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Bastel:

--- Zitat von: Britta2 am 26.03.2023 11:08 ---. - weil doch stets gejammert wird, dass die bösen Boomer teuer Rente kassieren aber immer weniger Angestellte in die Kassen einzahlen).

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Die haben einfach zu weniger Renteneinzahler gezeugt. Das sollte man denen eventuell einmal erklären.

Phoenix:

--- Zitat von: Britta2 am 26.03.2023 11:08 ---Und die Auszahlbeträge werden später versteuert und SV-Abzüge fallen auch an. Sooo fett wie laufend behauptet, ist diese zusätzliche Betriebsrente  NETTO  also nicht wirklich unterm Strich.
Und mindestens 10-15 Jahre muss man überleben, um überhaupt die einst selbst eingezahlten Beiträge aus den Rentenkassen (unverzinst) wieder zurück zu bekommen. Steuerpflichtige Kinder hat man natürlich brav auch gezeugt und erzogen (die fleißig ihre Beiträge einzahlen ... - weil doch stets gejammert wird, dass die bösen Boomer teuer Rente kassieren aber immer weniger Angestellte in die Kassen einzahlen).

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WasDennNun:

--- Zitat von: Bastel am 26.03.2023 12:06 ---
--- Zitat von: Britta2 am 26.03.2023 11:08 ---. - weil doch stets gejammert wird, dass die bösen Boomer teuer Rente kassieren aber immer weniger Angestellte in die Kassen einzahlen).

--- End quote ---

Die haben einfach zu weniger Renteneinzahler gezeugt. Das sollte man denen eventuell einmal erklären.

--- End quote ---
Und ohne die Bösen nicht hier geborenen Renteneinzahler hätte wir ein noch größeres Problem.

Ach ja und natürlich die Bösen hier geborenen Kinder, die nicht in die Rente einzahlen, die sollte man gleich ausweisen.

Rentenonkel:
Für den Arbeitnehmer ergibt sich das Recht auf Anpassung seiner Betriebsrenten regelmäßig aus §16 BetrAVG und üblicherweise nicht aufgrund einer tariflichen Regelung.

Wörtlich regelt § 16 BetrAVG folgendes:

1) Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.

(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg
1. des Verbraucherpreisindexes für Deutschland oder
2. der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens im Prüfungszeitraum.

(3) Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn
1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen,
2. die betriebliche Altersversorgung über eine Direktversicherung im Sinne des § 1b Abs. 2 oder über eine Pensionskasse im Sinne des § 1b Abs. 3 durchgeführt wird und ab Rentenbeginn sämtliche auf den Rentenbestand entfallende Überschußanteile zur Erhöhung der laufenden Leistungen verwendet werden oder
3. eine Beitragszusage mit Mindestleistung erteilt wurde; Absatz 5 findet insoweit keine Anwendung.

Kurz und knapp erklärt sind Betriebsrenten grundsätzlich alle 3 Jahre anzupassen, außer der Arbeitgeber verpflichtet sich zu einer jährlichen Anpassung von pauschal 1 % oder bei Direktversicherung oder Pensionskasse werden alle Überschüsse zur Leistungserhöhung verwendet.

Bei dieser Regelung aus dem BetrAVG ging der Gesetzgeber von einer durchschnittlichen Inflation von 1 bis 2 % pro Jahr aus. Sollte dieses Ziel dauerhaft verfehlt werden, obliegt es dem Gesetzgeber, diese Regelung an die aktuellen Gegebenheiten anzupassen. Daher ist es nur logisch, dass eine Dynamisierung von Betriebsrenten regelmäßig nicht Gegenstand von Tarifverhandlungen ist.

Stattdessen könnte man sein Ansinnen im Rahmen einer Petition an den Petitionsausschuß des Deutschen Bundestages richten.

chetti:
Stimmt so nicht ganz:

§ 11 Abs. 1 ATV –Tarifvertrag Altersversorgung:

"Anpassung und Neuberechnung

(1) Die Betriebsrenten werden, beginnend ab dem Jahr 2002, zum 1. Juli eines jeden Jahres um 1,0 Prozent dynamisiert."

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