Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[HB] Familienergänzungszuschlag
Zauberberg:
SwenT. , dass man die Chance streicht kann ich verstehen.
Sachlich war von der Antwort leider nichts dabei. Mir ist natürlich klar, dass Du keinem Bremer Beamten den Familienergänzungszuschlag gönnst. Auf eine gewisse Art nachzuvollziehen, da er auch aus meiner Sicht in vielen Fällen nicht gerechtfertigt ist, in manchen Fällen aber schon.
Ich nehme da eher den Fußball als Kniffel, die Entscheidungen gleichen sich meistens über die Saison aus !
Die Bremer u.a. Beamte haben schon oft zurückgestanden, vielleicht gewinnen sie an dieser Stelle.
Zu meiner Frage, wie verhält es sich mit der Steuerklasse des Partners/der Partnerin ?
SwenTanortsch:
@ Zauberberg
Erstaunlich, dass Du weißt, was ich wem gönne und was nicht.
Hier findest Du sämtliche Antworten zu Deinen Fragen, und zwar in der zu erwartenden kontinuierten Form:
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/hb/hb-brembbvanpg-2022-senatsvorlage.pdf
Viel Spaß beim Lesen, es ist eine sehr instruktive Lektüre, die Dich allerdings, denke ich, kaum in Deiner Meinung bestärken sollte, dass Mefisto eine "super Nachricht" erhalten hat.
Wenn ebenso Mefisto irgendwann wieder amtsangemessenen alimentiert werden sollte und also das ihm zu gewährende Besoldungsniveau erreichen würde, würde ich das nicht als "super" erachten, sondern als erwartbar - und die vielen tausend Euro mehr, die er dann gegenüber heute am Ende eines jeden Kalenderjahrs netto zur Verfügung haben würde, wären sicherlich in aller Erwartbarkeit erfreulich.
Ansonsten halte ich es mit dem, was Du am 20.01.2023 hier geschrieben hast; denn ethisch es ist so, wie Du es dort formuliert hast: https://forum.oeffentlicher-dienst.info/index.php/topic,119755.0.html
Und schließlich kann ich Mefistos Freude durchaus verstehen, da im Moment finanzielle Lasten gemindert werden - nur reicht der ihm gewährte Familienergänzungszuschlag nicht aus, um ihn amtsangemessenen zu alimentieren. Darüber hinaus bleibt jener Zuschlag an die Kinder gebunden, wird also wegfallen, wenn er nicht mehr anspruchsberechtigt ist. Und schließlich führen beide Gründe der evident sachwidrigen Regelung dazu, dass es Mefisto nicht möglich ist, die hinreichende Vorsorge für sich und seine Familie sicherzustellen.
Was euer Dienstherr im schönen Bundesland Bremen mit euch veranstaltet, dürfte nicht wenigen von euch erst wirklich richtig bewusst werden, wenn die anstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefällt sein wird. Im nächsten Monat wird in der Zeitschrift für Beamtenrecht ein Beitrag mit dem Titel "Das im Wandel begriffene Alimentationsprinzip vor den konkreten Normenkontrollverfahren 2 BvL 2/16 bis 2 BvL 6/16" erscheinen, der am Bremischen Beispiel zeigt, was euer Dienstherr mit euch in den zur Entscheidung stehenden Jahren 2013 und 2014 veranstaltet hat - und der damit ein Schlaglicht darauf wirft, was er aktuell mit euch veranstaltet.
