Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Zuweisung zur gemeinsamen Einrichtung Jobcenter
Opa:
--- Zitat von: SVAbackagain am 28.02.2023 13:56 ---Die Zuweisung ist rechtlich nichts anderes als eine Arbeitnehmerüberlassung, das Direktionsrecht geht für die Dauer der Zuweisung auf den Entleiher über, das dieser anstelle des Verleihers ausübt. Das Jobcenter kann also innerhalb der Reichweite des Direktionsrechts Anweisungen erteilen, bestimmte Arbeitsaufträge zu erfüllen. Es ist nicht erkennbar, dass diese Reichweite im Sachverhalt überschritten würde.
--- End quote ---
Es handelt sich entgegen der Aussage des TE um eine Zuweisung nach § 44g SGB II.
Die Konsequenz ist, wie von dir dargestellt. Da die Aufträge jedoch nicht vom Jobcenter sondern vom Sozialamt kommen, sind sie unzulässig (s.o.).
Edit: Alles unter der Prämisse, dass es sich bei dem Jobcenter um eine gemeinsame Einrichtung handelt und dem TE zu 100% seiner Arbeitszeit in dieser gE Tätigkeiten zugewiesen wurden. Davon gehe ich aus, da dies die übliche Vorgehensweise ist und Mischtätigkeiten bereits in anderem Kontext gerichtlich untersagt wurden.
FearOfTheDuck:
Laut SV bekommt der Fragesteller die Aufgabe aber vom derzeitigen Vorgesetzten im Jobcenter übertragen. Damit ist doch die Anweisund vom übergegangenen Direktionsrecht gedeckt. Oder wie liest du den SV?
Opa:
Laut Sachverhalt bekommt er die Aufträge vom Landratsamt und dem dort angesiedelten Sozialamt.
Die anschließende Frage, ob sein Vorgesetzter derartiges von ihm verlangen könnte, ist aus den o.g. Gründen ebenfalls zu verneinen. Beschäftigte im Jobcenter dürfen aufgrund der Finanzierung ausschließlich Aufgaben nach dem SGB II wahrnehmen.
FearOfTheDuck:
Wie sähe das im Rahmen eines Amtshilfeersuchens aus?
SVAbackagain:
Das ficht aber das Binnenverhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer nicht an. Zudem mag es zwar eine Zuweisung nach § 44g SGB II sein, die Norm verweist jedoch klar auf den tarifrechtlichen Rechtsrahmen. Dementsprechend kommt es für die Rechtsverhältnisse des Arbeitnehmers in erster Linie auf die tariflichen Normen an, das SGB II ist lediglich die Ermächtigungsnorm für den öffentlichen Arbeitgeber, von den tariflichen Möglichkeiten Gebrauch zu machen.
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