Moin zusammen,
in Schleswig-Holstein gilt für Beförderungen grundsätzlich §20 LBG SH. Dieser wurde kürzlich hinsichtlich der Mindestwartezeit zwischen zwei Beförderungsämtern geändert - auf nunmehr 1 Jahr, vgl.§ 20 (2) Nr. 3 LBG SH. Weiterhin sind Abweichungen hiervon möglich. Und diese Abweichungen ergeben sich seit Ewigkeiten aus den von der Staatskanzlei am 24.09.1997 veröffentlichten Leistungs- und Beförderungsgrundsätzen. Und diese haben eigene, abweichende Fristen und zusätzliche, leistungsabhängige Zuschläge.
Und eben diese Grundsätze gelten auch nach Änderung des Gesetzes unverändert weiter. Da frage ich mich, aus welchem Grund das Gesetz überhaupt geändert wurde?
Wie sieht es bei euch aus? Gelten diese Grundsätze auch bei euch, oder gibt es eigene, andere Erlasse? Die Staatskanzlei müsste doch eigentlich für sämtliche Geschäftsbereiche gelten, oder nicht?
Weiß da jemand genaueres? Wozu die Änderung?