Was er mit euch veranstaltet hat, wird in weiteren Ansätzen in den Vorlagebeschlüssen erkennbar, die aus einer Zeit stammen, da die beiden Abstandsgebote - das Mindestabstands- und das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen - vom Bundesverfassungsgericht noch nicht ausgeformt worden waren. Heute würden die Vorlagebeschlüsse inhaltlich deutlich schärfer ausfallen (vgl. den Link unter: "Titel der Entscheidung"), da heute sowohl offensichtlich ist, dass das Mindestabstandsgebot ebenfalls 2013 und 2014 eklatant verletzt worden ist, als auch, dass als Folge des Abstandsgebots zwischen den Besoldungsgruppen alle Landesbeamten in deutlicher Form unteralimentiert worden sind: https://www.verwaltungsgericht.bremen.de/gerichtsentscheidung-en/amtsangemessene-alimentation-besoldungsniveau-2013-a-13-13990?asl=bremen73.c.13039.de
An der deutlichen Unteralimentation aller Landesbeamten hat sich auch mit der letzten Novellierung des Besoldungsrechts nichts geändert - sie hat den vielen evident sachwidrigen Regelungen nur noch weitere entsprechende Regelungen hinzugefügt, und zwar mit dem Ergebnis, dass heute weiterhin ausnahmslos alle Landesbeamte evident unzureichend alimentiert werden - unabhängig davon, dass es sachlich geradezu grotesk ist, Beamte wie Grundsicherungsempfänger zu behandeln, und darüber hinaus das Recht auf informelle Selbstbestimmung von Partnern von Landesbeamten aushebeln zu wollen, als würde es die entsprechenden Grundrechte von jenen, die in keinem unmittelbaren Rechtsverhältnis zum Dienstherrn ihres verbeamteten Ehepartners stehen, nicht geben.
Ergo: ich kann die Freude nachvollziehen, weil Belastungen abgemildert werden - aber diese nachvollziehbare Freude beruht auf verfassungswidrigen Regelungen, die das Ziel verfolgen, auch Mefisto um den Ertrag einer amtsangemessenen Alimentation zu bringen, und die als Ergebnis genau dieses Ziel herbeiführen. Ich würde mich in diesem Sinne freuen, wenn ich eine andere Botschaft überbringen könnte - nur ist das sachlich nicht möglich.
Zauberberg:
QSwenTanortsch,
vielen Dank für Deine Ausführungen ! Ein Gönnen oder eben nicht finde ich an dieser Stelle völlig legitim.
Ich denke man sollte die angemessene Allimentation und den Familenergänzungszuschlag schon differenziert betrachten, denn ich finde es absolut unverständlich, dass die Gewährung ohne Berücksichtigung der Besoldung des Anspruchsberechtigen erfolgt. Oft geht oder muß der/die Partner*in eines A7 Beamten/Beamtin arbeiten gehen und bekommt den Zuschlag nicht und bei einem A16 Beamten/Beamtin geht nur er/sie arbeiten und der/die Partner*in nicht oder nur geringfügug. Wo ist da soziale Gerechtigkeit ? Da ist die Frage des gönnens !
Natürlich würde es sich bei A7 anders verhalten, wenn die Allimentation höher wäre.
Warum bekommen nicht alle Beamte/Beamtinnen einer Besoldungsgruppe in allen Ländern und beim Bund die gleiche Allimentation ? Warum gibt es Angestellte, Beamte und Arbeiter und nicht Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Wie viele Beamte werden täglich noch eingestellt die keine hohentlichen Aufgaben erfüllen ?
In dem Sinne ....wann gibt es eine gerechte und angemessene Allimentation ?
SwenTanortsch:
@ Zauberberg
Das Problem mit der Gerechtigkeit ist, dass es eine moralische Frage ist, es also um unser je eigenes, also individuelles Empfinden geht - davon zu trennen, ist die Frage danach, ob die Alimentation amtsangemessen ist, also auf einer sachgerechten Grundlage beruht. Moral lässt sich nicht prüfen - Sachgerechtigkeit allerdings lässt sich prüfen.
