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EIngruppierung IT EG11 ohne Studium

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MoinMoin:
Ich habe eine Eingruppierungsbegründung vorliegen, die basierend auf EG10 Fg1 die Tätigkeit in die EG11 eingruppiert.
Wenn jemand diese Tätigkeit ohne Studium übertragen bekommt, muss man dann die Tätigkeit auch auch die EG10Fg2 abdecken, damit die Person in der EG11 eingruppiert ist?
Muss die Person also nachweisen können, dass die EG10Fg1 erreicht wird?

MoinMoin:
Oder anders ausgedrückt.
Wenn der AG jemanden die Tätigkeiten der EG11 überträgt und der Rechtsauffassung ist, dass derjenige in der EG10 eingruppiert ist, wegen der fehlenden Voraussetzung in der Person (Studium, der EG10 Fg1).
Müsste derjenige vor Gericht darlegen, dass die Tätigkeiten EG6-EG7-...EG10fg2 erfüllen?
Oder müsste der AG darlegen, das sie nicht zur EG10Fg2 führen können.

Oder könnte so darauf verweisen, dass Tätigkeiten die EG10 Fg1 automatisch die tariflichen Merkmale gründliche und vielseitige Fachkenntnisse, zusätzliche Fachkenntnisse, umfassende Fachkenntnisse erfüllen?
und man müsste nur noch ohne Anleitung tätig und den Gestalltungsspielraum begründen?

SVAbackagain:
Umfassende Fachkenntnisse + Gestaltungsspielraum ist das IT-Äquivalent zu gründliche und umfassende Fachkenntnisse + selbständige Leistungen im allg. Teil. Ein Hochschulstudium ist dann erforderlich, wenn man für die Tätigkeit ein gewisses Maß an Fachkenntnissen benötigt und diese unter Anlegung von Methodik zur Anwendung kommen, man also entsprechende Spielräume in der Aufgabenerfüllung hat. Man könnte also sagen, umfassende (gründliche und umfassende) Fachkenntnisse und Gestaltungsspielraum (selbständige Leistungen) benötigt. Eine Tätigkeit, die ein Hochschulstudium erfordert, erfüllt also auch immer Fg. 2, aber nicht jede Tätigkeit der Fg. 2 bedarf eines Hochschulstudiums. Die Darlegungslast läge im Beispiel jedoch beim klagenden Arbeitnehmer.

MoinMoin:
Mal sehen ob ich es richtig verstanden habe:

Der AN könnte sich der Begründung für die EG10Fg1 des AGs annehmen und damit darlegen, dass wenn die Tätigkeit unstrittig EG10Fg1 und darauf basierend EG11 ist, dann hat sie auch die Merkmale:  gründliche und vielseitige Fachkenntnisse (EG6), zusätzliche Fachkenntnisse (EG9a), umfassende Fachkenntnisse (EG9b) und ein Gestaltungsspielraum der über den Gestaltungsspielraum der EG8 hinausgeht und ist somit auch eine Tätigkeit der EG10fg2 (und darauf EG11).
(Umgekehrt kann man es aber nicht ableiten, eine EG10Fg2 ist nicht notwendigerweise eine der EG10Fg1)

Wenn Tätigkeit A die EG10Fg1 (abgeschlossener Hochschulbildung und entsprechender Tätigkeit) unstrittig erfüllt, dann ist damit auch eine Tätigkeit die EG10Fg2 erfüllt und ist für die Eingruppierung in der EG11 keine Voraussetzung in der Person notwendig?

Damit ist der nicht Studierte in der eg11 eingruppiert, sofern er IT Tätigkeiten der EG11 übertragen bekommt und ist nicht auf EG10 eingruppiert, wegen der fehlenden Voraussetzung in der Person?

Dem AG steht es natürlich frei nur für Studierte auszuschreiben.

SVAbackagain:
Ja. Ein Arbeitgeber, der sein Handwerk versteht, wird aber alles strittig stellen.

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