Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[MV] Degradierung bei Länderwechsel
Casa:
--- Zitat ---Wenn ich das jetzt alles richtig gelesen habe ist es so, dass das Land MV per Gesetz nicht zwingend an eine Herabstufung nach A7 gebunden sind.
Es besteht also pflichtgemäßes Ermessen welches auszuüben ist.
Ist das richtig so?
--- End quote ---
Richtig.
Es ist halt die Frage, was MV draus macht. Ich kann mir eine Abwägung auch zu Ungunsten der POM vorstellen, nämlich weil Inhalt und Schwierigkeit der aktuellen Aufgabe in MV der A7 entsprechen und der aktuelle Dienstherr aus diversen Gründen eine Besoldung nach A8 vorsieht.
Es wäre also vor Dienstherrenwechsel bzw. im Rahmen dessen abzuklären, welches Amt die Dame haben wird.
Für die etwaige ermessensleitende Gesichtspunkte sollte man mal ein Kommentar zum Beamtengesetz des entsprechenden Landes wälzen oder sich ein Kommentar aus einem anderen Bundesland besorgen, wenn eine vergleichbare Vorschrift existiert.
Kommentare zum Beamtenrecht MV dürfte es nicht all zu häufig geben, da auf Grund der geringen Einwohnerzahl wenige Beamte in MV leben, im Vergleich zu anderen Bundesländern.
Wusel123:
"Es ist halt die Frage, was MV draus macht. Ich kann mir eine Abwägung auch zu Ungunsten der POM vorstellen, nämlich weil Inhalt und Schwierigkeit der aktuellen Aufgabe in MV der A7 entsprechen und der aktuelle Dienstherr aus diversen Gründen eine Besoldung nach A8 vorsieht."
Also der zukünftige Dienstposten (Streifeneinzeldienst) in MV ist mit A7 - A9Z im Stellenplan hinterlegt.
Somit sieht der Dienstherr den Inhalt und die Schwierigkeit der aktuellen Aufgabe in MV eben von A7 - A9Z vor.
Mit A8 ändert sich daran doch nichts oder habe ich da irgendwo einen Denkfehler, solltet das Land auch so argumentieren?
Casa:
Eine Dienstpostenbündelung stellt nur die Möglichkeit der Einstellung in die A8 dar, ebenso wie eine ungebündelte A8-Stelle.
Mehr bedeutet das hier nicht.
Und wie gesagt, MV muss die POMin nicht nehmen.
HRoffice:
Mir ist ein Fall aus meinem Umfeld bekannt, bei dem ein Polizeibeamter (PHM / A9) aus HH nach MV mit Tauschpartner gewechselt ist.
Hier wollte MV auch eine Degradierung zu A8 durchsetzen, was letztlich aber wohl aufgrund von Protest / Widerspruch des Kollegen gescheitert ist.
Trotzdem hat es ihn übel erwischt, da er vor 2005 mit Mitte 30 verbeamtet worden war und aufgrund der damals geltenden Altersstufen und der durch die Reform erfolgten Überleitung in Erfahrungsstufen schon fast bzw. die Endstufe erreicht hatte.
MV hat ihn bei den Erfahrungsstufen dann aber nach dem Länderwechsel nach tatsächlichen Dienstjahren eingestuft, wodurch mehrere hundert Euro verloren waren.
O-Ton des Kollegen: "Nochmal würde ich das nicht machen..."
Casa:
--- Zitat ---Trotzdem hat es ihn übel erwischt, da er vor 2005 mit Mitte 30 verbeamtet worden war und aufgrund der damals geltenden Altersstufen und der durch die Reform erfolgten Überleitung in Erfahrungsstufen schon fast bzw. die Endstufe erreicht hatte.
MV hat ihn bei den Erfahrungsstufen dann aber nach dem Länderwechsel nach tatsächlichen Dienstjahren eingestuft, wodurch mehrere hundert Euro verloren waren.
O-Ton des Kollegen: "Nochmal würde ich das nicht machen..."
--- End quote ---
Die neue Stufenzuordnung in M-V halte ich für falsch.
--- Zitat ---§ 28 LBG M-V
(4) Wird der Beamte in ein Amt eines anderen Dienstherrn versetzt, wird das Beamtenverhältnis mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt.
--- End quote ---
--- Zitat ---§ 29 Abs. 1 S. 2 LBesG M-V
Das Aufsteigen in den Erfahrungsstufen beginnt im Anfangsgrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe am Ersten des Monats, in dem die Beamtin oder der Beamte erstmals in ein Dienstverhältnis mit Dienstbezügen bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn gemäß § 31 eingestellt wird;
--- End quote ---
--- Zitat ---§ 31 Abs. 1 LBesG M-V
Öffentlich-rechtliche Dienstherren im Sinne dieses Gesetzes sind der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände sowie andere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit Ausnahme der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihrer Verbände. Satz 1 gilt auch für Einrichtungen in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie auch im Geltungsbereich des Grundgesetzes juristische Personen des öffentlichen Rechts gewesen wären.
--- End quote ---
Das Beamtenverhältnis wird nach Versetzung fortgesetzt und die Erfahrungsstufen bemessen sich nach der Festsetzung beim früheren Dienstherren (erstmalige Ernennung bei einem öR Dienstherren).
Sofern hier noch finanzielle Nachteile bestehen, wäre die Regelung für die Zukunft durchaus änderbar.
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