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Stufenlaufzeitverkürzung und Rückwirkende Höhergruppierung.

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AWM2011:
Servus,
unsere Personalabteilung ist mal wieder etwas überfordert bezgl. des TVÖD.

Folgende Situation.

Bei mehreren Mitarbeitern wurden die Stellen neu bewertet.
Einreichung des Antrags war Mitte 2021.
Jetzt kam endlich die positive Rückmeldung, die Mitarbeiter kommen von der 9c in die 10.
Natürlich alles rückwirkend zur Antragstellung Mitte 2021.
Jetzt haben einige MA Mitte 2022 durch ihre Leistung eine Stufenlaufzeitverkürzung erhalten.
Laut deren System würden die Mitarbeiter ihre Stufenlaufzeitverkürzung verlieren und Sie würden teils sogar weniger verdienen.
Wie ist hier korrekt vorzugehen?


Lg

MoinMoin:
Ich würde als AN die Stufenlaufzeitverkürzung auch nach der Korrektur des Eingruppierungsirrtums des AGs einfordern.

Frage: fand denn ein Tätigkeitsänderung zum Zeitpunkt der „Antragstellung“ statt?
Oder wann hat sich die Tätigkeit geändert, so dass eine HG erfolgte, die der AG unterschlagen hat?

AWM2011:

--- Zitat von: MoinMoin am 21.03.2023 18:57 ---Ich würde als AN die Stufenlaufzeitverkürzung auch nach der Korrektur des Eingruppierungsirrtums des AGs einfordern.

Frage: fand denn ein Tätigkeitsänderung zum Zeitpunkt der „Antragstellung“ statt?
Oder wann hat sich die Tätigkeit geändert, so dass eine HG erfolgte, die der AG unterschlagen hat?

--- End quote ---

Die letzte Stellenbewerbungen war noch von ca 2000, die Mitarbeiter wahren schon seit 2014 dran eine neue Stellenbewerbung einzufordern, jedoch hat die Führungsebene vieles unterbunden.
Erst mit Renteneintritt der alten Führung konnte endlich was umgesetzt werden.
Die Arbeit hat sich schon weit vor 2014 wegen zahlreicher Optimierungen und Erweiterungen der Aufgaben komplett verändert.

FearOfTheDuck:
Die Kollegen müssen klar darstellen, dass die Stufenlaufzeitverkürzung die Leistung eines Zeitraums belohnen soll, in welchem sie keine andere Aufgabe ausgeübt haben. Einzig hat der AG rückwirkend - also über diesen Zeitraum hinaus - seine Rechtsmeinung dazu geändert, bzw. erkannt, dass sich die Tätigkeit entscheidend geändert hat.


--- Zitat von: AWM2011 am 21.03.2023 19:10 ---
--- Zitat von: MoinMoin am 21.03.2023 18:57 ---Ich würde als AN die Stufenlaufzeitverkürzung auch nach der Korrektur des Eingruppierungsirrtums des AGs einfordern.

Frage: fand denn ein Tätigkeitsänderung zum Zeitpunkt der „Antragstellung“ statt?
Oder wann hat sich die Tätigkeit geändert, so dass eine HG erfolgte, die der AG unterschlagen hat?

--- End quote ---

Die letzte Stellenbewerbungen war noch von ca 2000, die Mitarbeiter wahren schon seit 2014 dran eine neue Stellenbewerbung einzufordern, jedoch hat die Führungsebene vieles unterbunden.
Erst mit Renteneintritt der alten Führung konnte endlich was umgesetzt werden.
Die Arbeit hat sich schon weit vor 2014 wegen zahlreicher Optimierungen und Erweiterungen der Aufgaben komplett verändert.

--- End quote ---

Dann wäre auch die HG deutlich früher anzusetzen.

MoinMoin:

--- Zitat von: FearOfTheDuck am 21.03.2023 19:18 ---Dann wäre auch die HG deutlich früher anzusetzen.

--- End quote ---
Durchaus, wenn denn von den AN nachweisbar dargelegt werden kann, wann sich welche auszuübenden Tätigkeiten geändert haben.
Ich schätze, da einfach mal so rumgemuddelt wurde und niemals der AG was schriftlich angewiesen hat und keiner darlegen kann, wann der AG höherwertige Tätigkeiten übertragen hat, muss man schauen, welchen Kuhhandel man hier betreibt.
Ich würde erstmal abwarten, dass ich etwas in der Hand habe, das belegt, dass der AG ein Eingruppierungsirrtum zugibt (und rückwirkend bestätigt, dass er zum Zeitpunkt X einem höherwertige Tätigkeiten übertragen hat, ohne das es damals schriftlich dokumentiert wurde und er es jetzt nachholt)
Und dann entweder schauen, ob ich nachweisen kann, dass dieser Irrtum älter ist (also man schon früher HG wurde, was man zwar nicht nachgezahlt bekommt, aber auf die Stufenlaufzeiten sich auswirkt)
oder
einfach auf die vollzogenen Laufzeitverkürzung pochen, da sie ja aufgrund der übertragenden und ausgeübten Tätigkeiten erfolgte und der AG sie wegen der Leistungen durchführte.
Und diese haben sich nicht geändert.
Ich denke, dass dürfte vor Gericht durchsetzbar sein.

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