Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Steuerschaden nach Gehaltsnachzahlung aufgrund Eingruppierungskorrektur?
dmmx:
Aber wenn Lohn für 2019 erst 2020 zufließt, dann sind das doch mehrere Jahre, oder?
Isie:
Nein. Ein sonstiger Bezug für mehrere Jahre liegt nur vor, wenn mehrere Vorjahre betroffen sind. Das laufende Jahr rechnet nicht mit, das wird aufgerollt.
toas:
Vielen Dank für euere ersten Rückmeldungen!
Ich hatte wohl zu wenig Informationen geliefert:
Den Antrag auf Höhergruppierung habe ich 2015 gestellt. 2020 erfuhr ich, dass diese Verjähren können. Anschließend habe ich der Verjährung wiedersprochen. Das ging rechtlich für die letzten 3 Jahre.
D.h. mir werden Beträge von 2017 - 2022 nachgezahlt.
Wenn die fünftel-Regelung hier nicht angewendet wird, erleide ich durch die einmalige Nachzahlung der Beträge aus mehreren Jahren in einem Jahr einen Nachteil
SVAbackagain:
2015 konnte kein Antrag auf Höhergruppierung gestellt werden.
Isie:
Da ein Antrag gestellt und diesem entsprochen wurde, ist es nicht relevant, dass es tarifrechtlich keine Antragsmöglichkeit gab.
In diesem Fall ist es tatsächlich ein sonstiger Bezug für mehrere Kalenderjahre, so dass die Fünftelregelung anzuwenden ist, wenn sie für den Steuerpflichtigen günstiger ist. Die Fünftelregelung bewirkt allerdings nur, dass die Progression abgemildert wird.
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