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Steuerschaden nach Gehaltsnachzahlung aufgrund Eingruppierungskorrektur?

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toas:
Hallo zusammen,
ich habe es tatsächlich geschafft: Mein Antrag auf eine höhere Eingruppierung wurde bewilligt. Mein AG hat mir nun mitgeteilt, dass die Gehaltsnachzahlung auf dem Entgeldbogen von Dezember ersichtlich wird. Den erhalte ich am 30.12.
Auf meine Frage, ob mir der Betrag der überwiesen wird, vorher genannt werden kann, kam die Antwort, dass es keine Kapazitäten für solche Auflistungen gibt. Das verwundert mich, das Gehalt muss doch sowieso berechnet werden. Ist dieses Vorgehen (Summe der Nachzahlung wird nicht genannt) normal?

Die eigentlich wichtige Frage ist jedoch, wie ist das mit der höheren Steuerlast durch die einmalige Nachzahlung. Da gibt es wohl eine Fünftel-Regelung und prinzipiell muss der AG den Steuerschaden ausgleichen. Das durchzusetzen, soll jedoch total schwer sein. Hat hier wer Erfahrung?
Macht Klage auf Ausgleich des Steuerschadens Sinn? Und lohnt es sich, hier zu engagieren, oder ist durch die fünftel-Regelung eigentlich alles geklärt?
Freue mich über Rückmeldungen.
Viele Grüße
toas

SVAbackagain:
Mir erschließt sich der Sachverhalt nicht. Ein Antrag auf Höhergruppierung wirkte unmittelbar und bedurfte keiner Bewilligung. Und Ansprüche aus dieser Höhergruppierung, die älter als sechs Monate sind, sind bereits verfallen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.

Isie:
Soweit die Nachzahlung das laufende Kalenderjahr betrifft, gibt es keinen Steuerschaden, da die Steuern aufgerollt werden. Lediglich eine Nachzahlung für Vorjahre ist steuerlich ein sonstiger Bezug. Die Fünftelregelung ist nur anzuwenden, wenn der sonstige Bezug sich auf mehrere Jahre bezieht.

dmmx:
Hallo,
ich habe/hatte ein ähnliches Problem. Per gerichtlichen Vergleich rückwirkend zum 1.1.2019 höhergruppiert +Einmalzahlung, die Nachzahlungen erfolgten im Dezember 2020 mit enstprechend hohem Lst-Abzug. In der Steuerbescheinigung des AG waren keine Beträge "Arbeitslohn für mehrere Jahre" aufgeführt. Im Lst-Jahresausgleich 2020 habe ich in einem Textfeld um Berücksichtigung gebeten und auch die entsprechenden Unterlagen hochgeladen, aber soweit ich aus dem Steuerbescheid ersehen kann, wurde nicht einmal die Fünftelregelung angewandt. Die Werte usw. wurden alle über Elster vom AG abgerufen und nicht verändert.
Kann ich hier noch was machen? Bescheid kam erst im Oktober/November.

Isie:
Nein, das war kein sonstiger Bezug für mehrere Jahre. Das laufende Jahr zählt nicht mit, sondern nur Vorjahre. Die Fünftelregelung war daher nicht anzuwenden.

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