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[Allg] Dauer Auswahlverfahren für Besetzung des Dienstpostens

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Poincare:

--- Zitat von: Organisator am 06.03.2023 10:14 ---
--- Zitat von: Poincare am 06.03.2023 09:08 ---Machen kann man da nichts, transparent ist auch nichts, aber im ÖD braucht man eben oft Geduld, vor allem in der Landesverwaltung.

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Ist das so typisch für den öD? Der private AG kann doch auch entscheiden, ob er eine Stelle besetzen will oder nicht. Oder sie einfach abschafft.

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Ich meine schon, dass es im öD plausibler ist, dass eine Stelle fortbestand hat, weil sie gebraucht wird, und auch ausgeschrieben wird, die Besetzung dann aber ewig dauert, weil die besetzenden Gremien keinen unmittelbaren Nutzen von der Besetzung haben. In Großunternehmen mag manches ähnlich sein, da hab ich selbst nie gearbeitet. Bekannten zufolge gibt es da teilweise auch langwierige Prozesse, es ist aber unwahrscheinlich, dass zum Beispiel die betroffene Abteilung selbst keine Information hat, was da gerade passiert. Die klare wirtschaftliche Zielsetzung hilft vielleicht zumindest in manchen fällen.

Casa:
Gab es keine Frist, bis wann Bewerbungen eingegangen sein müssen?

Sofern das Stellenbesetzungsverfahren nach Ende der Bewerbungsfrist verzögert wird, greift daies mit fortlaufender Zeit mehr und mehr in den Anspruch des Beamten aus Art. 33 Abs. 2 GG ein.

Bei 9 Monaten nach Ende der Bewerbungsfrist würde es mir schon deutlichen in den Fingern jucken und ich würde über eine Klage nachdenken.

Organisator:

--- Zitat von: Casa am 14.03.2023 12:15 ---Sofern das Stellenbesetzungsverfahren nach Ende der Bewerbungsfrist verzögert wird, greift daies mit fortlaufender Zeit mehr und mehr in den Anspruch des Beamten aus Art. 33 Abs. 2 GG ein.

Bei 9 Monaten nach Ende der Bewerbungsfrist würde es mir schon deutlichen in den Fingern jucken und ich würde über eine Klage nachdenken.

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Auf welcher rechtlichen Grundlage bzw. mit welchem Ziel?

Casa:

--- Zitat ---Auf welcher rechtlichen Grundlage bzw. mit welchem Ziel?
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Mit dem Ziel der Entscheidung.


Wenn sich der Dienstherr schon entscheidet eine Stelle bzw. ein Amt auszuschreiben / zu besetzen, muss er irgendeine Entscheidung treffen.

Das kann man verfassungsrechtlich begründen, in dem man sagt, der Dienstherr vereitelt durch zu langes Abwarten meinen Anspruch auf eine Entscheidung und damit meinem Anspruch aufZugang zu einem öffentlichen Amt, nach Eignung, Leistung und Befähigung.
Andererseits ist ein Stellenbesetzungsverfahren ein Verwaltungsverfahren. Für ein zu langes  Verwaltungsverfahren siehe § 75 VwGO.




Kurzer Abriss:


--- Zitat ---Das Stellenbesetzungsverfahren ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts, nämlich die mit der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG zu rechtfertigende Ernennung des ausgewählten Bewerbers gerichtet. Diese stellt einen Verwaltungsakt dar, der (auch) darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten. Die Ernennung greift in deren Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, weil sie in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerberauswahl steht und deren rechtliches Schicksal teilt. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist Ziel und Abschluss des Auswahlverfahrens

BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 -
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Organisator:

--- Zitat von: Casa am 14.03.2023 12:32 ---
--- Zitat ---Auf welcher rechtlichen Grundlage bzw. mit welchem Ziel?
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Mit dem Ziel der Entscheidung.


Wenn sich der Dienstherr schon entscheidet eine Stelle bzw. ein Amt auszuschreiben / zu besetzen, muss er irgendeine Entscheidung treffen.

Das kann man verfassungsrechtlich begründen, in dem man sagt, der Dienstherr vereitelt durch zu langes Abwarten meinen Anspruch auf eine Entscheidung und damit meinem Anspruch aufZugang zu einem öffentlichen Amt, nach Eignung, Leistung und Befähigung.
Andererseits ist ein Stellenbesetzungsverfahren ein Verwaltungsverfahren. Für ein zu langes  Verwaltungsverfahren siehe § 75 VwGO.




Kurzer Abriss:


--- Zitat ---Das Stellenbesetzungsverfahren ist auf den Erlass eines Verwaltungsakts, nämlich die mit der Auswahlentscheidung nach Art. 33 Abs. 2 GG zu rechtfertigende Ernennung des ausgewählten Bewerbers gerichtet. Diese stellt einen Verwaltungsakt dar, der (auch) darauf gerichtet ist, unmittelbare Rechtswirkungen für die durch Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Bewerbungsverfahrensansprüche der unterlegenen Bewerber zu entfalten. Die Ernennung greift in deren Rechte aus Art. 33 Abs. 2 GG ein, weil sie in einem untrennbaren rechtlichen Zusammenhang mit der Entscheidung des Dienstherrn über die Bewerberauswahl steht und deren rechtliches Schicksal teilt. Die Ernennung des ausgewählten Bewerbers ist Ziel und Abschluss des Auswahlverfahrens

BVerwG, Urteil vom 04.11.2010 – 2 C 16.09 -
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Vielen Dank für die Erläuterung!

Halte ich aber für ein stumpfes Schwert - im Zweifel wird das Besetzungsverfahren abgebrochen. Und der Bewerber ist dauerhaft verbrannt.

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