Nach § 3 Abs. 5 LVO-AVD dürfen Beamten Aufgaben, die einer Tätigkeit des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe zwei (A 13hD) oder eines höheren Amtes entsprechen, nur übertragen werden, wenn sie die Zugangsvoraussetzungen nach § 8 Abs. 4LfbG erfüllen, ....... (Die Möglichkeit einer Verwendungsbeförderung lasse ich mal unbeachtet.)
Bisher ist mein Wissensstand also unverändert: Beamte des gD mit Masterabschluss kommen ohne "Aufstiegslehrgang" (wie in Bundesverwaltungen praktiziert) NICHT in hD, weil:
Ohne hauptberufliche Tätigkeit im hD kommt man nicht in den hD. Wenn ich das richtig sehe, ist ein Master für Leute im gD also reine Verar....ung. Raffiniert gemacht... Offiziell folgt man Bologna, grenzt die Master aber dann doch aus, durch Zugangsregeln.