Schauen wir uns also die aktuelle Novellierung des Besoldungsgesetz an:
https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/hb/hb-g-2022-728.pdf
Hierfür greife ich nur ein paar der evident sachwidrigen Regelungen heraus, wozu ich mir die jeweiligen Begründungen anschaue und mich dabei nur auf die Mindestalimentation beziehe (s. im nachfolgenden Link die Bemessung die Anlage 2 auf der S. 50): https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/hb/hb-brembbvanpg-2022-senatsvorlage.pdf
I. Bemessung des Grundsicherungsniveaus und der Mindestalimentation
1. Laufende Kosten für Unterkunft und Heizung
Die Gesetzesbegründung führt auf der S. 7 f. der Begründung (S. 24 f. des gerade genannten Links) aus, dass die von der BfA mitgeteilten 95 %-Perzentile "auch die realitätsgerecht anerkannten Werte für Heizkosten [enthält], so dass ein Rückgriff auf den bundesweiten Heizspiegel entbehrlich" sei. Dieses Vorgehen ist evident sachwidrig; denn sozialgesetzlich sind die kalten Unterkunfts- und die Heizkosten getrennt voneinander zu betrachten. Wenn die Begründung an derselben Stelle weiterhin ausführt: "Dem Besoldungsgesetzgeber steht es insbesondere frei, die Höhe des Grundsicherungsniveaus mit Hilfe einer anderen plausiblen Methodik zu bestimmen (vgl. BVerfG - 2 BvL 4/18, Rn. 53)", dann ist diese Aussage richtig - nur ist Verwendung des entsprechenden Perzentilwerts in Höhe von
jährlich 12.768,00 € sachwidrig, weil diesem Wert entsprechend keine plausible Methodik zugrunde liegt. Denn der Betrag von 1.064,- € an warmen Unterkunftskosten ist nicht realitätsgerecht, sondern fällt zu gering aus (da ich derzeit nicht zu Hause bin, liegt mir die Statistik nicht zugrunde, ich reiche den realitätsgerechten Wert in den nächsten Tagen nach).
2. Bedarfe für Bildung und Teilhabe
Die Bemessung auf der S. 50 (Anlage 2) wirft einen jährlichen Betrag in Höhe 1.671,20 € (also 139,27 € pro Monat) aus. Auf der S. 7 f. der Begründung (S. 25 f. des o.g. genannten Links) wird als Bemessungsgrundlage eine Statistik aus dem Jahr 2019 verwendet. Diese sind aber mittlerweile veraltet, worauf unlängst Färber (ZBR 2023, S. 76 ff.) hingewiesen hat. Sie hat an der gerade genannten Stelle auf Grundlage aktueller Daten entsprechende Bedarfe in Höhe von 84,47 € pro Kind in Deutschland zugrundegelegt, also 168,94 € pro Kind. Dieser Betrag ist nicht so ohne Weiteres auf Bremen zu übertragen - jedoch sind die veralteten Datensätze zumindest deutlich in Zweifel zu ziehen. Berechtigt hebt Färber auf der S. 76 hervor, dass die veralteten Beträge angreifbar seien.
3. Sozialtarife
Auf der S. 8 der Begründung (S. 26 des genannten Links) hebt die Landesregierung hervor, dass es "denkbar" wäre, "die Kinderbetreuungskosten, die Eltern zu erbringen haben, in die Berechnung einzubeziehen". Dieser Einbezug ist jedoch nicht denkbar, sondern hat verpflichtend zu geschehen, da das Bundesverfassungsgericht sie in der aktuellen Rechtsprechung als von "erheblicher praktischer Bedeutung" betrachtet, weshalb "sie bei einer realitätsgerechten Ermittlung des den Grundsicherungsempfängern gewährleisteten Lebensstandards nicht unberücksichtigt bleiben" können (Rn. 69 f. der Entscheidung 2 bvl $7!7 vom 04.05.2020 unter: https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/2020/05/ls20200504_2bvl000418.html). Die Begründung klammert diese Sozialtarife allerdings bei der Bemessung des Grundsicherungsniveaus aus, indem sie an derselben Stelle hervorhebt, dass die Besoldungsgruppe A 4 im Jahr 2021 unterhalb der Bemessungsgrenze fallen würde, sodass keine entsprechenden Kosten angefallen seien - auch dieses Vorgehen ist zumindest zweifelhaft und ggf. sachwidrig (auf die Besoldungsgruppe A 4 kommen wir gleich noch einmal zurück).
