Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TVöD Kommunen
Bereits per Gemeindevorstandsbeschluss eingestellten Bewerber noch ablehnen?
kommunalhesse:
Mal eine Frage in die Runde der Personalrechtler. Unser Gemeindevorstand hat vor einiger Zeit per Beschluss einen Bewerber für eine Stelle beim Bauhof ausgewählt. Der Bewerber soll seine Arbeit zum 01.08. aufnehmen. Mir und auch Mitarbeitern der Gemeinde sind aber erhebliche Zweifel an der Eignung des letztlich erfolgreichen Bewerbers gekommen. Ich habe dazu geraten, der Personalrat solle seine Zustimmung verweigern und stattdessen einem anderen Bewerber aus dem Bewerberfeld den Vorzug geben. Hat das Aussicht auf Erfolg? Ich vertrete die Auffassung dass es lediglich ein neuer Beschluss des Gemeindevorstands gefasst werden muss.
Raver:
Die Bewerber werden doch ein reguläres Auswahlverfahren durchlaufen haben, oder?
Dann gibt es doch einen (oder mehrer) Vorschläge die der Gemeindevorstand annehmen kann.
Und damit ist das Verfahren durch.
Welche Rolle spielst Du denn in dem Verfahren?
Die "Zweifel an der Eignung des Bewerbers" von Dir oder den anderen Mitarbeitenden ist da in der Regel völlig egal.
Sollte der Bewerber also nicht in seinen Unterlagen nachweißlich gelogen haben wüßte ich nicht was der Personalrat da ablehnen dürfte, also mit welcher Begründung. "Die anderen Mitarbeiter wollen den nicht" ist da sicherlich kein Grund.
kommunalhesse:
Ich bin nur außenstehend, habe aber Interesse dass dort fähiges Personal arbeitet. Es geht schlicht darum, dass der nicht berücksichtige Bewerber nach meiner Meinung und der Meinung von PR und einigen Mandatsträgern schlicht geeigneter und der erfolgreiche Bewerber absolut unfähig ist, die Stelle so wahrzunehmen wie es notwendig ist. Unsere Bedenken, die wir bereits im Vorfeld geäußert haben, wurden leider ignoriert.
FearOfTheDuck:
Irgendetwas wird doch den Ausschlag gegeben haben, dass der erfolgreiche Bewerber erfolgreich war?
SVAbackagain:
Meinungen von unbeachtlichen Personen bleiben unbeachtlich und können getrost ignoriert werden. Ein Grund für eine Zustimmungsverweigerung des PR ist nicht erkennbar. Das Übergehen des erfolgreichen Bewerbers aus dem Auswahlverfahren verletzt diesen in grundrechtsgleichen Rechten.
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