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Urlaubsanspruch

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Lotte123:
Muss gerade ein wenig schmunzeln. Was wird den ein Mitarbeiter denken, der aus der Lohnfortzahlung ist und den Urlaub gar nicht antreten kann :)

Rentenonkel:

--- Zitat von: Lotte123 am 09.03.2023 13:30 ---Hallo Rentenonkel,

vielen lieben Dank für deine schnelle Antwort. Das mit dem Hinweis für den Verfall wurde so nicht umgesetzt.
Muss jetzt noch einmal genauer nachfragen. Haben wir jetzt noch die Möglichkeit dem Mitarbeiter mitzuteilen, dass er  den gesetzlichen Urlaub aus 2021 nehmen soll?

Habe ich es dann richtig verstanden, nur wenn wir den Mitarbeiter auffordern den Urlaub zu nehmen verfällt der Urlaub nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen.

Danke

--- End quote ---

Auf jeden Fall verfällt der gesetzliche Urlaub nur dann, wenn der Mitarbeiter aufgefordert wurde, Urlaub zu nehmen. Ob auch der tarifliche Urlaub entfällt, wenn keine Aufforderung erfolgt, ist derzeit noch umstritten. Die herrschende Meinung geht aber davon aus, dass es für den Verfall des über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinausgehenden tariflichen Urlaubsanspruches keiner gesonderten Aufforderung bedarf.

Die Aufforderung muss so gestaltet sein, dass der Arbeitnehmer auch noch die Möglichkeit hat, seinen Urlaub zu nehmen. Bei einer 5 Tage Woche müsste demnach der gesetzliche Urlaub spätestens am 14.03.2023 beginnen.

Allerdings kommt dazu ja noch eine angemessene Vorlaufzeit dazu. Das ist leider ein unbestimmter Rechtsbegriff. In der Regel versteht man darunter die Zeit, in der betriebsüblich vorher der Urlaub angezeigt werden muss.

Eingebürgert hat sich bei den meisten Unternehmen eine Vorlaufzeit von mindestens 14 Tagen. Somit hätte die Aufforderung, den Urlaub rechzeitig einzureichen, damit er nicht verfällt, vermutlich bis zum 28.02.2023 erfolgen müssen und wäre nach meinem Rechtsempfinden jetzt verspätet.

Sinnvoll und juristisch sauber wäre es, diesen Hinweis generell im Rahmen der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit einzupflegen.

Johann:

--- Zitat von: Lotte123 am 09.03.2023 13:44 ---Muss gerade ein wenig schmunzeln. Was wird den ein Mitarbeiter denken, der aus der Lohnfortzahlung ist und den Urlaub gar nicht antreten kann :)

--- End quote ---

Ist blöd gelaufen. Aber andererseits haben Krankentage und Urlaubstage das selbe Ziel: Die Erholung des Mitarbeiters. Deswegen ist es zwar ganz nett, dass Mitarbeiter selbst bei einer Krankheitsdauer von über 2 Jahren ihren Urlaub weiterhin nehmen können, bevor er verfällt, aber im Grunde nicht unbedingt notwendig.

Bei uns wird die Aufforderung, den ausstehenden Urlaub zu nehmen, etwa 5 Monate vor Verfall per E-Mail an die Dienst-E-Mailadresse gesendet. Die Meldung erfolgt mindestens halb-automatisiert. Wie das allerdings im längerfristigen Krankheitsfall aussieht, bei dem man für lange Zeit nicht in der Lage ist, seine dienstlichen E-Mails zu lesen, kann ich dir mangels Erfahrung nicht sagen. Aber wahrscheinlich erfolgt da die Information manuell per Post an die Privatadresse.

Im Text wird genannt aus welchem Jahr der Urlaub stammt, wie viel Resturlaub vorhanden ist (bei uns wird kein Unterschied zwischen gesetzlichem und tariflichem Urlaub gemacht und stumpf zusammengezählt), wann dieser verfallen wird und bis wann er spätestens angetreten werden muss, damit er nicht verfällt. Hier verfällt bspw. der Vorjahresurlaub am 30.09. des Folgejahres. Allerdings kann man den Urlaub auch noch im Oktober oder sogar im November nehmen, sofern man ihn spätestens am 30.09. ohne Unterbrechung antritt.

Rentenonkel:

--- Zitat von: Lotte123 am 09.03.2023 13:44 ---Muss gerade ein wenig schmunzeln. Was wird den ein Mitarbeiter denken, der aus der Lohnfortzahlung ist und den Urlaub gar nicht antreten kann :)

--- End quote ---

Da zwischen dem Ende der Arbeitsunfähigkeit und dem Antritt des Urlaubes kein Tag tatsächliche Arbeitsaufnahme liegen muss wäre eine denkbare Lösung gewesen:

Die Mitarbeiterin lässt nach Rücksprache mit dem Arzt die Arbeitsunfähigkeit zum 13.03.2023 auslaufen, tritt am 14.03.2023 bis 31.03.2023 ihren Erholungsurlaub an und erhält dann in dieser Zeit Gehalt statt Krankengeld. Da das Gehalt höher ist als das Krankengeld, wäre das für die Arbeitnehmerin ein finanzieller Vorteil.

Levana:
Wenn man arbeitsunfähig ist dann ist man das nicht ohne Grund. Die durchgehende AU jetzt wegen 2 Wochen Urlaub zwangsweise zu unterbrechen halte ich für keinen sinnvollen Ratschlag. Zumal sie so 62 Tage Urlaub ausbezahlt bekommt + das KG.

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