Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[MV] Degradierung bei Länderwechsel
Wusel123:
Moin Kollegen aus Schleswig - Holstein ;)
Zu meiner Situation:
Ich bin Polizeibeamtin beim Land S-H im Statusamt A8 (POM'in) und BaL.
(Jahrgang 2017 - BaL 2023)
Da M-V meine Heimat ist, würde ich gerne dorthin wechseln (Landespolizei).
Ein Tauschpartner ist vorhanden.
Nun habe ich von der zuständigen Personalstelle der Polizeiinspektion erfahren, dass ich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ins Statusamt A7 zurückgestuft werde.
Zur Info: In S-H steigt man nach der Ausbildung mit A8 ein, in MV mit A7.
Ich habe weder im BBG, LBG MV, BeamtStG, usw. etwas Einschlägiges gefunden.
Weiß jemand Rat?
BalBund:
Ehe sich hier jemand Arbeit macht, gleiche Frage, sachkundige Antwort.
https://www.beamtentalk.de/viewtopic.php?t=12299
Thomber:
Dennoch interessant!
Finde es schon fragwürdig, dass ein Dienstherr Deinen bisherige beruflichen Werdegang von Null an neu beurteilt und so tut als ob Du dort eingestellt worden wärst.
Wo will man denn da anfangen? Warst in der Grundschule nicht gut genug für ne Realschulempfehlung im anderen Land? Hätte dein Realschulabschluss im anderen Land für den Einstieg bei der Polizei gereicht?
Hättest DU den EInstellungstest im anderen Land gesachafft? na ja... man sieht schon..
Wenn ein Volljurist xx Punkte in seinen Examina erreicht hat und danach in Land A zum Beamten ernannt worden ist und der Jurist dann später zu Land B wechselt.... prüft man dann auch, ob er für Land B überhaupt genug Punkte hatte, um eingestellt zu werden? Ich denke nicht. Will sagen: Du hast A 8 erreicht, warum und wie auch immer - vielleicht hast Du dem Chef das Leben gerettet oder Dich hochgeschlafen oder einfach nur deinen Job getan... vollkommen ok. Aber, dass nun andere das aufrollen... wie gesagt - sehr interessant.
Ach so, immer gerne auch gesehen- Beispiel für Masterabsolventen:
Master A steigt beim Dienstherrn A in den hD auf. Alles gemäß Beamtenlaufbahnverordnung & Co. korrekt.
Nun wechselt Master A zum Dienstherrn B. Gemäß Laufbahnrecht B wäre aber die hauptberufliche Zeit ein halbes Jahr länger. Master A hat sozusagen im Bereich des Dienstherrn B noch keine Laufbahnbefähigung... ;)
Es geht im Grund um die Anerkennung von rechtlichen Gegebenheiten anderer Dienstherren-Bereiche und ich denke, dass hier die A8 beizubehalten wäre.
Casa:
§ 18 BeamtG M-V.
Rechtlich möglich ist die Einstellung in die A8, wenn die Planstelle vorhanden ist. Dazu zwingen kann man M-V nicht. Es besteht Anspruch auf pflichtgemäße Ausübung des in § 18 vorgesehenen Ermessens. Für eine Einstellung im Rahmen des S. 2 dürfte auch Ermessen auszuüben sein.
lumer:
Es ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Versetzung handelt oder um eine "Raubernennung".
Im ersten Fall tritt der neue Dienstherr in die Rechte und Pflichten des alten ein. Es bedarf keiner neuen Urkunde oder ähnlichem, nur einer entsprechenden Einigung zwischen altem und neuem Dienstherrn sowie ggf. die Zustimmung des Beamten/der Beamtin (§ 15 BeamtStG).
Bei der "Raubernennung" handelt es sich um eine komplette Neuernennung mit der Folge, dass alle laufbahnrechtlichen Erfordernisse erneut geprüft werden (müssen).
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