Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
wann Gutschrift von Zeitguthaben bei AU im GZA
SVAbackagain:
Bei einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gilt § 10 Abs. 4 TV-L.
kcpb:
--- Zitat von: SVAbackagain am 03.02.2023 09:25 ---Bei einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gilt § 10 Abs. 4 TV-L.
--- End quote ---
und was sagst du zu der Aussage - bezogen auf die ständige Rechtssprechung des BAG - dass ein Anspruch auf Ausgleich vom AG bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt wird. Sprich die nicht durch Arbeitspflicht belegte Zeit tatsächlich nach eigenen Vorstellung nutzen zu können, wird grundsätzlich auf die Beschäftigten übertragen und ist "kein Problem" des AG. Begründet damit, dass der Sinn eines Zeitausgleichs nicht, wie beim Erholungsurlaub auf dem besonderes Erholungsbedürfnis der Beschäftigten liegt.
SVAbackagain:
Die Rechtsprechung des BAG bezieht sich ausschließlich auf solche Fälle, in denen eine Regelung wie die des § 10 Abs. 4 TV-L fehlt.
WasDennNun:
--- Zitat von: kcpb am 03.02.2023 09:48 ---
--- Zitat von: SVAbackagain am 03.02.2023 09:25 ---Bei einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gilt § 10 Abs. 4 TV-L.
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und was sagst du zu der Aussage - bezogen auf die ständige Rechtssprechung des BAG - dass ein Anspruch auf Ausgleich vom AG bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt wird. Sprich die nicht durch Arbeitspflicht belegte Zeit tatsächlich nach eigenen Vorstellung nutzen zu können, wird grundsätzlich auf die Beschäftigten übertragen und ist "kein Problem" des AG. Begründet damit, dass der Sinn eines Zeitausgleichs nicht, wie beim Erholungsurlaub auf dem besonderes Erholungsbedürfnis der Beschäftigten liegt.
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Bei uns kann man folgendermaßen vorgehen:
Man storniert den ZA Tag und danach meldet man sich AU.
kcpb:
--- Zitat von: WasDennNun am 03.02.2023 11:38 ---
--- Zitat von: kcpb am 03.02.2023 09:48 ---
--- Zitat von: SVAbackagain am 03.02.2023 09:25 ---Bei einem Arbeitszeitkonto nach § 10 TV-L gilt § 10 Abs. 4 TV-L.
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und was sagst du zu der Aussage - bezogen auf die ständige Rechtssprechung des BAG - dass ein Anspruch auf Ausgleich vom AG bereits durch die Freistellung von der Arbeitspflicht erfüllt wird. Sprich die nicht durch Arbeitspflicht belegte Zeit tatsächlich nach eigenen Vorstellung nutzen zu können, wird grundsätzlich auf die Beschäftigten übertragen und ist "kein Problem" des AG. Begründet damit, dass der Sinn eines Zeitausgleichs nicht, wie beim Erholungsurlaub auf dem besonderes Erholungsbedürfnis der Beschäftigten liegt.
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Bei uns kann man folgendermaßen vorgehen:
Man storniert den ZA Tag und danach meldet man sich AU.
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die Stornierung muss aber vom Vorgesetzten freigegeben werden und da bei uns aktuell die Vorgabe herrscht, dass krank bei GZA nicht zur Aufhebung führt, klappt das leider nicht.
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