhalten (was dann auch geklappt hat).
Das meinte ich oben, man beschwert sich nicht, wenn die Aussicht auf Entfristung steht und der PR das so rät.
Allerdings war der Umgang des AG mit seinen Leuten für mich so unbefriedigend, dass ich später, als der Arbeitsmarkt besser wurde, schnellstmöglich gewechselt bin. Das dann mit Versetzung (um zum Thema zurückzukommen), da durfte sich die abgebende Behörde der anfordernden Behörde nicht widersetzen und etwa den Wechsel verweigern.
WasDennNun:
--- Zitat von: Gartenilse am 13.12.2022 09:17 ---
Bei uns gab es eben eine Urlaubssperre mit der Begründung: Neuer Vertrag, neue Probezeit - kein Urlaub in den ersten 6 Monaten und entsprechende Kündigungsfristen. Sorry, ist so Vorschrift. Der PR hat das auf meine Anfrage hin auch so bestätigt, dass die neue Probezeit eben Probezeit ist und man schneller gekündigt werden kann.... Tja, 2 Sommer lang keinen Urlaub, dafür wurde ich eben mit der Aussicht gelockt, einen unbefristeten Vertrag zu erhalten (was dann auch geklappt hat).
Das meinte ich oben, man beschwert sich nicht, wenn die Aussicht auf Entfristung steht und der PR das so rät.
Allerdings war der Umgang des AG mit seinen Leuten für mich so unbefriedigend, dass ich später, als der Arbeitsmarkt besser wurde, schnellstmöglich gewechselt bin. Das dann mit Versetzung (um zum Thema zurückzukommen), da durfte sich die abgebende Behörde der anfordernden Behörde nicht widersetzen und etwa den Wechsel verweigern.
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Interessant, da wird der gesetzliche Urlaubsanspruch verwehrt und der PR unterstütz diesen Rechtsbruch?
(Durch Ahnungslosigkeit)
Man möge mich korrigieren, aber man hat während der Probezeit durchaus einen gesetzlichen Urlaubsanspruch (bei 30 Tage Jahresurlaub und 5 Tage Woche 2,5 Tage pro vollem Monat in dem man arbeitet), oder?
Wenn man ihn einreichen würde, dann ist die obige Begründung sicherlich in 5 Min vom Gericht weggefegt, oder?
(Eine Vorschrift kann ja keinen gesetzlichen Anspruch wegschreiben, oder?)
Und man kann schneller (wegen kürzer Fristen) gekündigt werden, aber nicht grundlos (da KSchG gilt).
Was man als Arbeitnehmer mit sich machen lässt und ist natürlich ein anderes Ding.
Das da der PR aber so etwas nicht weiß ist halt typisch und traurig.
SVAbackagain:
Der gesetzliche Urlaubsanspruch in Höhe von 20 Tagen bei einer 5-Tagewoche entsteht nie inkrementell. Wenn ein gesetzlicher Teilurlaubsanspruch besteht, bspw. bei Beginn des Arbeitsverhältnisses in der zweiten Jahreshälfte, entsteht dieser stets direkt in voller Höhe des Teilurlaubsanspruchs. Ansonsten entsteht der volle Urlaubsanspruch bei Erfüllung der Wartezeit. Die tarifliche Regelung ist häufig günstiger, denn hier entsteht der Teilurlaubsanspruch inkrementell auch bei Eintritt in der ersten Jahreshälfte.
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