Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Höhergruppierung durch höherwertige Tätigkeit
MoinMoin:
--- Zitat von: Organisator am 16.03.2023 22:50 ---Für eine E11 Bedarf es lediglich besonderer Leistungen.
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und die kann mEn bei Tätigkeiten für größeren Projekten vorliegen, aber auch wenn man viele kleinere dafür aus sehr unterschiedliche Bereich betreffende hat. Oder?
Und auch nur mit 33% der AZ
Also ein BauIng der nicht nur Lochen Heften machen muss, ist da doch schnell, so aus meinem Bauchgefühl.
Die EG12 sehe ich aber tariflich in der Tat nicht so schnell beim klassischen BauIng im Amt. Bei vereinzelnden Projekten durchaus, aber als dauerhafte Arbeitsvorgänge...
@CaptainBeefhead
Wenn es tatsächlich so ist, dass der zeitliche und "logistische" Aufwand viele kleine Maßnahmen zu betreuen größer ist. Dann bedeutet es doch alleinig, dass man in seinen 40h weniger an der inhaltlichen BauIng Materie arbeitet und mehr unterwegs ist bzw. Termine koordiniert.
40h bleiben 40h
Und wenn du mit deiner eg10 zufrieden bist und verarscht wirst, weil uU nicht vertragsgerecht weil nicht tarifgerecht bezahlt wirst, dann ist das eine Sache.
Wenn man sich scheut, den monetären Marktwert seiner Arbeitskraft auszunutzen, weil man andere Dinge beim aktuellen AG als Vorteil sieht, dann ist es eine andere Sache.
Und wenn man verkrustete SGLs und Personaler hat, die nicht marktgerecht agieren und denken, dann kann man sich dem Beugen oder ihnen die Welt erklären.
Casa:
--- Zitat ---Da bist du ziemlich auf dem Holzweg. Schwierige Tätigkeiten müssen nicht vorliegen, besondere Schwierigkeit und Bedeutung wäre das Heraushebungsmerkmal zur E12. Vielseitigkeit und Eigenständigkeit sind ebenfalls keine Heraushebungsmerkmale.
Für eine E11 Bedarf es lediglich besonderer Leistungen.
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Leistung und Schwierigkeit scheint fließend zu sein...
Hier mal aus dem nun korrekten TV-L, S 184 ff.
--- Zitat ---Besondere Leistungen sind z. B.: Aufstellung oder Prüfung von Entwürfen, de-
ren Bearbeitung besondere Fachkenntnisse und besondere praktische Erfah-
rung oder künstlerische Begabung voraussetzt, sowie örtliche Leitung bzw. Mit-
wirkung bei der Leitung von schwierigen Bauten und Bauabschnitten sowie de-
ren Abrechnung
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https://www.tdl-online.de/fileadmin/downloads/rechte_Navigation/A._TV-L__2011_/01_Tarifvertrag/Anlage_A_i.d.F._des_%C3%84TV_Nr._12.pdf
Hier noch ein Beispiel zu Zeichnern, die für E6 eine besondere Leistung erbringen müssen.
--- Zitat ---Besondere Leistungen sind z. B.: Anfertigung schwieriger Zeichnungen und
Pläne nach nur groben Angaben
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Wenn ich besondere Fachkenntnisse oder besondere praktische Erfahrung benötige, dann dürfte die Aufgabe schwierig sein.
Wenn Leistung nicht Schwierigkeit ist, was dann? Der TV ist da nicht sonderlich klar.
--- Zitat ---Vielseitigkeit und Eigenständigkeit sind ebenfalls keine Heraushebungsmerkmale.
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Das war nicht meine Aussage zur Abgrenzung von E10-12. Ich wollte darauf hinaus, dass die Tätigkeiten für die ein Hochschulabschluss notwendig ist, schon vielseitige Kenntnisse und Eigenständigkeit erfordern, was durch das Studium vermittelt wird.
Hier mal der Verweis auf den DQR6.
https://www.dqr.de/dqr/de/der-dqr/dqr-niveaus/niveau-6/deutscher-qualifikationsrahmen-niveau-6.html
Ohne notwendige Vielseitigkeit und Eigenständigkeit in der konkreten Tätigkeit, bedürfte es keines Studiums und wir wären schon nicht im Bereich ab E9b / E10, sondern darunter.
--- Zitat ---Bitte nicht, lass dir einen Monat mehr Zeit.
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Danke, aber ich bin ein ziemlich guter Baurechtler. ;-)
--- Zitat ---Da liegt dir wohl ein andere Tarifvertrag vor.
Denn das ist im VKA nur bedingt so, denn auch da geht Stufenlaufzeit verloren und beim TV-L ist gerade der Aufstieg aus EG11 S4 zu EG 12 mega negativ.
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Im TVL ist es tatsächlich anders, als im VKA. Zumindest gibt es wahrscheinlich nicht weniger Geld. Dazu müsst ich später mal nachlesen. Und nach "hinten raus" besteht die Perspektive mehr zu verdienen.
MoinMoin:
--- Zitat von: Casa am 17.03.2023 11:16 ---
--- Zitat ---Bitte nicht, lass dir einen Monat mehr Zeit.
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Danke, aber ich bin ein ziemlich guter Baurechtler. ;-)
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Ja bestimmt, aber offensichtlich neu im Tarifrecht, daher lass dir doch etwas mehr Zeit fürs einlesen, bevor du fehlerhafte Aussagen als Fakten darstellst.
Ein Tipp: Vermenge die tariflichen Begriffe für die Herausstellungsmerkmale nicht mit deren umgangssprachliche Verwendung, das führt nur zu Verwirrung.
Casa:
--- Zitat ---Ein Tipp: Vermenge die tariflichen Begriffe für die Herausstellungsmerkmale nicht mit deren umgangssprachliche Verwendung, das führt nur zu Verwirrung.
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Problem ist, dass der TV-L dazu sprachlich nicht viel her gibt. Insoweit muss ich mich anderer Quellen bedienen.
MoinMoin:
--- Zitat von: Casa am 19.03.2023 17:31 ---
--- Zitat ---Ein Tipp: Vermenge die tariflichen Begriffe für die Herausstellungsmerkmale nicht mit deren umgangssprachliche Verwendung, das führt nur zu Verwirrung.
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Problem ist, dass der TV-L dazu sprachlich nicht viel her gibt. Insoweit muss ich mich anderer Quellen bedienen.
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Einige Durchführungsrichtlinien sind da hilfreich.
Und natürlich die entsprechende Urteile, die das ganz mit Leben füllen. und konkretisieren.
Denn nur Gerichte können die richtige Deutung klarstellen, der Rest ist ja nur Rechtsmeinung.
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