Autor Thema: Rückerstattung VBL-Beiträge  (Read 5686 times)

shimanu

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #30 am: 15.02.2023 19:58 »
Doch es kommt für die 45 Jahre Wartezeit im Beamtenrecht darauf an, ob 45 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten beamtenrechtlich vorliegen. Siehe Paragraf 16 Abs. 2 Satz 7 LBeamtVG NRW

Rentenonkel

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #31 am: 15.02.2023 20:42 »
 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Ruhegehalt nicht zu vermindern, wenn die Beamtin oder der Beamte zum Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre mit

a) ruhegehaltfähigen Dienstzeiten nach §§ 6, 8 und 9 und
b)  nach § 17 Absatz 2 Satz 1 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten, soweit sie nicht im Zusammenhang mit Arbeitslosigkeit stehen.

a) und b) sind durch mich zur besseren Übersichtlichkeit eingefügt worden.

Ich bleibe dabei: Die erstatteten Zeiten hätten nach meinem Rechtsverständnis nach 17 Abs. 2 S. 1 helfen können, die 45 Jahre zu erfüllen, obwohl sie nicht ruhegehaltfähig sind. Anders macht der zweite Halbsatz, der durch mich mit b) gekennzeichnet wurde, auch keinen Sinn.

shimanu

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #32 am: 15.02.2023 21:57 »
Anders macht aber auch a) mit Verweis auf Paragraf 9 und den konkreten Einschränkungen von Zeiten eines privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses im öD keinen Sinn wenn b) ein Freifahrtsschein ist, sämtliche Pflichtbeitragszeiten der GRV mit zu berücksichtigen. Ich kenne selbst einen Fall aus meiner Behörde, wo der Kollege aufgrund der Splittung GRV/Ruhegehaltsfähige Zeiten nicht von der abschlagsfreien Rente mit 65 profitieren konnte
« Last Edit: 15.02.2023 22:06 von shimanu »

Rentenonkel

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #33 am: 16.02.2023 07:59 »
Ich habe mich nochmal schlau gemacht und muss meine Aussagen nochmal nachjustieren.

Der Unterschied liegt darin:

Wenn man die Zeiten nach §§ 6, 8 und 9 als ruhegehaltfähig anerkennen lässt, gelten diese Zeiten immer auch mit für die 45 Jahre. Konkret erreicht man das mit einem Antrag auf Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Sinnvoll ist es, dem Antrag einen aktuellen Versicherungsverlauf der Rentenversicherung beizufügen. Wenn es nicht die gleiche Behörde ist, dann kann man auch noch andere, geeignete Unterlagen beifügen. Danach bekommt man ein Festsetzungsblatt über ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Wenn nach der Festestzung dieser Zeiten eine Beitragserstattung durchgeführt wird, bleiben diese Zeiten trotzdem im Beamtenrecht erhalten.

Über die Pflichtbeitragszeiten nach § 17 Abs. 2 S. 1 LBeamtVG entscheidet der Dienstherr allerdings erst bei Versorgungseintritt. Die Anerkennung dieser Zeiten bedarf allerdings eines zusätzlichen Antrages. Dafür verlangt der Dienstherr einen aktuellen Versicherungsverlauf. Da dieser bei der Beitragserstattung nicht mehr beigebracht werden kann, können dann auch keine Zeiten mehr nach § 17 geltend gemacht werden.

Anders sieht es aus, wenn man dann einen Versicherungsverlauf mit weiteren Rentenzeiten vorlegen kann. Diese sind sehr wohl auf die 45 Jahre anzurechnen. Sofern Dein Kollege also noch Zeiten nach § 17 vorweisen kann, die noch nicht der Beitragserstattung unterliegen, erschließt sich mir nicht, warum er davon nicht profitieren sollte. Bei der Anwendung der Ausnahmetatbestände sind Zeiten nur einmal zu berücksichtigen, sofern es zu Überschneidungen kommt. Ohne Kenntnis des Einzelfalles lässt sich hier allerdings nichts zu sagen. Im Zweifel kann er sich mal an jemanden vom DBB wenden, vielleicht ist das was für eine PN. Ich gehe übrigens davon aus, dass wir im gleichen Haus arbeiten.

