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IT-Fachkräfte Zulage und Herabstufung meiner Entgeldgruppe

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Organisator:

--- Zitat von: maxL009 am 22.02.2023 13:44 ---
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 22.02.2023 13:32 ---Vielleicht blufft der AG auch nur.
In jedem Fall musst du für dich entscheiden, ob das Vertrauensverhältnis zu deinem Vertragspartner noch soweit in Ordnung ist und ob die Bedingungen noch ok sind; zumal als ausgebildete IT-Fachkraft.

--- End quote ---

Also bluffen tut er nicht. Der Bürgermeister hat sich schon über eine Abfindung für mich Informiert. Quasi wie viel er mir zahlen müsste damit er mich los hat. Das hat er mir einfach so gesagt.

Ich bin bereits an einer neuen Arbeitsstelle dran, erfahre jedoch erst am 14.03 ob es was wird.

Ich will hier natürlich weg, bin tatsächlich auch nicht der einzige bei uns der solche probleme mit dem AG hat.

--- End quote ---

wenn dein AG dich nicht will und du nicht bleiben willst, geht es darum, das (finanziell) beste für dich rauszuholen.
Also den Änderungsvertrag nicht unterschreiben und mit dem Bürgermeister eine höchstmögliche Abfindung verhandeln. Inkl. Androhung, gegen die ansonsten anstehende Änderungskündigung rechtlich vorzugehen.

maxL009:

--- Zitat von: SVAbackagain am 22.02.2023 13:42 ---Also ich fasse mal zusammen: Der Fragesteller hat mit seinem Arbeitgeber den Fortfall einer außertariflichen Zulage vereinbart. Auf seinen eigenen Wunsch hat er zudem eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung vereinbart. Da es sich in beiden Fällen um die jeweilige Hauptleistung (Entgelt und Arbeitsleistung) handelt, ist es keine Nebenabrede. Ein Schriftformerfordernis gibt es für die Wirksamkeit mithin nicht. Er ist also - sofern die Rechtsauffassung des Arbeitgebers zur Eingruppierung zutreffend ist - in E9a eingruppiert ohne Zulage, und zwar schon seit der Tätigkeitsänderung. Mehr gibt es dazu eigentlich nicht auszuführen. Bliebe noch die Frage, wogegen der Fragesteller rechtlich vorgehen möchte?

--- End quote ---

falsch, die Tätigkeitsänderung fand im Januar 2021 statt, damit habe ich auch die Zulage quasi abgegeben. Ich bin seit dem in E9b eingruppiert. Jetzt (zum 01.03.2023) will er mich runterstufen zu E9a.

SVAbackagain:
Und die Tätigkeitsänderung ist maßgeblich für die Eingruppierung, nicht der Wille des Arbeitgebers.

Organisator:

--- Zitat von: maxL009 am 22.02.2023 13:49 ---
--- Zitat von: SVAbackagain am 22.02.2023 13:42 ---Also ich fasse mal zusammen: Der Fragesteller hat mit seinem Arbeitgeber den Fortfall einer außertariflichen Zulage vereinbart. Auf seinen eigenen Wunsch hat er zudem eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung vereinbart. Da es sich in beiden Fällen um die jeweilige Hauptleistung (Entgelt und Arbeitsleistung) handelt, ist es keine Nebenabrede. Ein Schriftformerfordernis gibt es für die Wirksamkeit mithin nicht. Er ist also - sofern die Rechtsauffassung des Arbeitgebers zur Eingruppierung zutreffend ist - in E9a eingruppiert ohne Zulage, und zwar schon seit der Tätigkeitsänderung. Mehr gibt es dazu eigentlich nicht auszuführen. Bliebe noch die Frage, wogegen der Fragesteller rechtlich vorgehen möchte?

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falsch, die Tätigkeitsänderung fand im Januar 2021 statt, damit habe ich auch die Zulage quasi abgegeben. Ich bin seit dem in E9b eingruppiert. Jetzt (zum 01.03.2023) will er mich runterstufen zu E9a.

--- End quote ---

Ah, dann habe ich das Datum überlesen. Dann gibt es also keinen Grund für eine Änderungskündigung, weil der AG verpasst hat, zum richtigen Zeitpunkt (den, der Tätigkeitsänderung) das Entgelt ebenfalls zu ändern. Glück gehabt soweit!
Schwächt deine Verhandlungsposition, aber der AG / Bürgermeister scheint eh nicht so gut in tariflichen Dingen zu sein.

maxL009:

--- Zitat von: Organisator am 22.02.2023 13:56 ---
--- Zitat von: maxL009 am 22.02.2023 13:49 ---
--- Zitat von: SVAbackagain am 22.02.2023 13:42 ---Also ich fasse mal zusammen: Der Fragesteller hat mit seinem Arbeitgeber den Fortfall einer außertariflichen Zulage vereinbart. Auf seinen eigenen Wunsch hat er zudem eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung vereinbart. Da es sich in beiden Fällen um die jeweilige Hauptleistung (Entgelt und Arbeitsleistung) handelt, ist es keine Nebenabrede. Ein Schriftformerfordernis gibt es für die Wirksamkeit mithin nicht. Er ist also - sofern die Rechtsauffassung des Arbeitgebers zur Eingruppierung zutreffend ist - in E9a eingruppiert ohne Zulage, und zwar schon seit der Tätigkeitsänderung. Mehr gibt es dazu eigentlich nicht auszuführen. Bliebe noch die Frage, wogegen der Fragesteller rechtlich vorgehen möchte?

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falsch, die Tätigkeitsänderung fand im Januar 2021 statt, damit habe ich auch die Zulage quasi abgegeben. Ich bin seit dem in E9b eingruppiert. Jetzt (zum 01.03.2023) will er mich runterstufen zu E9a.

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Ah, dann habe ich das Datum überlesen. Dann gibt es also keinen Grund für eine Änderungskündigung, weil der AG verpasst hat, zum richtigen Zeitpunkt (den, der Tätigkeitsänderung) das Entgelt ebenfalls zu ändern. Glück gehabt soweit!
Schwächt deine Verhandlungsposition, aber der AG / Bürgermeister scheint eh nicht so gut in tariflichen Dingen zu sein.

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Aus meiner Sicht aus besteht generell kein Grund für den Änderungsvertrag. Das einzige was sich geändert hat, ist dass ich keine Presseartikel mehr schreibe. Sondern das nur noch stellvertretend mache wenn die Kollegin nicht da ist. Veröffentlichen tu eh alles ich. Sonst hat sich mein Aufgabengebiet eher erweitert (mehr Geräte zum verwalten usw.)

Kannst du mir evtl. einen Rat geben was ich nun tun soll? Bin wirklich um jeden Rat dankbar!

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