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Mitarbeiterüberwachung und Physiotherapie

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SVAbackagain:
Was nur interessierte, wenn keines der genannten Tarifregime Anwendung findet.

WasDennNun:
Wie ist es denn zu werten, wenn da in der DV drin steht:
Für private Erledigungen sind die sich aus der gleitenden Arbeitszeit ergebenen Gestaltungsmöglichkeiten (Gleitzeit, Zeitausgleich, Pausen, Funktionszeit) zu nutzen.

Wird dadurch § 29 Abs. 1 Buchst. f ausgehebelt?
Oder kann man trotzdem, sofern kein Termin außerhalb der Funktionszeit möglich war, § 29 Abs. 1 Buchst. f  als Grund für die bezahlte Abwesenheit geltend machen?

FearOfTheDuck:
Um den § 29 Abs. 1 f auszuhebeln, müsste Tarifbindung vorliegen. Wäre, wenn der Tarifvertrag Anwendung findet, eine solche DV zumindest für dem § entgehenstehende Regelungen nicht ungültig?

SVAbackagain:
Es bedarf keiner Tarifbindung, es genügt, wenn der entsprechende Tarifvertrag auf das Arbeitsverhältnis Anwendung findet. Findet er Anwendung, ist der Arbeitnehmer für die Zeit einer ärztlichen Behandlung im Tarifsinne freigestellt. Der Sachverhalt ist somit abschließend tariflich geregelt und einer Dienstvereinbarung mithin überhaupt nicht zugänglich.

Opa:
Dadurch wird nichts ausgehebelt, da diese Formulierung der tariflichen Regelung in keiner Weise entgegenstünde. Vielmehr wäre es eine klarstellende Erläuterung zu der tariflichen Formulierung „…ärztliche Behandlung, wenn diese während der Arbeitszeit erfolgen muss“.
Daraus folgt doch im Umkehrschluss, dass es keine Arbeitsbefreiung gibt, soweit die ärztliche Behandlung außerhalb der Arbeitszeit erfolgen kann.

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