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Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung Jobcenter

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frankpady:
Hallo, ich habe eine Frage zur Abordnung bzw. Zuweisung.
Ich bin angestellt beim Landratsamt, allerdings schon seit Jahren gemäß $ 4 Abs. 2 TVÖD
zum Jobcenter zugewiesen.
Ich bin im Außendienst eingesetzt.
Da ich in einem sehr ländlichen Gebiet beschäftigt bin und das LRA keinen Außendienst
hat, kommt es vor, dass ich für bestimmte Fachbereiche vom LRA (z.B. Sozialamt) Prüfungen im Außendienst
vornehmen muss. Hierzu erhalte ich Aufträge per Post mit Sachverhalt usw. vom Sozialamt.
Begründet werden diese Prüfungen im Außendienst immer mit einer Beschäftigung bei der
gemeinsamen Einrichtung beim Jobcenter.
Ist dies grundsätzlich zulässig? Kann der Vorgesetzte Jobcenter von mir verlangen, dass ich Arbeit für
das LRA erledige?

SVAbackagain:
Was denn nun, Abordnung oder Zuweisung?

frankpady:
Zuweisung gem. § 4 Abs. 2 TVÖD

SVAbackagain:
Die Zuweisung ist rechtlich nichts anderes als eine Arbeitnehmerüberlassung, das Direktionsrecht geht für die Dauer der Zuweisung auf den Entleiher über, das dieser anstelle des Verleihers ausübt. Das Jobcenter kann also innerhalb der Reichweite des Direktionsrechts Anweisungen erteilen, bestimmte Arbeitsaufträge zu erfüllen. Es ist nicht erkennbar, dass diese Reichweite im Sachverhalt überschritten würde.

Opa:
Es ist unzulässig, da das Landratsamt während deiner Zuweisung zum Jobcenter kein Direktionsrecht hat.

Es ist zudem möglicherweise Betrug, da deine Personalkosten aus dem Verwaltungsbudget des Jobcenters bezahlt werden, das zu 15,2% vom Landratsamt und zu 84,8% durch die Bundesagentur für Arbeit finanziert ist.

Durch die Ausübung von Tätigkeiten außerhalb des Jobcenters, während der Zeit, die du eine Arbeitsleistung für das Jobcenter schuldest, entsteht somit der Bundesagentur für Arbeit ein Vermögensschaden.

Sofern also die BA nichts von deiner Tätigkeit für das Sozialamt weiß und demzufolge dieser nicht zugestimmt haben kann, bewegt sich das Landratsamt auf ganz dünnem Eis.

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