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IT-Fachkräfte Zulage und Herabstufung meiner Entgeldgruppe
Organisator:
--- Zitat von: maxL009 am 22.02.2023 14:20 ---
--- Zitat von: Organisator am 22.02.2023 13:56 ---
--- Zitat von: maxL009 am 22.02.2023 13:49 ---
--- Zitat von: SVAbackagain am 22.02.2023 13:42 ---Also ich fasse mal zusammen: Der Fragesteller hat mit seinem Arbeitgeber den Fortfall einer außertariflichen Zulage vereinbart. Auf seinen eigenen Wunsch hat er zudem eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung vereinbart. Da es sich in beiden Fällen um die jeweilige Hauptleistung (Entgelt und Arbeitsleistung) handelt, ist es keine Nebenabrede. Ein Schriftformerfordernis gibt es für die Wirksamkeit mithin nicht. Er ist also - sofern die Rechtsauffassung des Arbeitgebers zur Eingruppierung zutreffend ist - in E9a eingruppiert ohne Zulage, und zwar schon seit der Tätigkeitsänderung. Mehr gibt es dazu eigentlich nicht auszuführen. Bliebe noch die Frage, wogegen der Fragesteller rechtlich vorgehen möchte?
--- End quote ---
falsch, die Tätigkeitsänderung fand im Januar 2021 statt, damit habe ich auch die Zulage quasi abgegeben. Ich bin seit dem in E9b eingruppiert. Jetzt (zum 01.03.2023) will er mich runterstufen zu E9a.
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Ah, dann habe ich das Datum überlesen. Dann gibt es also keinen Grund für eine Änderungskündigung, weil der AG verpasst hat, zum richtigen Zeitpunkt (den, der Tätigkeitsänderung) das Entgelt ebenfalls zu ändern. Glück gehabt soweit!
Schwächt deine Verhandlungsposition, aber der AG / Bürgermeister scheint eh nicht so gut in tariflichen Dingen zu sein.
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Aus meiner Sicht aus besteht generell kein Grund für den Änderungsvertrag. Das einzige was sich geändert hat, ist dass ich keine Presseartikel mehr schreibe. Sondern das nur noch stellvertretend mache wenn die Kollegin nicht da ist. Veröffentlichen tu eh alles ich. Sonst hat sich mein Aufgabengebiet eher erweitert (mehr Geräte zum verwalten usw.)
Kannst du mir evtl. einen Rat geben was ich nun tun soll? Bin wirklich um jeden Rat dankbar!
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Ganz pragmatisch:
- du willst beim AG nicht bleiben
- dein AG will dich nicht behalten
- die Eingruppierung / Tätigkeitsübertragung ist zumindest unklar
- dein AG hat eine Abfindung in den Raum gestellt
--> Abfindung aushandeln, mit bezahlter Freistellung bis zum ordentlichen Kündigungstermin.
Bzw. schauen, was du rausholen kannst.
MoinMoin:
Dem kann ich nur zustimmen.
--- Zitat von: maxL009 am 22.02.2023 13:49 ---
--- Zitat von: SVAbackagain am 22.02.2023 13:42 ---Also ich fasse mal zusammen: Der Fragesteller hat mit seinem Arbeitgeber den Fortfall einer außertariflichen Zulage vereinbart. Auf seinen eigenen Wunsch hat er zudem eine eingruppierungsrelevante Tätigkeitsänderung vereinbart. Da es sich in beiden Fällen um die jeweilige Hauptleistung (Entgelt und Arbeitsleistung) handelt, ist es keine Nebenabrede. Ein Schriftformerfordernis gibt es für die Wirksamkeit mithin nicht. Er ist also - sofern die Rechtsauffassung des Arbeitgebers zur Eingruppierung zutreffend ist - in E9a eingruppiert ohne Zulage, und zwar schon seit der Tätigkeitsänderung. Mehr gibt es dazu eigentlich nicht auszuführen. Bliebe noch die Frage, wogegen der Fragesteller rechtlich vorgehen möchte?
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falsch, die Tätigkeitsänderung fand im Januar 2021 statt, damit habe ich auch die Zulage quasi abgegeben. Ich bin seit dem in E9b eingruppiert. Jetzt (zum 01.03.2023) will er mich runterstufen zu E9a.
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Nur zur Info:
Wenn am eine Tätigkeitsänderung im Januar 21 stattfand und diese zu einer Eingruppierung in die EG9a führt, dann bist du seit dem in der EG9a eingruppiert und hast fälschlicherweise das Entgelt der EG9b überwiesen bekommen.
Es wird gerne gedacht Geld in Höhe EGx bekommen heißt in EGx eingruppiert sein, dass ist aber nicht der Fall.
Wenn also du seit jan 21 Tätigkeiten der EG9a übertragen bekommen hast, dann könnte der AG das zu viel gezahlte Geld der letzten 6 Monate von dir zurück verlangen.
RsQ:
Wir kennen ja nicht das exakte Aufgabenspektrum des Threaderstellers - aber ob sich der AG darauf einließe? Im Zweifel müsste er ja erstmal nachweisen, dass die gezahlte EG zur Tätigkeit/Eingruppierung passt ... Das hat Risiken für beide Seiten. Aber 9a klingt, wenn's "ernsthafte" IT ist (und nicht nur Drucker-Anschließen), scheint as Risiko eher auf AG-Seite ...
clarion:
Anderswo bewerben und dem Bürgermeister sagen, dass Du einer Änderungskündigung nicht zustimmen wirst.
Oder hohe Abfindung und erstklassiges Zeugnis aushandeln und dann einen neuen AG suchen.
Ich hätte mir das Streichen der IT Zulage schon nicht gefallen lassen, Probezeit hin, Probezeit her.
SVAbackagain:
--- Zitat von: RsQ am 22.02.2023 20:59 ---Wir kennen ja nicht das exakte Aufgabenspektrum des Threaderstellers - aber ob sich der AG darauf einließe? Im Zweifel müsste er ja erstmal nachweisen, dass die gezahlte EG zur Tätigkeit/Eingruppierung passt ... Das hat Risiken für beide Seiten. Aber 9a klingt, wenn's "ernsthafte" IT ist (und nicht nur Drucker-Anschließen), scheint as Risiko eher auf AG-Seite ...
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Der Arbeitgeber muss erstmal gar nichts nachweisen. Er kann einfach aufrechnen. Der Arbeitnehmer muss dann erstmal klagen. Erst dann ginge es überhaupt erst um Darlegungslast u.ä.
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