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Urlaubsanspruch

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Rentenonkel:

--- Zitat von: Levana am 10.03.2023 12:46 ---Wenn man arbeitsunfähig ist dann ist man das nicht ohne Grund. Die durchgehende AU jetzt wegen 2 Wochen Urlaub zwangsweise zu unterbrechen halte ich für keinen sinnvollen Ratschlag. Zumal sie so 62 Tage Urlaub ausbezahlt bekommt + das KG.

--- End quote ---

Zur Klarstellung: Wenn der Arbeitgeber rechtzeitig und nach den Vorgaben des EUGH den Hinweis hätte fallen lassen, dass der Urlaub bis 31.03. in Anspruch zu nehmen ist und ansonsten der Urlaub ersatzlos verfällt, wäre mein Beispiel dazu geeignet gewesen, den Urlaubsanspruch eben nicht verfallen zu lassen. Sollte der Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig erfolgt sein, ist die AU bis 31.03. und das Auszahlen des Urlaubes natürlich der für die Arbeitnehmerin finanziell bessere Weg.

tina92:

--- Zitat von: Rentenonkel am 09.03.2023 12:15 ---Laut dem EUGH darf Resturlaub aus dem Vorjahr nicht mehr so einfach verfallen. Der EUGH hat klargestellt, dass es in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, den Urlaub zu gewähren und verpflichtet ihn zum Nachweis.

Der gesetzliche Mindesjahresurlaub darf nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Arbeitnehmer angemessen über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen. Er muss den Mitarbeiter förmlich auffordern, den Urlaub zu nehmen. Und er muss ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Anspruch auf Urlaub oder Ausgleichzahlungen erlöschen, sofern er nicht genommen wird.

Sofern für das Jahr 2021 ein entsprechender Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gemacht wird, ist der gesetzliche Urlaub von 14 Tagen für das Jahr 2021 (und natürlich auch die Jahre 22 und 23) dennoch auszuzahlen. Sollte der Hinweis in der oben genannten Form fristgerecht erteilt worden sein bzw. noch werden, müssen nur 25 Tage für 2022 und 2023 gesetzlicher Urlaub ausgezahlt werden.

Der tarifliche Urlaub ist insgesamt noch nicht verjährt und müsste demnach vollständig ausgezahlt werden.

Insgesamt müssten daher nach meiner Rechtsauffassung je nach Fallkonstellation entweder 62 Tage oder 48 Tage ausgezahlt werden.

--- End quote ---

Bezieht sich deine Aussage auch den den geschilderten Fall, dass eine Einbringung des gesetzlichen Urlaubs wegen andauernder Erwerbsminderungsrente nicht möglich ist? Und hast du hierzu auch eine Quelle?
Danke

Rentenonkel:
Unter anderem hier:

https://www.bakertilly.de/news/detail/bundesarbeitsgericht-urteilt-zur-verjaehrung-von-resturlaub.html

Entscheidend ist, dass die Mitarbeiterin in dem Jahr, um das es geht, grundsätzlich mal gearbeitet hat. Im Jahre 2021 war sie bis zum 13.04.2021 arbeitsfähig.

tina92:
danke dir

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