Laut dem EUGH darf Resturlaub aus dem Vorjahr nicht mehr so einfach verfallen. Der EUGH hat klargestellt, dass es in der Verantwortung des Arbeitgebers liegt, den Urlaub zu gewähren und verpflichtet ihn zum Nachweis.
Der gesetzliche Mindesjahresurlaub darf nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber nachweisen kann, dass er die betroffenen Arbeitnehmer angemessen über den bevorstehenden Verfall aufgeklärt hat und ihm die Möglichkeit gegeben hat, den Urlaub auch zu nehmen. Er muss den Mitarbeiter förmlich auffordern, den Urlaub zu nehmen. Und er muss ihm klar und rechtzeitig mitteilen, dass der Urlaub verfallen wird, wenn er ihn nicht nimmt. Nur wenn diese Bedingungen erfüllt sind, kann der Anspruch auf Urlaub oder Ausgleichzahlungen erlöschen, sofern er nicht genommen wird.
Sofern für das Jahr 2021 ein entsprechender Hinweis nicht oder nicht rechtzeitig gemacht wird, ist der gesetzliche Urlaub von 14 Tagen für das Jahr 2021 (und natürlich auch die Jahre 22 und 23) dennoch auszuzahlen. Sollte der Hinweis in der oben genannten Form fristgerecht erteilt worden sein bzw. noch werden, müssen nur 25 Tage für 2022 und 2023 gesetzlicher Urlaub ausgezahlt werden.
Der tarifliche Urlaub ist insgesamt noch nicht verjährt und müsste demnach vollständig ausgezahlt werden.
Insgesamt müssten daher nach meiner Rechtsauffassung je nach Fallkonstellation entweder 62 Tage oder 48 Tage ausgezahlt werden.