Als Hintergrund für die 45 Jahre: Der Gesetzgeber hat die Anhebung der Altersgrenzen beschlossen. Gleichzeitig wollte er einen Vertrauensschutz einführen für diejenigen, die mindestens 45 Jahre gearbeitet haben. Aus Gründen der Gleichberechtigung zwischen Beamten und gesetzlich rentenversicherten zählen daher für diese 45 Jahre auch die Zeiten nach § 17 mit. Allerdings bemisst sich die Höhe der Pension weiterhin nach der Anzahl der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Daher ist die Frage der Erfüllung der Voraussetzung der 45 Jahre von der Frage der Höhe der Pension zu trennen. Das sind unterschiedliche Wartezeiten mit unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen. Diese Regelung ist also kein Freifahrtsschein.

Asperatus

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #34 am: 16.02.2023 13:11 »
Doch es kommt für die 45 Jahre Wartezeit im Beamtenrecht darauf an, ob 45 Jahre ruhegehaltsfähige Dienstzeiten beamtenrechtlich vorliegen. Siehe Paragraf 16 Abs. 2 Satz 7 LBeamtVG NRW

Für Bundesbeamte ist das BeamtVG maßgeblich, keine Landesversorgungsgesetze. Wenn du Landesbeamter bist, wende dich an das entsprechende Forum.

shimanu

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #35 am: 16.02.2023 14:06 »
Hier wurde eine allgemeine Frage zur VBL gestellt und von mir die Möglichkeiten des Paragraf 3 BetrAVG erläutert. Verzeihung, dass ich sodann als Landesbeamter NRW die falschen Rechtsvorschriften für diesen Teil des Forums angeführt habe. Ich fande die Diskussion sehr interessant und denke, dass es auch für andere die mit der VBL Ost sich über die unterschiedliche Behandlung zur VBL West benachteiligt fühlen in ihrem Recht der Beitragsabfindung bereichernd ist, zu erfahren, welche Möglichkeiten bestehen. Allerdings möchte auch ich darauf hinweisen, dass jeder seine Situation individuell beurteilen muss. Insgesamt gesehen sind die Regelungen zwischen Bund und Länder ziemlich identisch. Wenn es der Sinn des Forums hier ist, dass ich als mickriger Landesbeamter NRW nicht im Forum der privilegierten Bundesbeamten allgemeine dienstherrenübergreifende Fragen beantworten darf und an einem Austausch teilhaben darf, tut es mir furchtbar leid.

PS: Mein Beileid zur Lösung der Problematik Amtsangemessene Alimentation im Bund. Ich fühle als Landesbeamter NRW mit zwei Kindern in Mietenstufe 5 mit euch. (Ironie)

Isie

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #36 am: 16.02.2023 14:12 »
@shimanu: Das hast du vermutlich missverstanden. Du hast einen Beitrag kommentiert, dessen Inhalt sich auf Bundesrecht bezog. Dein korrigierender Kommentar hatte dagegen als Hintergrund abweichendes Landesrecht. Das wurde klargestellt. Alles ist gut.

Max4tw

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #37 am: 16.02.2023 20:53 »
Wurde vor 8 Monaten verbeamtet und habe anschließend den Antrag auf Rückerstattung gestellt. Die Sache ging fix durch und nach 1-2 Wochen hatte ich das gesamte Geld auf dem Konto.

Asperatus

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Antw:Rückerstattung VBL-Beiträge
« Antwort #38 am: 17.02.2023 08:26 »
Wurde vor 8 Monaten verbeamtet und habe anschließend den Antrag auf Rückerstattung gestellt. Die Sache ging fix durch und nach 1-2 Wochen hatte ich das gesamte Geld auf dem Konto.

Bezüglich GRV oder VBL? Falls letzteres, Tarifbereich West oder Ost? Wartezeiten von 36 oder 60 Monaten jeweils nicht erfüllt?

@Isie in Bezug auf shimanu:

Genau so ist es. Wenn jemand Minderwertigkeitskomplexe hat, weil er "nur" Landesbeamter ist, tut es mir ist. Es war jedoch nicht meine Absicht, diese abzuwerten. Ich persönlich sehe keine Wertigkeitsunterschiede zwischen Bundes- und Landesbeamten.