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[NW] Laufbahnbefähigung LG 2.2 bei Wechsel Kommune - Land
Karline:
Hallo liebe Expertinnen und Experten!
Ich bin interessiert an Einschätzungen bzw. Erfahrungen zu Aufstiegsmöglichkeiten von Kommune zu Land (NRW) bzw. der damit verbundenen laufbahnrechtlichen Problematik.
Aktuell bin ich nach Absolvierung der Ausbildung für den ehemals gD als Stadtamtfrau (A 11) verbeamtet auf Lebenszeit (seit 2019) bei einer Kommune in NRW. Im Jahr 2022 habe ich mein berufsbegleitendes Masterstudium absolviert (akkreditierter Master, der in NRW die Bildungsvoraussetzungen für den "hD" bzw. die Laufbahngruppe 2.2 erfüllt).
Nun bewerbe ich mich aktuell auf Referenten-A 13-Stellen (Einstiegsamt LG 2.2) in NRW-Ministerien, weil ich gerne im Ministerium arbeiten würde und natürlich idealerweise mit einer studienabschlussadäquaten Besoldung.
Angenommen ich hätte bei einer solchen Bewerbung Erfolg, möchte ich natürlich nicht meinen BaL-Status aufgeben und noch einmal eine Probezeit absolvieren oder ggf. gar noch eine vorgeschaltete Zeit als Tarifbeschäftigte arbeiten, wie es in Ministerien ja häufig vor einer Verbeamtung üblich ist. Das kommt für mich aus verschiedenen Gründen nicht in Frage (Risiko bei Dienstunfähigkeit/Krankheit, schlimmstenfalls Nachversicherung DRV, Anrechnung Ausbildungszeiten gD (im Tarifbeschäftigtenverhältnis absolviert) auf die Pension, und am wichtigsten: ich sehe es nicht ein, wo ich ja schon eine dreijährige Probezeit und diese ganzen Wartejahre in A 9 absolviert habe).
So wie ich es einschätze, besteht die Möglichkeit, ohne Referendariat/nochmalige Probezeit etc. unter Beibehaltung des BaL-Status die laufbahnrechtliche Befähigung zu erfüllen, jedoch nur bei einem Aufstieg nach § 26 LVO NRW. Hiernach könnte man nach 10-monatiger Bewährung aufsteigen und nach A 13 befördert werden (§ 26 Abs. 1 Nr. 4 LVO NRW).
Bei Bundesministerien wäre die Rechtslage ähnlich (§ 24 BLV), nur dass die Bewährungszeit sogar bei 2,5 Jahren plus 6 Monate läge.
Wenn man nun bereits in einem Landes- oder Bundesministerium arbeitet, könnte man sich also intern für ein Aufstiegsverfahren bewerben.
Wenn man sich aber nun von extern (wie in meinem Fall) auf eine hD-Stelle bewirbt, scheint die Lage komplizierter zu sein.
Hier kommt es wohl darauf an, ob die Stelle für die berufliche Entwicklung nach §§ 25-27 LVO "eröffnet" ist.
Ich habe nun in vielen Ausschreibungen den Zusatz gelesen: "Über die Ausschreibung wird nicht die berufliche Entwicklung innerhalb der LG 2 (vgl. §§ 25-27 LVO NRW) eröffnet." Dann ist die Sache ja klar und bei solchen Stellen brauche ich mich gar nicht erst bewerben.
Bei den Stellen, auf die ich mich bisher beworben habe, gab es einen solchen Zusatz aber nicht und da sah es im Ausschreibungstext wie folgt aus:
Stelle A: formale Voraussetzung: abgeschlossenes wissenschaftliches Hochschulstudium (akkreditierter Master), Adressaten: BesGr A 13 bis A 14 bzw. vergleichbare Tarifbeschäftigte
Stelle B: formale Voraussetzung: abgeschlossenes Hochschulstudium in den Bereichen XXX (Master oder vergleichbarer Abschluss), "es können sich auch Beamtinnen und Beamte bis zur BesGr A 14 bewerben"
Meine Fragen:
1. Darf ich bei o. g. Ausschreibungen davon ausgehen, dass eine Versetzung von meiner Stadt plus ein Aufstieg über § 26 LVO NRW rechtlich grundsätzlich möglich sind?