Darüber hinaus sind Grundsicherungsempfänger 2022 eine Einmalzahlung in Höhe von 200,- € zur Abfederung der Folgen der Covid-19-Pandemie (Art. 1 Ziff. 2 § 73 des Gesetzes v. 23.05.2022; BGBl. I 2022 S. 760) sowie ein monatlicher Sofortzuschlag für von Armut betroffene Minderjährige und junge Erwachsene von monatlich 20,- € ab dem 01.07.2022 bis zur Einführung einer Kindergrundsicherung gewährt worden (ebd., Art. 1 Ziff. 2 § 72), was also zu weiteren Sozialtarifen für zwei Kinder in Höhe von 240,- € im Jahr führt, sodass sich der Grundsicherungsbetrag entsprechend erhöht.
4. Fazit
Das Grundsicherungsniveau ist für 2022 offensichtlich deutlich zu gering bemessen worden - nimmt man nur die letzten beiden genannten Beträge, dann wäre das in der Anlage 2 genannte Grundsicherungsniveau in Höhe von 33.123,74 € um 440,- € auf 33.563,74 € zu erhöhen. Die Mindestalimentation, die 15 % oberhalb der Grundsicherung liegt, würde dann nicht wie in Anlage 2 ausgewiesen 38.092,30 € betragen, sondern 38.598,30 €. Die von der Anlage 2 bemessene Nettoalimentation in Höhe von 38.393,16 € verbleibt aber so schon unterhalb der Mindestalimentation, womit die gewährte Nettoalimentation evident unzureichend und damit verfassungswidrig ist.
Allerdings ist jene Bemessung noch einmal sehr viel stärker sachwidrig vollzogen worden, worauf ich gleich in einem weiteren Beitrag zurückkommen werde.
SwenTanortsch:
Wie eben bereits hervorgehoben, weist die Begründung als Pendant zur Mindestalimentation eine "Summe Jahrsnettoalimentation" in Höhe von 38.393,16 € aus (s. die S. 50 unter https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/hb/hb-brembbvanpg-2022-senatsvorlage.pdf). Grundlage dessen ist insbesondere die einer vierköpfigen Familie zum 01.12.2022 in der Besoldungruppe A 5/2 gewährte Besoldung (vgl. die Angaben oben in der Tabelle).
II. Bemessung der 2022 gewährten Nettoalimentation
Jenes Vorgehen ist jedoch gleichfalls evident sachwidrig. Denn das Bundesverfassungsgericht führt in der gerade genannten Entscheidung 2 BvL 4/18 in der Rn. 74 aus. "Maßgeblich ist die niedrigste vom Dienstherrn für aktive Beamte ausgewiesene Besoldungsgruppe". Diese war aber bis zum 30.11.2022 nicht die Besoldungruppe A 5/2, sondern laut gesetzlicher Grundlage die Besoldungsgruppe A 3/1. Diese scheint allerdings im Jahr 2022 hinsichtlich aktiver Beamter nicht besetzt gewesen zu sein (darüber schweigt sich die Gesetzesbegründung in erneut sachlich zweifelhafter Form aus - die Novellierung des Besoldungsgesetzes führt in Art. 4 Ziff. 3 jedoch aus, dass die Besoldungsruppe A 5 die vormals offensichtlich niedrigste Besoldungsgruppe A 4 zum 01.12.2022 ersetzen würde; vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/hb/hb-g-2022-728.pdf, hier die S. 735). Entsprechend hebt die gesetzliche Regelung unter der Anlage 1 (s. S. 742 im gerade genannten Link) ein Grundgehalt in Höhe von 2.449,33 € ab dem 01.12.2022 als das niedrigste hervor. Dieses vor dem 01.12.2022 gar nicht gewährte Gehalt legt nun die Gesetzesbegründung als für das ganze Jahr gewährt zugrunde (vgl. die Anlage auf der S. 50 unter https://oeffentlicher-dienst.info/pdf/hb/hb-brembbvanpg-2022-senatsvorlage.pdf).
