Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
Auswandern als Beamter
Rentenonkel:
Das Beamtenrecht kennt eine Residenzpflicht. Während das Beamtenstatusgesetz für das allgemeine Beamtenrecht zur Residenzpflicht keine explizite Regelung enthält, wird diese für Bundesbeamte in § 72 BBG bestimmt. Dies kommt etwa bei Bundespolizeibeamten in Frage.
Das für alle Staatsbürger geltende Grundrecht der Freizügigkeit (Art. 11 GG) im ganzen Bundesgebiet gilt auch für Beamte. Der Beamte hat das Recht, seinen Wohnsitz und seine Wohnung im Bundesgebiet und im gesamten Gebiet der EU frei zu wählen. Durch die Residenzpflicht kommt es naturgemäß zu Einschränkungen der Freizügigkeit. Bei der Wahl der Wohnung hat der Beamte darauf zu achten, dass die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Dienstgeschäfte nicht beeinträchtigt wird (§ 72 Abs. 1 BBG). Eine solche Beeinträchtigung könnte der Fall sein, wenn der Beamte die Dienstzeiten aufgrund der großen Entfernung zwischen Wohnung und Dienststelle nicht einhalten kann oder wenn er durch zu lange Anfahrtszeiten einfach überbeansprucht wird. Zeichnen sich solche Beeinträchtigungen ab, so wird der Dienstherr den Beamten anzuweisen, eine Wohnung in der Nähe des Dienstsitzes zu nehmen. Unproblematisch ist in der Regel ein Umkreis von 30 km um den Dienstort.
Gleichzeitig muss der Dienstherr nach dem Fürsorgeprinzip prüfen, wie er dem Beamten helfen kann, wie zum Beispiel einem Wohnungsdarlehen.
Es gelten dabei folgende Grundsätze:
Der Beamte ist bei der Wahl seiner Wohnung nicht auf den Dienstort beschränkt.
Der Beamte hat seine Wohnung so zu nehmen, dass die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten nicht beeinträchtigt wird.
Es genügt, wenn der Beamte eine Zweitwohnung im üblichen Einzugsbereich der Dienststelle nimmt. Die Begründung eines Familienwohnsitzes ist hierfür nicht erforderlich.
Nur wenn es die dienstlichen Verhältnisse erfordern, kann der Beamte angewiesen werden, eine Wohnung innerhalb einer bestimmten Entfernung von der Dienststelle zu nehmen oder eine Dienstwohnung zu beziehen (§ 73 Abs. 2 BBG).
Bei besonderen dienstlichen Verhältnissen kann für Beamte angeordnet werden, sich während der dienstfreien Zeit erreichbar in der Nähe des Dienstortes aufzuhalten (§ 74 BBG), z. B. bei drohenden Katastrophen, bei Großveranstaltungen, in Spannungsfällen, im Falle eines Streiks usw. Dies wird als Rufbereitschaft bezeichnet. Bereitschaftsdienst ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass sich der Beamte auf Aufforderung des Dienstherrn an einem bestimmten Ort zur sofortigen Dienstaufnahme bereithalten muss.
Ein Verstoß gegen die beamtenrechtliche Residenzpflicht stellt ein Dienstvergehen dar, das im Einzelfall mit einer entsprechenden Disziplinarmaßnahme bis hin zur Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu ahnden ist.
Physiker:
Man muss hier sehr aufpassen, weil man bei nicht temporärer Arbeit in einem anderen EU-Land dort sozialversicherungspflichtig wird. In der EU folgt die Sozialversicherungspflicht dem normalen Aufenthaltsort und ist nicht vom Status in Deutschland abhängig. Daher braucht man ja auch als Beamter auch eine A1-Bescheinigung bei Dienstreisen in das EU-Ausland. Wenn Du aus privaten Gründen permanent in's Ausland ziehst, wird das aber schwierig, denn die Frage ist, ob sich Dein Arbeitgeber mit den daraus folgenden Konsequenzen auseinandersetzen will oder nicht (da Du ja eigentlich Residenzpflicht hast, siehe die anderen Beiträge=.
Der Fall einer temporären Beschäftigung im Ausland ist bei Professoren im Rahmen von Forschungsfreisemestern üblich, der Deutsche Akademische Auslandsdienst hat daher dazu ein interessantes Rechtsgutachten in Auftrag gegeben, siehe
https://www2.daad.de/medien/der-daad/analysen-studien/dienst-_und_arbeitsrecht.pdf . Ich empfehle eine gründliche Studie...
pinmeister:
Danke für eure Antworten bisher. Diese haben mir gut weitergeholfen.
eine Beurlaubung etc. ist nicht angemacht und finanziell nicht möglich.
100% HO sind bei uns nicht unüblich.
Bei welcher Behörde ich Arbeit, möchte ich nicht verraten.
Thema kann geschlossen werden. Danke
Max:
--- Zitat von: Organisator am 10.03.2023 17:08 ---
--- Zitat von: Eukalyptus am 10.03.2023 16:37 ---
--- End quote ---
Was wären denn das für versicherungs- und Steueraspekte?
--- End quote ---
Meines Erachtens würde der TE aufgrund des Teritorialprinzips sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig im Zielland, da er dort seine Arbeit erbringt.
Physiker:
--- Zitat von: Max am 12.03.2023 23:49 ---
--- Zitat von: Organisator am 10.03.2023 17:08 ---
--- Zitat von: Eukalyptus am 10.03.2023 16:37 ---
--- End quote ---
Was wären denn das für versicherungs- und Steueraspekte?
--- End quote ---
Meines Erachtens würde der TE aufgrund des Teritorialprinzips sozialversicherungspflichtig und steuerpflichtig im Zielland, da er dort seine Arbeit erbringt.
--- End quote ---
Genau. Die rechtliche Situation ist hier eindeutig (siehe das DAAD-Gutachten in meiner Antwort). Und das macht das alles sehr unattraktiv.
Navigation
[0] Message Index
[#] Next page
[*] Previous page
Go to full version