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Ausnahme ArbzG für Teilzeitkräfte
SVAbackagain:
Und welche Wirkung sollte das haben? Wenn ein Vergütungsanspruch besteht, kann er die Zeiterfassung anpassen, wie er lustig ist, am Vergütungsanspruch ändert das nichts.
WasDennNun:
Heisst das, dass wenn der AG nicht festlegt, dass die Pause um x uhr für 30min zu erfolgen hat, sondern eine Gleitzeitvereinbarung gilt, die besagt, dass man in der Pausen Gestaltung weitestgehend freie Hand hat.
Und das darauf hingewiesen wird in der Vereinbarung, dass nach 6h insgesamt 30min Pause automatisch abgezogen wird, man die Zeit gutgeschrieben bekommen muss, wenn man z.B. 6h und 5 Minuten gearbeitet hat?
Oder kann es abgezogen werden, weil eine „schwammige“ Pausenregelung existiert?
SVAbackagain:
Wenn der Arbeitgeber die zeitliche Lage der Pause bestimmt, hat er sein Direktionsrecht diesbezüglich ausgeübt und der Arbeitnehmer hat während dieser keinen Vergütungsanspruch, weil es sich nicht um Arbeitszeit handelt. Legt der Arbeitgeber keine Pause fest, sondern überläßt die Festlegung einem Mitarbeiter, so übt er sein Leistungsbestimmungsrecht im Hinblick auf die zeitliche Lage der Erbringung der Arbeitsleistung durch diesen aus, muß sich also auch dessen Handeln zurechnen lassen. Diesem mag er also zwar aufgetragen haben, die Pausenzeit anhand bestimmter Parameter festzulegen, so er das nicht tut, führt das zwar zur Möglichkeit arbeitsrechtlicher Konsequenzen für die Unbotmäßigkeit, nicht jedoch zum Entfall des Vergütungsanspruchs.
was_guckst_du:
...so ist es...
...in der Realität sieht es aber - wie so oft - anders aus (was aber nichts an der rechtlichen Lage ändert)...
SVAbackagain:
Wer in einem Rechtsstaat sein Recht nicht durchsetzt, ist selbst schuld.
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