Tatsächlich aber muss bis zum 30.11.2022 zur Bemessung der gewährten Alimentation das der Besoldungsgruppe A 4/1 gewährte Besoldungsniveau zugrunde gelegt werden, sofern die in der gesetzlichen Regelung bis zum 01.12.2022 als niedrigste Besoldungsgruppe genannte Besoldungsgruppe A 3/1 ggf. unbesetzt gelbieben war (vgl. zu dieser als niedrigst ausgewiesene die Begründung zur vormaligen Besoldungsanpassung unter HB-Drs. 19/2158 v. 30.04.2019, u.a. die S. 6, 28, S. 32 Anlage 5, S. 39 Anlage 1, S. 50 Anlage 1).
Legt man bis zum 30.11.2022 also die der Besoldungsgruppe A 4/1 gewährte Bruttobesoldung zugrunde, dann ist von folgenden Beträgen für elf Monate des Jahres auszugehen:
Grundgehalt: 2.290,23 €
Familienzuschläge: 412,70 €
Summe: 2.702,93 €
(vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hb/a/2021?id=beamte-bremen-2021&g=A_4&s=1&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2022&stkl=3&r=0&zkf=2)
Der Besoldungsgruppe A 4/1 als niedrigste besetzte ist in den ersten elf Monaten eine Bruttobesoldung in Höhe von monatlich 2.702,93 € gewährt worden, also bis zum 30.11.2022 ein Besoldungsniveau in Höhe von 29.732,23 €. Zum 01.12.2022 ist ein entsprechend besoldeter Beamter in die Besoldungsgruppe A 5/2 übergeleitet worden (und zwar mit hoher Wahrscheinlichkeit in ebenfalls evident sachwidriger Form; hierauf möchte ich hier nun aber nicht weiter eingehen).
Entsprechend hat derselbe Beamte im Dezember 2022 folgende Bruttobesoldung erfahren, nachdem er nun in die Besoldungsgruppe A 5/2 übergeleitet worden ist:
Grundgehalt: 2.449,23 €
Familienzuschläge: 608,20 €
allg. Stellenzulage 23,24 €
Summe: 3.080,67 €
(vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hb?id=beamte-bremen-2023&g=A_5&s=2&f=3&fstand=v&z=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2023&stkl=3&r=0&zkf=2)
Damit erhöht sich das Besoldungsniveau im Jahre 2022 auf 32.812,90 €.
Darüber hinaus ist jenem Beamten im Dezember 2022 eine Sonderzahlung in Höhe von 1.500,- € gewährt worden, ebenso ein Familienergänzungszuschlag in Höhe von 410,- €.
Als Ergebnis liegt eine 2022 in der niedrigsten Besoldungsruppe gewährte Bruttobesoldung in Höhe von 34.722,90 € vor. Die Gesetzesbegründung überträgt allerdings die nur im Dezember gewährte Bruttobesoldung evident sachwidrig auf das gesamte Jahr 2022 und legt entsprechend ein Besoldungsniveau in Höhe von 44.123,12 € zugrunde, tut also so, als sei 2022 eine um fast 10.000,- höhere Bruttobesoldung vollzogen worden.
