Beamte und Soldaten > Beamte der Länder und Kommunen
[BY] Neuausrichtung orts- und familienbezogener Besoldungsbestandteile
Bastel:
Schämen die sich eigentlich nicht? Unglaublich...
edv123:
--- Zitat von: Malkav am 16.06.2023 08:11 ---Und es gibt neues aus dem weißblauen Märchenland (genauer aus dem dortigen FM) ;D
Ein zuständiger Referent (Herr Krää) hat sich in der aktuellen RiA 2023, 100 dazu hinreißen lassen die neue Gesetzeslage zu erläutern.
"Zu beobachten ist dabei, dass der bayerische Gesetzgeber bei der Typisierung des zu berücksichtigenden
weiteren Einkommens im Rahmen seines weiten Gestaltungsspielraums eher vorsichtig und für die Beamtinnen
und Beamten vorteilhaft vorgeht."
So einen netten Gesetzgeber haben wir da in München!
Herr Krää betont auch gleich an zwei Stellen ausdrücklich, dass man im Grundsicherungsrecht zusätzlich auf das Vermögen eines Anspruchsberechtigten zurückgreift. Wie viele Stunden wurden wohl mit der Prüfung verbracht wurden, ob man das nicht auch für Beamt:innen realisieren könnte/sollte ("sorry lieber Landesbeamter in Starnberg ... ein Eigenheim bedeutet eine faktische Besoldungskürzung")?
Was würde ich dafür geben in einer Abteilungs- oder Referatsbesprechung beim Brainstorming dabei zu sein :D
--- End quote ---
„Wes Brot ich Ess, des Lied ich sing“
SwenTanortsch:
Ich habe noch selten so einen sachlichen Unsinn in einer fachwissenschaftlichen Zeitschrift gelesen wie diesen. Man könnte nun eine Reihe an Beispielen nennen, ich will's bei einem belassen - denn typisch ist die wiederkehrende Gleichsetzung von Grundsicherungsempfängern und Beamten, die nicht den "qualitative Unterschied zwischen der Grundsicherung, die als staatliche Sozialleistung den Lebensunterhalt von Arbeitsuchenden und ihren Familien sicherstellt, und dem Unterhalt, der erwerbstätigen Beamten und Richtern geschuldet ist" (Rn. 47 in der aktuellen Entscheidung), beachtet. Entsprechend wird bspw. auf der S. 104 ausgeführt:
Im "Bereich der Grundsicherung ist bei der Feststellung der Hilfsbedürtigkeit nach § 9 Abs. 2 Satz 1 SGB II bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, auch das Einkommen und sogar das Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Konsequenz dessen ist, dass das Grundsicherungsniveau auch bei vorhandenem weiteren Einkommen in der Bedarfsgemeinschaft in den engen Grenzen, die das Grundsicherungsrecht vorsieht, nach oben gedeckelt ist. Das Grundsicherungsniveau steigt also gerade nicht wesentlich bei vorhandenem weiteren Familieneinkommen, während sich der Lebensstandard der Familie einer durch den Dienstherrn alimentierten Beamtin bzw. eines solchen Beamten durch das Vorhandensein von weiterem Familieneinkommen (spürbar) erhöht. Ist dabei das Vorhandensein vom weiterem [sic.] Einkommen in der deutlich überwiegenden Zahl an Fällen tatsächliche gesellschaftliche Realität, so ist es auch sachgerecht, diese Tatsache bei der Bemessung der Besoldung nicht auszublenden."
Höchstwahrscheinlich wird man in Bayern nun in einer weiteren Novellierung solange keine Alimentation mehr gewähren wollen, solange nicht das Vermögen von bayerischen Landesbeamtinnen und Landesbeamten und deren weiteren Familienanghörigen hinreichend aufgezehrt ist. Nicht umsonst hebt der Autor kurze Zeit später hervor: "Auch besteht bei einer von der Lebensrealität abgekoppelten Bestimmung der familienbezogenen Besoldungsbestandteile durchaus die Gefahr, dass die Höhe der Alimentation in der Gesellschaft ihre Akzeptanz verlieren und damit in letzter Konsequenz möglicherweise sogar das Berufsbeamtentum an sich in Frage gestellt werden könnte." (S. 105) Im bayerischen Finanzministerium ist man sich offensichtlich sicher, sobald der Grundsicherungsempfänger dem verbeamteten Grundsicherungsempfänger gegenübertritt, wird sich die gegenseitige Akzeptanz ganz von alleine einstellen. Alles andere dürfte staatsgefährdend sein.
lotsch:
Die Alimentation wird unabhängig von sonstigem Einkommen oder Vermögen gewährt. Dies gilt nicht nur für die Regelalimentation, sondern ebenso für die Alimentation in besonderen Lebenslagen. Deshalb dürfen Beamte oder Versorgungsempfänger weder bei der Beurteilung der Amtsangemessenheit des Lebensunterhalts nach Abzug der Pflegekosten noch bei der Beurteilung der Zumutbarkeit der Eigenvorsorge auf sonstiges Einkommen oder Vermögen verwiesen werden. Daher kann Beihilfe für krankheits- oder pflegebedingte Aufwendungen nicht mit der Begründung verneint werden, der Beamte oder Versorgungsempfänger müsse zunächst sein Vermögen einsetzen.
Urteil vom 24.01.2012 -
BVerwG 2 C 24.10
Finanzer:
@lotsch: Danke fürs raussuchen. Bei den Gestalten in der bayrischen Landesregierung frage ich mich aber inzwischen ob die überhaupt wissen dass das Bundesverfassungsgericht auch für Bayern zuständig ist.
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