Allgemeines und Sonstiges > allgemeine Diskussion
Wie komme ich an die VBL Beiträge nach knapp 4 Jahren Einzahlung
Marina:
Hallo zusammen, ich habe das Forum durchforstet auf der Suche nach Antworten aber zu meinem Fall nichts eindeutiges bzw. erfreuliches gefunden.
Ich bin seit dem 01.02.23 in der freien Wirtschaft tätig. War ab dem 01.03.2019 bei VBL klassik. Wollte mir nun meine Beiträge erstatten lassen, habe aber eine Ablehnung mit Verweis auf die Neuregelung (36 Monate) erhalten. Ich bin 37 Jahre alt und hätte wirklich gerne die Pflichtbeiträge zurück. Habe gelesen, dass manche im Klageverfahren mit der VBL waren und würde mich über eine Rückmeldung zum Ausgang des Verfahrens freuen.
Weiter stelle ich mir die Frage, ob die Vertragsänderung zum 01.04.21 eine Rolle spielen könnte (unverändertes Fortbestehen) oder sogar das nicht in Kenntnissetzen (Renteninformation aus 08/22 sagt aus, dass die Wartezeit nicht erfüllt ist) eine Rolle spielen könnte. Würde mich über jeden Tipp freuen.
Liebe Grüße
Marina
Ozymandias:
Das meiste hat sowieso der Arbeitgeber bezahlt.
Einfach laufen lassen und in ein paar Jahrzehnten rechtzeitig beantragen.
Marina:
Danke für deine Rückmeldung. Die Beiträge des Arbeitgebers will ich auch nicht haben, nur das was ich eingezahlt habe. Die VBL verweist aber auf die Unverfallbarkeit und will mir die nicht erstatten, obwohl noch keine 60 Monate eingezahlt wurde. Im Netz werde ich nicht fündig, nur hier im Forum gab es einige Diskussionen dazu. Vielleicht konnte jemand den Anspruch durchsetzen und mag mir Tipps geben.
Daher die Frage.
Rentenonkel:
Bei einer Finanzierung durch den Arbeitgeber tritt die Unverfallbarkeit der Anwartschaften nach dem Betriebsrentenstärkungsgesetz ein:
bei Zusagen nach dem 31.12.2017:
1.) wenn der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses das 21. Lebenjahr vollendet hat und
2.) die Versorgungszusage seit 3 Jahre oder länger besteht.
Bei Zusagen vor dem 1.1.2018 musste der Arbeitnehmer das 25. Lebensjahr vollendet haben und die Zusage mindestens fünf Jahre bestanden haben, bei Zusagen vor dem 01.01.2009 musste der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitserhältnisses das 30. Lebensjahr vollendet haben.
Die Unverfallbarkeit unterstreicht den Entgeltcharakter der betrieblichen Altersversorgung: Da die betriebliche Altersversorgung Teil der Vergütung für die bereits geleistete Arbeit ist, kann sie dem Arbeitnehmer bei Erfüllung der Unverfallbarkeit nicht mehr vollständig oder teilweise (durch Beitragserstattung) entzogen werden.
Die gesetzlichen Rahmenbedingungen schließen daher bei Beschäftigungsbeginn nach dem 31.12.2017 und einer mehr als dreijährigen Zugehörigkeit zur VBL eine Beitragserstattung aus.
Marina:
Danke für Bereitstellung des Auszugs. Das habe ich mir natürlich schon durchgelesen. Interessant ist für mich auch, ab wann die Zusage gilt. Mit meinem AG, der mich bei der VBL versichert hat, habe ich den AV ab dem 01.03.2019 unterschrieben. Mir wurden jedoch die Dienstjahre aus der Vorbeschäftigung zuerkannt (05.09.2016 - 28.02.2019 war ich bei einem anderen Träger beschäftigt, habe aber dieselbe Tätigkeit ausgeübt). Die Zuerkennung der Dienstjahre habe ich im Hinblick auf die Betriebszugehörigkeit erhalten). Ich habe hier gelesen, dass sich jemand die Beiträge für über 4 Jahre hat erstatten lassen und hoffe, dass dieser Mensch sich noch meldet.
Trotzdem danke für deine Bemühungen.
Liebe Grüße
Marina
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