Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
WasDennNun:
--- Zitat von: kcpb am 03.02.2023 14:28 ---Bei Nachfrage wurde das Schreiben vom Ministerium mit den BGA Urteilen benannt
--- End quote ---
Also geht das Ministerium davon aus, dass es kein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L ist.
Oder weiß der Beamtenkalkriesel nichts von Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L und den damit verbunden REgelungen.
Hast du das Ministerium schon auf die Regelungen nach §10 hingewiesen, so das sie ihre Rechtsmeinung überdenken könne?
SVAbackagain:
Das MF-Schreiben ist doch völlig korrekt. Es trifft halt eben nur nicht auf die Handvoll Dienststellen zu, in denen Gleitzeit auf einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gebucht wird, weshalb das MF auch wohlweislich „grundsätzlich“ schrieb.
kcpb:
vielen Dank dir
hab ein schönes Wochenende
LG Kerstin
kcpb:
--- Zitat von: WasDennNun am 03.02.2023 14:37 ---
--- Zitat von: kcpb am 03.02.2023 14:28 ---Bei Nachfrage wurde das Schreiben vom Ministerium mit den BGA Urteilen benannt
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Also geht das Ministerium davon aus, dass es kein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L ist.
Oder weiß der Beamtenkalkriesel nichts von Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L und den damit verbunden REgelungen.
Hast du das Ministerium schon auf die Regelungen nach §10 hingewiesen, so das sie ihre Rechtsmeinung überdenken könne?
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ich habe auf jeden Fall - dank eurer guten Unterstützung hier - einmal die Sachbearbeiterin (tatsächlich Beamtin und wohl TV-L fremd - freundlich aber bestimmt darauf hingewiesen, dass das Schreiben des MF in meinen Augen nicht auf den TV-L zutrifft, ihr die BAG Urteile auseinander genommen (die nämlich alle aus anderen Tarifverträgen entstanden sind) und sehr nett den §10.4 nochmal dargestellt - ich bin gespannt, welche Antwort ich erhalten werde
kcpb:
--- Zitat von: SVAbackagain am 03.02.2023 14:43 ---Das MF-Schreiben ist doch völlig korrekt. Es trifft halt eben nur nicht auf die Handvoll Dienststellen zu, in denen Gleitzeit auf einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gebucht wird, weshalb das MF auch wohlweislich „grundsätzlich“ schrieb.
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UND es trifft nicht auf die Bereich zu, in denen der TV-L Anwendung findet :-)
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