Legt man nun die weiteren Bemessungsgrundlagen der Begründung zugrunde (die ebenfalls hinterfragt werden könnten, was ich hier aber nicht vollziehen möchte), dann gelangen wir unter Hinzuziehung des Steuerrechners des Bundesfinanziminsteriums zu der folgenden 2022 gewährten Nettoalimentation:
Bruttobesoldung: 34.722,90 €
- steuerlicher Abzug: 1.220,00 € (BEG-Anteil: 492,69, vgl. S. 9 der Gesetzesbegründung)
- PKV: 6.874,68 € (vgl. die Anlage auf der S. 50)
- Pflegeversicherung: 425,28 €
+ Kindergeld: 5.256,00 €
Nettoalimentation 31.458,94 €
Die tatsächlich 2022 gewährte Nettoalimentation lag 2022 nicht - wie die Gesetzesbegründung evident sachwidrig behauptet - bei 38.393,16 €, sondern bei 31.458,94 €.
Legt man das in meinem letzten Beitrag betrachtete (und also nicht realitätsgerechte, sondern offensichtlich zu gering bemessene) Grundsicherungsniveau in Höhe von 33.563,74 € und die entsprechende Mindestalimentation in Höhe von 38.598,30 € zugrunde, dann ist davon auszugehen, dass ein verheirateter Beamter mit zwei Kindern in der untersten Besoldungsgruppe 2022 netto um mehr als 2.000,- € unterhalb des Grundsicherungsniveaus und netto um mehr als 7.000,- € unterhalb der Mindestalimentation alimentiert worden ist.
Bemessen wir also mal die Alimentation in der Besoldungsgruppe A 8/2, dann ergibt sich folgender Vergleich:
Jan. bis Nov.
Grundgehalt: 2.591,19 €
Stellenzulage Lfbgr. 1: 22,61 €
Familienzuschlag: 387,14 €
Monatsbrutto: 3.000,94 € x 11
Besoldungsniveau: 36.101,28 €
(vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hb?id=beamte-bremen-2021&g=A_8&s=2&f=3&z=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2023&stkl=3&r=0&zkf=2)
Dezember:
Besoldungsniveau: 3.284,96 €
Sonderzahlung: 1.200,00 €
Familienergänzungsz. 410,00 €
(vgl. https://oeffentlicher-dienst.info/c/t/rechner/beamte/hb?id=beamte-bremen-2023&g=A_8&s=2&f=3&fstand=v&z=100&zulageid=10.1&zulageid=10.2&zulage=&stj=2023&stkl=3&r=0&zkf=2)
Einem verheirateten Beamten mit zwei Kindern ist 2022 eine Bruttobesoldung in Höhe von 40.906, 24 € gewährt worden. Daraus folgt unter den gerade betrachteten Prämissen folgende Nettoalimentation:
Bruttobesoldung: 40.906, 24 €
- steuerlicher Abzug: 2.690,00 € (BEG-Anteil: 492,69, vgl. S. 9 der Gesetzesbegründung)
- PKV: 6.874,68 € (vgl. die Anlage auf der S. 50)
- Pflegeversicherung: 425,28 €
+ Kindergeld: 5.256,00 €
Nettoalimentation 36.172,28 €
Nach Maßgabe einer (zu gering bemessenen) Mindestalimentation in Höhe von 38.598,30 €, ist auch jener Beamte noch um mehr als 2.000,- € unterhalb der Mindestalimentation alimentiert worden.
Ich schätze, dass nun meine gestrige Ironie gegenüber eurem Kniffel-Dienstherrn etwas verständlicher wird. Ich freue mich für Mefisto, dass er den Familienergänzungszuschlag tatsächlich erhält - an der massiven Unteralimentation, die ihr alle in Bremen erfahrt, ändert das aber weitgehend gar nichts. Denn durch das Abstandsgebot zwischen den Besoldungsgruppen ist von einer eklatanten Verletzung der Besoldungssystematik auszugehen, die auch von einem evident sachwidrig vollzogenen Familienergänzungszuschlag nicht geheilt werden könnte. Genau um diese Problematik wird der von mir genannte ZBR-Beitrag kreisen, der dort im Juni erscheinen wird.
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