Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA

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kcpb:

--- Zitat von: SVAbackagain am 03.02.2023 09:54 ---Die Rechtsprechung des BAG bezieht sich ausschließlich auf solche Fälle, in denen eine Regelung wie die des § 10 Abs. 4 TV-L fehlt.

--- End quote ---

das verstehe ich nicht. Die Regelung ist doch über den TV-L vorhanden. Unsere DV über Gleitzeit regelt nicht das, was im §10.4 TV-L steht

SVAbackagain:
Du hast auf meine Nachfrage, ob es sich um ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L handele, ausgeführt:
--- Zitat von: kcpb am 03.02.2023 09:21 ---es handelt sich um ein Arbeitszeitkonto nach §10 TV-L
--- End quote ---

Mithin finden die Regelungen des § 10 Abs. 4 TV-L Anwendung. Was ist daran nicht zu verstehen?

WasDennNun:

--- Zitat von: kcpb am 03.02.2023 14:07 ---
--- Zitat von: SVAbackagain am 03.02.2023 09:54 ---Die Rechtsprechung des BAG bezieht sich ausschließlich auf solche Fälle, in denen eine Regelung wie die des § 10 Abs. 4 TV-L fehlt.

--- End quote ---

das verstehe ich nicht. Die Regelung ist doch über den TV-L vorhanden. Unsere DV über Gleitzeit regelt nicht das, was im §10.4 TV-L steht

--- End quote ---
Dann stimmt entweder deine Aussage nicht, dass es ein  Arbeitszeitkonto nach §10 TV-L ist.
Oder die DV ist irrelevant, weil sie das was sie da versucht zu regeln nicht regeln darf.

kcpb:
ich versuche es noch einmal:

es gibt ein Arbeitszeitkonto, wo jeder Mitarbeiter täglich seine Arbeitszeit elektronisch erfasst. Dieses entspricht in meinen Augen der Regelung in §10 TV-L

über eine DV ist weiterhin die Gleitzeit geregelt, wieviel Plus- und Minusstunden auf diesem Konto vorhanden sein dürfen, wann Kernzeit ist, in welchem Umfang GZA genommen werden darf, usw. nicht aber, dass sich die DV auf den §10 bezieht und auch nicht, was passiert, wenn man während des GZA erkrankt

Bei Nachfrage wurde das Schreiben vom Ministerium mit den BGA Urteilen benannt

SVAbackagain:
Wenn Zeitguthaben und Zeitschuld aus der Gleitzeit auf ein Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gebucht werden, gilt für diese auch die Regelung aus § 10 Abs. 4 TV-L.

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