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Frage zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall - Krankengeldzuschuss durch AG

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huck62:
Hallo liebes Forum,

ich habe mal eine Frage an die Experten hier. Mein Arbeitgeber hält mich leider seit Monaten mit einer Antwort hin...

Ich bin seit 1990 als Angestellter bei einer großen Kommunalverwaltung in Hessen beschäftigt. Bezahlt wurde ich früher nach BAT, irgendwann :) dann nach TVOED VKA...

Im März 2022 habe ich nach einer geplanten OP für drei Tage Krankengeld bezogen. Die entsprechende Bescheinigung meiner Krankenkasse über die Höhe dieser Leistung habe ich bei meinem AG eingereicht.

Im März 2022 wurde ich noch nach E13 TVOED VKA plus Arbeitsmarktzulage bezahlt. Aktuell bin ich in die E14 TVOED VKA plus Arbeitsmarktzulage eingruppiert.

Nach meinem Kenntnisstand und Auskunft meiner Krankenkasse besitzen die Altfälle (frühere langjährige BAT-Beschäftigte) beim Übergang zum TVOED einen erweiterten Schutz hinsichtlich der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall durch den Arbeitgeber. Es wird wohl heute durch den Arbeitgeber - statt der früheren kompletten Lohnfortzahlung von mehr als sechs Wochen - ein Krankengeldzuschuss bis zum üblichen Nettogehalt des Beschäftigten gezahlt.

Diesen Zuschuss habe ich aber bis heute nicht erhalten. Bedingt durch die drei Tage Krankengeld hatte ich bei meiner entsprechenden Gehaltsabrechnung damals etwa 80 Euro netto weniger als üblich.

Ich kann mir nicht erklären, warum dieser Krankengeldzuschuss in meinem Fall nicht zur Anwendung kam. Wie gesagt, von meinem AG erfolgt auf meine schriftliche Anfrage seit Monaten keine Reaktion...

Gibt es vielleicht eine Gehaltsobergrenze, bei der dieser Krankengeldzuschuss nicht mehr zur Anwendung kommt? Ich konnte in den Tiefen der Bestimmungen nichts zielführendes finden. Bin aber auch kein Jurist.

Könnt Ihr mir helfen und Licht ins Dunkle bringen?

Herzlichen Dank.

LG

Isie:
Du bist ein Altfall, wenn du seit mindestens dem 30.06.1994 beim selben Arbeitgeber in einem BAT-/TVöD-Arbeitsverhältnis stehst. Nach Ablauf der Entgeltfortzahlung hast du Anspruch auf einen Krankengeldzuschuss nach Maßgabe des § 22 TVöD. Als Altfall gilt für dich außerdem § 13 TVÜ-VKA, wonach der Krankengeldzuschuss in Höhe der Differenz zwischen Nettokrankengeld und Nettoentgelt gezahlt wird.

Die Berechnung des Krankengeldzuschusses sollte mit dem Bezügeabrechnungsprogramm kein Problem sein. Wenn der KGZ bisher noch nicht gezahlt wurde und du deinen Anspruch auf diesen bisher nicht ausdrüclich erhoben hast, dürfte er inzwischen verfristet sein.

huck62:
Ich habe meinen Arbeitgeber mehrfach tel. und auch schriftlich um Stellungnahme gebeten.
Also verfristet dürfte da nichts sein.

Aber irgendwie tut sich mein AG da schwer... Bislang gab es nur mündliche Hinweise auf Überprüfung des Sachverhaltes...

Gehaltsobergrenzen gibt es offensichtlich nicht für den Zuschuss, oder?

LG

SVAbackagain:
Es handelt sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der der Verfallsfrist nach § 37 TVÖD unterliegt. Sofern der Anspruch nicht geltend gemacht wurde, ist er zwischenzeitlich verfallen. Eine Geltendmachung ist eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner unter hinreichend konkreter Benennung oder Bezifferung des Anspruchs. Bitten um Stellungnahmen sind keine ernsthafte Zahlungsaufforderung und somit keine Geltendmachung.

Organisator:

--- Zitat von: SVAbackagain am 14.02.2023 14:36 ---Es handelt sich um einen Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis, der der Verfallsfrist nach § 37 TVÖD unterliegt. Sofern der Anspruch nicht geltend gemacht wurde, ist er zwischenzeitlich verfallen. Eine Geltendmachung ist eine ernsthafte Zahlungsaufforderung an den Schuldner unter hinreichend konkreter Benennung oder Bezifferung des Anspruchs. Bitten um Stellungnahmen sind keine ernsthafte Zahlungsaufforderung und somit keine Geltendmachung.

--- End quote ---
und damit dürfte sich das Thema auch erledigt haben.

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