Autor Thema: Rufbereitschaft am Wochenende - Stunden / Vergütung?  (Read 8128 times)

superbraz

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Gruß,

bei uns gibt es aktuell die Frage zur Rufbereitschaft.
Derzeit gibt es 1 Tag Urlaub Extra für alle, die "freiwillig" mit machen.
Außerdem die tatsächliche Zeit, falls ein Anruf kommt bzw. man irgendwo zum Einsatz muss.
Die Rufbereitschaft beginnt jeden Freitag 12 Uhr und endet Montag gegen 07 Uhr.

Tariflich sicher nicht korrekt, daher bitten wir um Aufklärung.

§8 TVöD sowie §9 TVöD haben wir bereits gelesen, aber deuten wir es korrekt?
(ausgehend von einer 40h Woche, um es zu vereinfachen)

Es müsste nach §8 Abs. 3 folgende Stundenentgelte geben...
Freitag 2h x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle der jeweiligen EG
Samstag 4h x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle der jeweiligen EG
Sonntag 4h x Stundenentgelt gem. Entgelttabelle der jeweiligen EG

Außerdem müsste es nach §9 TVöd zusätzlich??? noch die Arbeitszeit iHv:
Freitag 2h,
Samstag 4h,
Sonntag 4h
geben?

Oder verstehen wir das falsch? Falls ja, bitten wir um Hilfestellung! :)

Vielen Dank

SVAbackagain

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Antw:Rufbereitschaft am Wochenende - Stunden / Vergütung?
« Antwort #1 am: 13.12.2022 16:22 »
§ 9 TVÖD regelt Bereitschaft, nicht Rufbereitschaft. Das sind zwei völlig unterschiedliche Dinge.

superbraz

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Antw:Rufbereitschaft am Wochenende - Stunden / Vergütung?
« Antwort #2 am: 13.12.2022 16:32 »
ok...

siehst du es als Rufbereitschaft oder als Bereitschaft, was unsere Angestellten da ausüben?
Tendiere zu Rufbereitschaft, da wir uns nicht an einem bestimmten Ort "bereit halten" müssen?

wie verhält es sich mit Vergütung / Zeitansprüchen?

Börnie

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Antw:Rufbereitschaft am Wochenende - Stunden / Vergütung?
« Antwort #3 am: 13.12.2022 16:37 »
§ 9 TVÖD regelt die Anordnung und Vergütung von Bereitschaftszeiten (Arbeitsbereitschaft) und nicht die der Rufbereitschaft. Die Rechtsprechung versteht unter Arbeitsbereitschaft einen Zustand ‚‚wacher Achtsamkeit im
Zustand der Entspannung‘‘; dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer während dieser Zeit zwar
nicht tatsächlich arbeitet, sich aber bereithält, um seine Arbeitsleistung jederzeit erbringen zu
können. Bereitschaftszeiten fallen innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeiten an.

Davon unterschieden wird der Begriff des Rufbereitschaft (§ 7 Abs. 4 TVöD). Rufbereitschaft liegt nach TVöD und TV-L dann vor, wenn sich der Beschäftigte auf Anordnung des Arbeitgebers außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Arbeitgeber anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen.

Die genannten Pauschalen werden für die Rufbereitschaft gezahlt, wenn die angeordnete Rufbereitschaft über 12 Stunden liegt. Für eine ununterbrochene Rufbereitschaft von insgesamt weniger als 12 Stunden wird keine Pauschale gezahlt. In diesem Fall einer stundenweisen Rufbereitschaft wird für jede Stunde 12,5 % des tariflichen Stundenentgelts bezahlt.

Für eine tatsächliche Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft gelten folgende Regelungen:
- Wird die Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft außerhalb des vom Beschäftigten gewählten Aufenthaltsorts geleistet – z. B. in der Einrichtung –, so wird die Zeit jeder einzelnen Inanspruchnahme einschließlich der hierfür erforderlichen Wegezeiten jeweils auf eine volle Stunde gerundet und mit dem Überstundentgelt sowie etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt.
- Wird die Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft an dem vom Beschäftigten gewählten Aufenthaltsort geleistet – insbesondere Telefonate oder Arbeitsleistungen am PC am Aufenthaltsort –, so wird die Dauer der einzelnen Einsätze addiert und die Summe dieser Arbeitsleistungen auf die nächste volle Stunde gerundet. Die so errechnete Arbeitszeit wird wiederum mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaigen Zeitzuschlägen bezahlt.