2. Gibt es Erfahrungen zur diesbezüglichen Bereitschaft von Ministerien? Wird da ein bewerberfreundlicher Weg gefunden, wenn sie einen haben wollen? Oder macht man das aus Fairnessgründen nicht, weil es evtl. interne Deckelungen für Aufstiege nach §§ 25 ff. LVO gibt?
Es ist schon ein Dilemma. Bei A 12 bzw. A 13 gD-Stellen findet man oft den Zusatz, dass man sich mit Masterabschluss nicht bewerben darf. Für die hD-Stellen erfüllt man dann aber auch nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zumindest nicht, wenn man von der Kommune zum Land wechseln möchte.
Vielleicht hat hier jemand ein paar interessante Infos für mich, damit ich besser einschätzen kann, ob ich da überhaupt mit realistischen Erwartungen in ein Bewerbungsverfahren gehen kann. Oder ob ich das dann lieber gleich bleiben lassen sollte, weil ich mich dann nur in die missliche Lage bringe, über eine Entlassung nachdenken zu müssen.. Die Alternative wäre, dass ich meine Karriere in der Stadtverwaltung weiter fokussiere (auch da gibt es Aufstiegsmöglichkeiten in den hD, reizt mich aber nicht so).
Vielen Dank für Euren Input!
Thomber:
Guten Morgen,
ich sehe das so:
Stelle A: Richtet sich an Adressaten, die bereits A13, A 14 haben und damit wäre der Ausschluss aller Master mit A 12 und niedriger möglich.
Stelle B: Hier werden Master mit A12 und niedriger nicht explizit ausgeschlossen und daher wäre eine Bewerbung zulässig.
Allg. Hinweise:
Egal, was in einer Aussdchreibung steht - Bewirb Dich, da, wo Dir die Stelle gefällt! Mehr als ne Absage riskierst Du dabei ja nicht. DENN es gibt VIELE Behörden, die sich noch immer nicht mit Masterabschlüssen und dem Laufbahnrecht auskennen. Es ist gruslelig! Aber ACHTUNG, Du könntest auch ne Stelle "gewinnen" und dann erklärt man Dir hinterher, "Oh tja, sorry... nee, geht mit dem Master ja nicht so einfach. Sie haben ja keine Laufbahnbefähigung und für diese Stelle braucht man die ja...." usw.. Kommt auch vor! Als Beamtin wirst Du dich aber NICHT erfolgreich einklagen können. Ich kenne so einen Fall... Drei Anwälte wurden konsuliert und alle haben von einer Klage abgeraten. Wäre man ein Tarifbeschäftigter sähe das anders aus.
Mein Tipp: Wenn Du keine "Blind-Bewerbung" abschicken und dann bangen und hoffen willst, dann rufe vorher dort einmal an. Das zeigt Interesse und man sieht, dass Du zumindest beamtenrechtlich fit bist.
Nachtrag zum Thema Probezeit (wenn BaL): Nun, würde man Dich auf eine A13 h setzen und nach 1,5 Jahren feststellen, dass Du ungeeignet bist, müsste man Dich halt mit der Besoldungsgruppe, die Du schon hast unterbringen. Das passiert selten, aber alles geregelt.
Viel Erfolg!
Organisator:
--- Zitat von: Thomber am 01.03.2023 07:57 ---Guten Morgen,
ich sehe das so:
Stelle A: Richtet sich an Adressaten, die bereits A13, A 14 haben und damit wäre der Ausschluss aller Master mit A 12 und niedriger möglich.
