Autor Thema: Jobwechsel, wie lange kann mich mein Arbeitgeber zwingen zu bleiben  (Read 3313 times)

Jule450

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Guten Morgen,

ich habe vor den Job zu wechseln, meine Vorgängerin wurde auch schon genötigt länger zu bleiben, bis ein Nachfolger gefunden wurde. Wenn ich nun ordnungsgemäß kündige, wie lange kann ich „gezwungen“ werden zu bleiben, ich habe mehrere Vertreter die meinen Job machen können, also auch Übergangsweise könnten.

Per Abordnung war ich schon eine Weile in der Behörde, seit 1.9.22 erst direkt angestellt.

Jetzt habe ich eine E 6 Stufe 3, die neue Stelle hat eine E 8, kann ich eine höhere Stufe als 1 verlangen?  Es ist die gleiche Tätigkeit.

RsQ

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Wozu soll der AG einen denn "zwingen", wenn man eine Kündigung zu Tag X einreicht, die an Tag X auch wirksam wird?  ??? (Oder bleibt der AG der gleiche?)

Jule450

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Nein, der Arbeitgeber ist ein anderer. Bei meiner Vorgängerin haben sie es getan, sie musste mich 2 Monate einarbeiten und durfte nicht gehen.

E15TVL

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Was heißt denn "Jobwechsel"? Wechselst du den AG (z. B. vom Land zur Kommune) oder wechselst du innerhalb des AG (z. B. Behörde A zu Behörde B desselben Landes)?

Wenn du nur die Behörde wechselst, dann findet eine Höhergruppierung von E6/3 nach E8/2 statt. Ist es ein neuer AG und somit eine Neueinstellung, hast du in der E8 nur Anspruch auf Stufe 1. Förderliche Zeiten, die zu einer höheren Stufe führen könnten, sind ggf. vor Vertragsabschluss zu verhandeln.

Edit:
Nein, der Arbeitgeber ist ein anderer. Bei meiner Vorgängerin haben sie es getan, sie musste mich 2 Monate einarbeiten und durfte nicht gehen.
Ja dann fristgerecht kündigen und fertig ist der Lack. Was die Stufe in der E8 beim neuen AG angeht, s. o.

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Wenn ich nun ordnungsgemäß kündige, wie lange kann ich „gezwungen“ werden zu bleiben,

Bis zum Kündigunstermin.

Jule450

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Ich wechsel innerhalb der Stadt von einer Behörde in eine Universität

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Ich wechsel innerhalb der Stadt von einer Behörde in eine Universität

Dann gilt es herauszufinden, ob es der selbe Arbeigeber ist. Wenn ja, steht es ihm frei, den Zeitpunkt des internen Jobwechsels festzulegen.

MoinMoin

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Jetzt habe ich eine E 6 Stufe 3, die neue Stelle hat eine E 8, kann ich eine höhere Stufe als 1 verlangen?  Es ist die gleiche Tätigkeit.
Nein, aber der Ag kann dir mehr bewilligen.

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Jetzt habe ich eine E 6 Stufe 3, die neue Stelle hat eine E 8, kann ich eine höhere Stufe als 1 verlangen?  Es ist die gleiche Tätigkeit.
Nein, aber der Ag kann dir mehr bewilligen.

Aus da stellt sich die Frage, ob es der selbe Arbeitgeber bleibt. Falls ja, wäre es eine Höhergruppierung, da wäre entsprechend der Höhergruppierungsmatrix bzw. tariflicher Regelungen die Stufe zu ermitteln.

Coffee86

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Nein, der Arbeitgeber ist ein anderer. Bei meiner Vorgängerin haben sie es getan, sie musste mich 2 Monate einarbeiten und durfte nicht gehen.

Das kommt ja auch darauf an wie lange die Vorgängerin bereits beschäftigt war. Möglicherweise war die Kündigungsfrist 6 Monate zum Quartalsende (Siehe: https://oeffentlicher-dienst.info/tv-l/allg/kuendigungsfristen.html).

Dann kann man schon jemanden "zwingen" länger zu bleiben oder die Auflösung erst ab einem gewissen Datum zu gewähren.

Am Ende ist das ja auch verständlich, gerade wenn Wissen die Behörde verlässt welches man gerne weitergeben würde. In deinem Fall dürfte aufgrund der geringen Beschäftigungsdauer aber keine so hohe Kündigungsfrist eintreten.

MoinMoin

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Jetzt habe ich eine E 6 Stufe 3, die neue Stelle hat eine E 8, kann ich eine höhere Stufe als 1 verlangen?  Es ist die gleiche Tätigkeit.
Nein, aber der Ag kann dir mehr bewilligen.

Aus da stellt sich die Frage, ob es der selbe Arbeitgeber bleibt. Falls ja, wäre es eine Höhergruppierung, da wäre entsprechend der Höhergruppierungsmatrix bzw. tariflicher Regelungen die Stufe zu ermitteln.
Jaein, wenn es eine neuer AV beim gleichem AG ist, dann wäre es keine HG und der AG kann wieder förderliche Zeiten anerkennen.

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Jetzt habe ich eine E 6 Stufe 3, die neue Stelle hat eine E 8, kann ich eine höhere Stufe als 1 verlangen?  Es ist die gleiche Tätigkeit.
Nein, aber der Ag kann dir mehr bewilligen.

Aus da stellt sich die Frage, ob es der selbe Arbeitgeber bleibt. Falls ja, wäre es eine Höhergruppierung, da wäre entsprechend der Höhergruppierungsmatrix bzw. tariflicher Regelungen die Stufe zu ermitteln.
Jaein, wenn es eine neuer AV beim gleichem AG ist, dann wäre es keine HG und der AG kann wieder förderliche Zeiten anerkennen.

Stimmt. Daher freue ich mich auf die Antwort der TE, da die Klärung selber AG / anderer AG wesentlich ist.

Casa

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Praktisch alle öffentlichen Universitäten sind Körperschaften des öR und damit eigenständige Rechtspersönlichkeiten. Zudem dürfte eine unmittelbare Zugehörigkeit einer Universität zu einer Stadt allenfalls in den Stadtstaaten Hamburg, Berlin und Bremen einschlägig sein. Freilich nur, wenn die Stadt als Arbeitgeber gemeint ist und nicht lediglich räumlich - was ich vermute ("innerhalb der Stadt zur Universität").

Warten wir mal ab wer nun vormaliger Arbeitgeber ist.
Gib mir ein Minus, wenn dir meine Beiträge gefallen. :-)

RsQ

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Nein, der Arbeitgeber ist ein anderer. Bei meiner Vorgängerin haben sie es getan, sie musste mich 2 Monate einarbeiten und durfte nicht gehen.
Dann lagen diese zwei Monate aber noch im Rahmen ihrer regulären Kündigungsfrist?!

Wenn man regulär bspw. zum 31.07. kündigt, kann einen doch nichts und niemand zwingen, über den 31.07. hinaus zu arbeiten. Ich sehe ehrlich gesagt das Problem nicht. Oder geht es um eine gewisse Unlust, nach Einreichen der Kündigung noch bis zum Inkrafttreten der Kündigung (= Termin des Arbeitsverhältnis-Endes) zu arbeiten?

Jule450

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Nein, ich möchte natürlich bis zum Schluss dort arbeiten, aber es heißt immer, solange keiner gefunden wird der den Job machen will, kann der Inhaber nicht gehen. Ich sehe es ja auch so, Kündigungsfrist ist Kündigungsfrist. Ich arbeite in Berlin, würde von einer Behörde zu einer Universität wechseln.