Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[MV] Degradierung bei Länderwechsel
Casa:
Die Raubernennung steht doch gar nicht zur Debatte, da ein Wechsel nur mit Tauschpartner stattfindet.
Unabhängig von einer Einigung ist das Ergebnis, was auf einer Urkunde steht, sofern die Ernennung nicht nichtig oder zurück zu nehmen ist.
Auf der Urkunde könnte sogar Ernennung zum PHM stehen. Diese Urkunde würde ich als POM nehmen und weder alter noch neuer Dienstherr könnten später etwas am Status PHM ändern. :-)
Thomber:
--- Zitat von: lumer am 13.03.2023 17:02 ---Es ist zu unterscheiden, ob es sich um eine Versetzung handelt oder um eine "Raubernennung".
Im ersten Fall tritt der neue Dienstherr in die Rechte und Pflichten des alten ein. Es bedarf keiner neuen Urkunde oder ähnlichem, nur einer entsprechenden Einigung zwischen altem und neuem Dienstherrn sowie ggf. die Zustimmung des Beamten/der Beamtin (§ 15 BeamtStG).
Bei der "Raubernennung" handelt es sich um eine komplette Neuernennung mit der Folge, dass alle laufbahnrechtlichen Erfordernisse erneut geprüft werden (müssen).
--- End quote ---
Sehe ich und kenne ich genauso. Es gibt keine neue Urkunde. Allerdings will man hier ja jemanden degradieren und dazu würde es wohl schon ne Urkunde geben. Jetzt könnte man sagen - Die nehme ich aber nicht an. Hhmm, dann wäre wohl interessant, wie der neue Dienstherr damit umgehen würde.
Casa:
--- Zitat ---Also ich verstehe dass so, dass die Anlassbeurteilung bezieht sich immer auf aktuellen Zeitpunkt d.h. Zeitpunkt der Anlassbeurteilung.
--- End quote ---
Wenn ich es richtig in Erinnerung habe, wird das Dienstverhältnis bei Wechsel des Dienstherrn fortgesetzt. Dafür bedarf es m. E. keiner Urkunde. Man kann als Dienstherr dennoch eine Verleihen.
Bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses ist, jedenfalls wegen der Verleihung eines Statusamtes mit anderem Grundgehalt, eine Ernennung und damit eine Urkunde notwendig.
Selbes gilt, wenn sie mit dem Dienstherren von BaP auf BaL wechselt.
lumer:
@Casa: Wenn man eine neue Urkunde erhält, wird das bisherige Dienstverhältnis gerade nicht mit dem neuen Dienstherrn fortgesetzt, sondern ein neues begründet. Das wollte ich nur darstellen. Dass der Begriff "Raubernennung" in der Regel etwas Anderes meint, ist richtig. Faktisch ist es aber eine, da der Tatbestand des § 22 II 1 BeamtStG vorliegt. ;)
Wusel123:
Danke Leute für die doch sehr interessanten Antworten.
Wenn ich das jetzt alles richtig gelesen habe ist es so, dass das Land MV per Gesetz nicht zwingend an eine Herabstufung nach A7 gebunden sind.
Es besteht also pflichtgemäßes Ermessen welches auszuüben ist.
Ist das richtig so?
Besonders interessant finde ich diesbezüglich den hier von "Casa" erwähnten Paragraph 18 LBG MV, letzter Absatz:
"Eine Einstellung in einem höheren Amt ist auch zulässig, wenn ein nach der laufbahn- und besoldungsrechtlichen Zuordnung entsprechendes Amt in einem früheren Beamtenverhältnis auf Lebenszeit erreicht worden ist; in diesen Fällen ist keine Probezeit abzuleisten."
LG
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