Einen Tag zusätzlichen Urlaub für die "Einverständnis des Beschäftigten zur Rufbereitschaft" (die tarifvertraglich gar nicht vorgesehen und auch nicht notwendig ist, da der Beschäftigte kraft Tarifvertrag und entsprechender Anweisung durch den AG verpflichtet ist Rufbereitschaft zu leisten) sieht der TVöD nicht vor.

SVAbackagain

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Antw:Rufbereitschaft am Wochenende - Stunden / Vergütung?
« Antwort #4 am: 13.12.2022 16:39 »
ok...

siehst du es als Rufbereitschaft oder als Bereitschaft, was unsere Angestellten da ausüben?
Tendiere zu Rufbereitschaft, da wir uns nicht an einem bestimmten Ort "bereit halten" müssen?

wie verhält es sich mit Vergütung / Zeitansprüchen?
Da Du Dich nicht dazu einlässt, was Eure Beschäftigten da ausüben, kann ich es nicht bewerten. Die Rufbereitschaftspauschale ist korrekt berechnet, siehe auch die zugehörige Niederschriftserklärung. Die tatsächliche Inanspruchnahme ist zusätzlich zu vergüten.

superbraz

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Antw:Rufbereitschaft am Wochenende - Stunden / Vergütung?
« Antwort #5 am: 14.12.2022 07:12 »
na im groben ist es Ordnungs-Bereitschaft, allgemeine Verwaltung.
Also Anrufe der Bereitschaftsnummer entgegen nehmen und ggf. koordinieren.
Ab und an auch Einsätze vor Ort. (zB. Zeuge bei Wohnungsöffnung, Wohnung versiegeln,...)

SVAbackagain

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Antw:Rufbereitschaft am Wochenende - Stunden / Vergütung?
« Antwort #6 am: 14.12.2022 07:18 »
Also muss sich der Arbeitnehmer an einem selbst gewählten Ort bereithalten, um innerhalb einer angemessenen Zeitspanne die Arbeit aufzunehmen? Das ist Rufbereitschaft.

Rene

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Antw:Rufbereitschaft am Wochenende - Stunden / Vergütung?
« Antwort #7 am: 14.12.2022 08:29 »
Der Urlaubstag (8h) hat aus meiner Sicht weniger Wertigkeit, als die zustehenden 10h Rufbereitschaftspauschale.
Oder bekommt ihr die on top?

superbraz

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Antw:Rufbereitschaft am Wochenende - Stunden / Vergütung?
« Antwort #8 am: 14.12.2022 10:28 »
Also muss sich der Arbeitnehmer an einem selbst gewählten Ort bereithalten, um innerhalb einer angemessenen Zeitspanne die Arbeit aufzunehmen? Das ist Rufbereitschaft.

Ganz genau.

Der Urlaubstag (8h) hat aus meiner Sicht weniger Wertigkeit, als die zustehenden 10h Rufbereitschaftspauschale.
Oder bekommt ihr die on top?

Nein, die gibt es nicht on top... es gibt den Tag Urlaub extra + die tatsächliche Zeit, falls ein Anruf kommt...

Nun noch die Frage:

Muss es in Form von Entgelt abgegolten werden oder geht es auch als Gleitzeit?

veeam

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Antw:Rufbereitschaft am Wochenende - Stunden / Vergütung?
« Antwort #9 am: 14.12.2022 14:29 »
Rufbereitschaft, egal ob Pauschale oder tatsächliche Einsatzzeit, wird ausgezahlt.
Bei uns wird das mit den Schlüsseln 625 - TVöD Rufbereitschaft Mo-Fr und 626 - Rufbereitschaft Sa/So/Ft vor der Berechnung des Gesamtbrutto aufgeführt. Die Abrechnung erfolgt dabei immer Rückwirkend.