Stelle B: Hier werden Master mit A12 und niedriger nicht explizit ausgeschlossen und daher wäre eine Bewerbung zulässig.
Allg. Hinweise:
Egal, was in einer Aussdchreibung steht - Bewirb Dich, da, wo Dir die Stelle gefällt! Mehr als ne Absage riskierst Du dabei ja nicht. DENN es gibt VIELE Behörden, die sich noch immer nicht mit Masterabschlüssen und dem Laufbahnrecht auskennen. Es ist gruslelig! Aber ACHTUNG, Du könntest auch ne Stelle "gewinnen" und dann erklärt man Dir hinterher, "Oh tja, sorry... nee, geht mit dem Master ja nicht so einfach. Sie haben ja keine Laufbahnbefähigung und für diese Stelle braucht man die ja...." usw.. Kommt auch vor! Als Beamtin wirst Du dich aber NICHT erfolgreich einklagen können. Ich kenne so einen Fall... Drei Anwälte wurden konsuliert und alle haben von einer Klage abgeraten. Wäre man ein Tarifbeschäftigter sähe das anders aus.
Mein Tipp: Wenn Du keine "Blind-Bewerbung" abschicken und dann bangen und hoffen willst, dann rufe vorher dort einmal an. Das zeigt Interesse und man sieht, dass Du zumindest beamtenrechtlich fit bist.
Nachtrag zum Thema Probezeit (wenn BaL): Nun, würde man Dich auf eine A13 h setzen und nach 1,5 Jahren feststellen, dass Du ungeeignet bist, müsste man Dich halt mit der Besoldungsgruppe, die Du schon hast unterbringen. Das passiert selten, aber alles geregelt.
Viel Erfolg!
--- End quote ---
Zustimmung.
Ich würde auch einfach passende Stellenausschreibungen suchen und wo (wohl wie meistens) nicht explizit auf Aufsteiger eingegangen wird, einfach mal anrufen.
Zumindest beim Bund sehe es ich nicht ganz so kritisch hinsichtlich des "neuartigen" Abschlusses "Master", bzw. dem Aufstieg nach § 24 BLV. Da hat sich die Mentalität in den letzten Jahren geändert und es wird nicht mehr ein "universitärer Master" gefordert.
Bastel:
--- Zitat von: Karline am 28.02.2023 22:08 ---
Es ist schon ein Dilemma. Bei A 12 bzw. A 13 gD-Stellen findet man oft den Zusatz, dass man sich mit Masterabschluss nicht bewerben darf. Für die hD-Stellen erfüllt man dann aber auch nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zumindest nicht, wenn man von der Kommune zum Land wechseln möchte.
--- End quote ---
Ist man gezwungen seine Masterabschluss anzugeben? Geht die das etwas an?
Thomber:
--- Zitat von: Bastel am 01.03.2023 09:55 ---
--- Zitat von: Karline am 28.02.2023 22:08 ---
Es ist schon ein Dilemma. Bei A 12 bzw. A 13 gD-Stellen findet man oft den Zusatz, dass man sich mit Masterabschluss nicht bewerben darf. Für die hD-Stellen erfüllt man dann aber auch nicht die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen, zumindest nicht, wenn man von der Kommune zum Land wechseln möchte.
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Ist man gezwungen seine Masterabschluss anzugeben? Geht die das etwas an?
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Richtig!
Ich habe solche Ausschreibungen noch nicht gesehen, aber bitte, dann sollte da auch stehen, dass Volljuristen in A9 bis A13g nichts zu suchen haben usw... :D Wo anfangen und wo aufhören? Im Übrigen stellt sich die Frage, womit der Ausschluss von der Bewerbung rechtlich begründet wird??? Das fast alle Master ja keine Laufbahnbefähigung beinhalten, würde das Argument "Der Bewerber mit Master ist überqualifiziert!" nicht ziehen. (Zieht das offiziell eigentlich??)
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