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[Allg] Bezahlung von Vollzeiturlaub bei Wechsel auf Teilzeit

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MoinMoin:
Sorry, da kann ich keine Regelung bzgl. der Bezüge finden, oder irgendetwas was analog zum § 6 Abs. 1 Satz 2 BBesG.
nochmal zur Info: Es geht hier im Thread nicht um die Anzahl der Urlaubstage beim Wechsel auf Teilzeit.

Casa:
Wechsel Vollzeit zu Teilzeit.

Bund:

Bund kürzt dir bei Wechsel von VZ auf TZ deinen Urlaub runter auf die TZ-Quote, § 5a Abs. 2 EUrlV.  Macht auch Sinn, weil du in Teilzeit nur 3/5 der Urlaubstage benötigst.
Ausnahme, du konntest den unionsrechtlichen Mindesturlaub nicht nehmen, § 5a Abs. 1 EUrlV.

Gleichzeitig sagt der Bund, zumindest für den unionsrechtlichen Mindesturlaub den du nicht nehmen konntest, wirst du voll besoldet, § 6 Abs. 1 BBesG.
Das sind also 2 Regelungen.


Niedersachsen:

NI verringert deine nicht genommenen Urlaubstage auf die Teilzeitquote, § 5a Abs. 1 S. 1 NEUrlVO. Außer du konntest ihn nicht nehmen § 5a Abs. 1 S. 2 NEUrlVO. Dann behältst du deine vielen Tage Urlaub. Du hast also mehr Urlaubstage, die mit 3/5 besoldet werden, § 11 Abs. 1 BesG NI.


Eintrtitt TZ zum 01.07., Urlaub konnte nicht genommen werden.

Beispiel Bund:

Januar bis Juni 15 Tage Urlaub.
Kürzung auf Unionsrechtlichen Mindesturlaub, bleiben 10 Tage. Die restlichen 5 Tage verringern sich auf 3/5 Teilzeitquote, also 3 Tage.

Juli bis Dezember, 3/5 von 15 Tagen, macht 9 Tage.

= 22 Tage Urlaub, davon 10 voll besoldet und 12 in Teilzeit besoldet.

Angenommen jeder Tag vollen Urlaub hat einen Besoldungswert von 100 €.

10 x 100 € = 1.000 €
12 x 100 € x 3/5 = 720 €
= 1.720 €


Niedersachen:
Januar bis Juni 15 Tage Urlaub -> Keine Kürzung, weil konntest du ja nicht nehmen.
Juli bis Dezember, 3/5 von 15 Tagen, macht 9 Tage.

= 24 Tage Urlaub, davon 3/5 besoldet.

24 x 100 € x 3/5 = 1.440 €



Zustehen würden dem Beamten, so man das Lohnausfallprinzip anwenden könnte und an unionsrechtlichem Mindesturlaub
10 Tage x 100 € (weil halbes Jahr Vollzeit) = 1.000 €

und 10 Tage x 3/5 = 6 Tage
6 Tage x 3/5 x 100 € = 360 €

In Summe 1.360 €.


Im Ergebnis passt die Zahl der unionsrechtlichen Mindesturlaubstage von wenigstens 10 vollbesoldeten Tagen und 6 gemäß Teilzeitquote besoldeten Tagen. Zudem wird der Beamte ausreichend hoch besoldet. Bei dem einen Dienstherrn ein paar Tage weniger, dafür "voll" und bei dem anderen ein paar Tage länger, dafür nur teilweise.
Die Regelungen von Bund und NI sind im Ergebnis vergleichbar.

MoinMoin:
Danke für die Berechnung (auch wenn meine Fragestellung sich nicht auf die Reduktion der Arbeitstage bezog)

Dann fasse ich mal zusammen, wie ich es derzeitig verstanden habe (Korrekturen erwünscht):

Bei Beamten:
Bund ist der Meinung, dass der unionsrechtlichen Mindesturlaub, der in Vollzeit erworben wurde und nicht genommen werden konnte, auch mit Vollzeit besoldet werden muss.
Niedersachsen ist nicht dieser Meinung.

Bei Reduktion der Arbeitstage:
Bund ist der Meinung, dass die Anzahl die unionsrechtlichen Mindesturlaubstage, die in Vollzeit erworben wurde und nicht genommen werden konnten, erhalten bleibt.
Niedersachsen ist der Meinung, dass die Anzahl Urlaubstage, die in Vollzeit erworben wurden und nicht genommen werden konnten, erhalten bleibt.

Bei Angestellten:
Sowohl der gesetzliche als auch der tarifliche Urlaub bleibt, was die Tage angeht, als auch was die Entlohnung angeht, voll erhalten. Unabhängig davon, ob man sie hätte nehmen können oder nicht.

Casa:

--- Zitat ---Bei Angestellten:
Sowohl der gesetzliche als auch der tarifliche Urlaub bleibt, was die Tage angeht, als auch was die Entlohnung angeht, voll erhalten. Unabhängig davon, ob man sie hätte nehmen können oder nicht.
--- End quote ---

Im VKA habe ich zumindest nichts gefunden, was eine Reduzierung des bisherigen Urlaubs vorsieht. Die bisher erworbenen Urlaubstage bleiben erhalten. Bei späterer Teilzeit, bspw. 3/5, gibts dann natürlich nur noch 3/5 neuen Urlaubsanspruch.

Ob das Urlaubsentgelt gleich hoch bleibt, müsste geprüft werden. im Fall des BAG (https://www.haufe.de/oeffentlicher-dienst/tvoed-office-professional/urlaubsentgelt-nach-verringerung-der-teilzeitquote_idesk_PI13994_HI11879385.html) fand ein Wechsel von Vollzeit auf Teilzeit, unter Beibehaltung einer 5-Tage-Woche, statt. Die Dauer des Urlaubs wurde nicht reduziert, dafür aber die Vergütung auf die Höhe der Teilzeitquote.

Da der TVöD VKA  und TVL die Reduzierung des Alturlaubs bei 3/5 Teilzeit nicht vorsieht, kann das Ergebnis wie in Niedersachsen für Beamte aussehen. Es bleibt dann bei ein paar Urlaubstagen mehr, diese werden aber nur zu 3/5 bezahlt. Einfach weils summarisch passt.



Ich denke aber mal weiter. Wir befinden uns im Bereich kurz vor Verfall des Urlaubs. Man könnte locker noch 10 Tage Vollzeit bezahlte Urlaubstage nehmen, aber keine 24 Teilzeit bezahlten Urlaubstage. Dann passt es summarisch nicht mehr.


Nachdem ich nochmal nachgelesen habe, ists doch schon recht eindeutig, dass § 21 VKA und TVL, Bemessungsgrundlage der Entgeltfortzahlung, gegen EU-Recht verstößt. Es dürfte dann bei den vollen Alturlaubstagen bleiben, von denen der unionsrechtliche Mindesturlaub in Vollzeit zu vergüten ist, wenn der Urlaub später in Teilzeit genommen wird.


Unklar bleibt die Anwendung der EU Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit für Beamte.

MoinMoin:
Das kann ich aber aus dem BMI Schreiben (für Angestellte) so nicht zu erkennen.
https://www.bmi.bund.de/RundschreibenDB/DE/2019/RdSchr_20191220.pdf?__blob=publicationFile&v=4

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