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Familienzuschlag in getrennten Beamten-Familien

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Matze1986:
Eine Möglichkeit zur Lösung beim Wechselmodell:
Sie beziehen Kindergeld und FamZ für Kind eins und zwei und die Expartnerin für Kind drei (oder umgekehrt).
So würden beide Expartner (bei ähnlichem Grundgehalt) keinen Unterhalt schulden und hätten jeweils vergleichbares "Zusatzeinkommen" (Kindergeld und FamZ).

was_guckst_du:
..diese ganzen Modelle haben alle einen entscheidenden Nachteil...sie setzen die Zustimmung der Kindesmutter voraus...und diese sind in der Trennungsphase bzw nach Scheidung nicht immer gewillt, eine Zustimmung - zu was auch immer - zu erteilen, wenn diese vom Vater/Exehemann benötigt wird...

...ich kann den Kollegen verstehen, da ich selbst in dieser Situation war und das ganze Trennungs- u. Scheidungsverfahren mehr oder weniger friedlich verlaufen ist...selbt bei einer friedlichen Trennung ist das verhältnis zwischen den Expartnern immer irgendwie belastet...

VaPi:
Wobei das Wechselmodell ja eingeklagt werden kann. Die Gerichte entscheiden mittlerweile immer zugunsten der Kinder und das ist nicht, was die Kindesmutter am besten findet.

Wird das hälftige Kindergeld nicht angerechnet auf den Unterhalt der zu zahlen ist ?

FredMusterhut:

--- Zitat ---Wird das hälftige Kindergeld nicht angerechnet auf den Unterhalt der zu zahlen ist ?
--- End quote ---
Ja, Kindergeld wird hälftig auf den Unterhalt angerechnet. Der Familienzuschlag aber nicht. Das ist sehr ärgerlich, denn der NRW-FamZ ist nochmal ungefähr so hoch wie der Unterhalt (siehe oben). Der Kindesmutter wird für die Kinder also doppelt Unterhalt bezahlt, einmal vom Staat und einmal von mir. Familienzuschlag erhalte ich dagegen für die Kinder gar nicht und muss das trotzdem irgendwie bezahlen. Das ist eine Schweinerei und widerspricht eindeutig dem Alimentationsprinzip:

--- Zitat ---Der Dienstherr ist aufgrund des Alimentationsprinzips (Art. 33 Abs. 5 GG) verpflichtet, den Beamten amtsangemessenen Unterhalt zu leisten. Dies umfasst auch die Pflicht, die dem Beamten durch seine Familie entstehenden Unterhaltspflichten realitätsgerecht zu berücksichtigen. (BVerfG AZ 2 BvL 26/91)
--- End quote ---

Tom1234:
Guten Morgen, ich zahle für 4 Kinder Unterhalt nach Stufe 3. Das ist für Kind 3 z.B. 522 Euro nach Abzug des hälftigen Kindergeldes. Meine Ex ist nicht im öff. Dienst. Der jetzige Referentenentwurf sieht vor, dass der AEZ nicht an geschiedene gezahlt werden soll. Vom Familienzuschlag für Kind 3 verbleiben mir nach Steuern 235 Euro. Definitiv muss beides angepasst werden. Auch nach der Trennung/Scheidung halte ich entsprechenden Wohnraum vor um die Kinder an jedem zweiten Wochenende und in den hälftigen Ferien betreuen zu können.

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