SVAbackagain

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Antw:Rufbereitschaft am Wochenende - Stunden / Vergütung?
« Antwort #10 am: 14.12.2022 14:32 »
Wenn ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TVÖD besteht, kann durch Personal-/Betriebsvereinbarung auch die Buchung von Rufbereitschaftsentgelten freigegeben werden.

SusiE

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Antw:Rufbereitschaft am Wochenende - Stunden / Vergütung?
« Antwort #11 am: 22.01.2023 15:19 »
Also muss sich der Arbeitnehmer an einem selbst gewählten Ort bereithalten, um innerhalb einer angemessenen Zeitspanne die Arbeit aufzunehmen? Das ist Rufbereitschaft.

Ganz genau.

Der Urlaubstag (8h) hat aus meiner Sicht weniger Wertigkeit, als die zustehenden 10h Rufbereitschaftspauschale.
Oder bekommt ihr die on top?

Nein, die gibt es nicht on top... es gibt den Tag Urlaub extra + die tatsächliche Zeit, falls ein Anruf kommt...

Nun noch die Frage:

Muss es in Form von Entgelt abgegolten werden oder geht es auch als Gleitzeit?
Natürlich muss ebenfalls „Wartezeit“ auf einen eventuellen Einsatz vergütet werden, da man sich ja nicht „frei“ bewegen kann.
Die Diskussion gibt es bei uns regelmäßig, du kann nicht zu weit fortfahren, musst („zumindest bei uns“) komplett auf Alkohol verzichten. Das bedeutet schon Einschränkung, das sollte nach Vorschrift vergütet werden.
Für einen Urlaubstag im Monat(?) oder Jahr (?) würd ich das nicht tun, allerdings geht unsere von Mo15uhr-Mo07Uhr.

SVAbackagain

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Antw:Rufbereitschaft am Wochenende - Stunden / Vergütung?
« Antwort #12 am: 22.01.2023 15:46 »
Wie Rufbereitschaft zu vergüten ist, ist tariflich abschließend geregelt. Nur bei Teilzeitbeschäftigten kommt es auf deren Zustimmung oder eine arbeitsvertragliche Regelung an, ansonsten ist die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur Leistung von Rufbereitschaft bereits tariflich festgelegt.

superbraz

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Antw:Rufbereitschaft am Wochenende - Stunden / Vergütung?
« Antwort #13 am: 23.01.2023 06:21 »
Natürlich muss ebenfalls „Wartezeit“ auf einen eventuellen Einsatz vergütet werden, da man sich ja nicht „frei“ bewegen kann.
Die Diskussion gibt es bei uns regelmäßig, du kann nicht zu weit fortfahren, musst („zumindest bei uns“) komplett auf Alkohol verzichten. Das bedeutet schon Einschränkung, das sollte nach Vorschrift vergütet werden.
Für einen Urlaubstag im Monat(?) oder Jahr (?) würd ich das nicht tun, allerdings geht unsere von Mo15uhr-Mo07Uhr.

Bisher 1 Tag Urlaub zusätzlich für 1 WE im Jahr (wenn man Glück hat....wenn man Pech hat sind es auch mal 2 WE´s oder sogar 1 WE inkl. Feiertage wie zB. Weihnachten...)

So haben wir es nun auch aufgefasst und geben daher stumpf am Montag nach dem WE die gem. TVöD zustehenden Zeiten zum nachtragen an die Personalabteilung. Mal schauen, wann einer was sagt, warum es plötzlich "so viele" sind. Sonst so 1-2h, jetzt mind. 10h.

BAT

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Antw:Rufbereitschaft am Wochenende - Stunden / Vergütung?
« Antwort #14 am: 23.01.2023 10:47 »
Ich verstehe ehrlich gesagt, dein Geschreibsel nicht so wirklich.

Du/ Ihr habe nur ein oder mal zwei WE im Jahr Rufbereitschaft? Und dann noch Urlaub zusätzlich für die, die es freiwillig machen? Das ist doch nichts, da würde ich noch nicht mal den Telefonhörer in die Hand nehmen...