Ich habe mich nochmal schlau gemacht und muss meine Aussagen nochmal nachjustieren.
Der Unterschied liegt darin:
Wenn man die Zeiten nach §§ 6, 8 und 9 als ruhegehaltfähig anerkennen lässt, gelten diese Zeiten immer auch mit für die 45 Jahre. Konkret erreicht man das mit einem Antrag auf Festsetzung der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Sinnvoll ist es, dem Antrag einen aktuellen Versicherungsverlauf der Rentenversicherung beizufügen. Wenn es nicht die gleiche Behörde ist, dann kann man auch noch andere, geeignete Unterlagen beifügen. Danach bekommt man ein Festsetzungsblatt über ruhegehaltfähige Dienstzeiten. Wenn nach der Festestzung dieser Zeiten eine Beitragserstattung durchgeführt wird, bleiben diese Zeiten trotzdem im Beamtenrecht erhalten.
Über die Pflichtbeitragszeiten nach § 17 Abs. 2 S. 1 LBeamtVG entscheidet der Dienstherr allerdings erst bei Versorgungseintritt. Die Anerkennung dieser Zeiten bedarf allerdings eines zusätzlichen Antrages. Dafür verlangt der Dienstherr einen aktuellen Versicherungsverlauf. Da dieser bei der Beitragserstattung nicht mehr beigebracht werden kann, können dann auch keine Zeiten mehr nach § 17 geltend gemacht werden.
Anders sieht es aus, wenn man dann einen Versicherungsverlauf mit weiteren Rentenzeiten vorlegen kann. Diese sind sehr wohl auf die 45 Jahre anzurechnen. Sofern Dein Kollege also noch Zeiten nach § 17 vorweisen kann, die noch nicht der Beitragserstattung unterliegen, erschließt sich mir nicht, warum er davon nicht profitieren sollte. Bei der Anwendung der Ausnahmetatbestände sind Zeiten nur einmal zu berücksichtigen, sofern es zu Überschneidungen kommt. Ohne Kenntnis des Einzelfalles lässt sich hier allerdings nichts zu sagen. Im Zweifel kann er sich mal an jemanden vom DBB wenden, vielleicht ist das was für eine PN. Ich gehe übrigens davon aus, dass wir im gleichen Haus arbeiten.
Als Hintergrund für die 45 Jahre: Der Gesetzgeber hat die Anhebung der Altersgrenzen beschlossen. Gleichzeitig wollte er einen Vertrauensschutz einführen für diejenigen, die mindestens 45 Jahre gearbeitet haben. Aus Gründen der Gleichberechtigung zwischen Beamten und gesetzlich rentenversicherten zählen daher für diese 45 Jahre auch die Zeiten nach § 17 mit. Allerdings bemisst sich die Höhe der Pension weiterhin nach der Anzahl der ruhegehaltfähigen Dienstzeiten. Daher ist die Frage der Erfüllung der Voraussetzung der 45 Jahre von der Frage der Höhe der Pension zu trennen. Das sind unterschiedliche Wartezeiten mit unterschiedlichen Berechnungsgrundlagen. Diese Regelung ist also kein Freifahrtsschein.