Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
E9a + höherwertige Tätigkeiten
Bagirabalu:
Achso wenn das nur die Justiz gilt, dann kommt das für mich eh nicht in Frage.
Vielen Dank für die Antworten ...
Lo sa:
--- Zitat von: SVAbackagain am 09.03.2023 12:54 ---Spannend, da wurde hier ja auch diskutiert, wie die tarifliche Norm zu interpretieren sei. Gibt es da ein Aktenzeichen zu?
--- End quote ---
1 BVR 382/21 BVerfG
Die Verfassungsbeschwerde wurde nicht angenommen.
Somit haben die Urteile BAG 4 AZR 195/20 und 196/20 weiter Bestand, die explizit den Arbeitsvorgang betrafen.
(Bzgl Geschäftsstellen/Serviceeinheiten in der Justiz)
Soweit ich informiert bin, will die TdL das jetzt umsetzen bzw hat grünes Licht gegeben in der Justiz.
Die Ansicht, wie hier Arbeitsvorgang/Arbeitsvorgänge gebildet werden, lag ja nicht im Sinne der TdL.
outplayed:
Hallo zusammen,
ich wollte dafür keinen eigenen Thread aufmachen, sicherlich kann mir hier auch kurz eine Antwort gegeben werden: ich befinde mich zurzeit in E9a/3 und erhalte einen Garantiebetrag i.H.v. knapp 100 Euro (dürfte aber wohl irrelevant sein). Es ist geplant, dass ich eine befristete Stelle besetze, die mit E11 bewertet wird. Liege ich richtig in der Annahme, dass ich mein bisheriges Entgelt ohne Garantiebetrag erhalte plus die Differenz zwischen E9a/3 und E11/2? So deute ich zumindest den Passus zur vorübergehenden Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit.
Danke! :)
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