Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Überzahlung
Albeles:
--- Zitat von: FrankFurter am 29.03.2023 13:17 ---Hallo,
wir haben einen ähnlichen Fall, neue AN in 12/2021 wurde falsch als Vollzeit, statt 30h TZ angelegt. Nun soll auch alles zurück gerechnet werden (es gab wohl anwaltliche Zustimmung - meine Vermutung aus dem Geschriebenen hier, es wird angenommen, dass 500 € mehr einfach mal auffallen hätten müssen?). Bis 01/22 kann man im Programm direkt das ändern und es spuckt inklusive der Berücksichtigung der Rückzahlungen SV-Beiträge eine Rückzahlung aus (es kam die Frage, wie die das berechnen, also das macht das Programm schon und das sollte schon passen) nur der 12/2021 ist ungünstig, das Programm bietet keine Eingabe eines Bruttoabzuges an, nur eines Nettoabzuges, was aber nicht richtig wäre.
Aber der Betrag ist so hoch, da gäbe es keine Zahlungen die nächsten Monate... sicherlich sind da noch die Besprechungen, aber gibt es da Vorgaben? Muss man eine "Pfändungsgrenze" einhalten?
CU Frankfurter (mein letzter Beitrag, ab nächste Woche arbeite ich woanders)
--- End quote ---
Da ich nur grob auf das Netto schaue auf den Auszügen war es halt für mich nicht erkennbar. je nach Monat waren es ~150€. aber immer unter 200€. Selbst Brutto waren es immer unter 400€ und da hab ich gar nicht groß drauf geachtet. Ich guck wenn unten auf den Auszahlungsbetrag. Die Stufe steht klein zwischen den Zahlen. Ich hab jetzt denen meine Stellungnahme geschickt und darauf verwiesen das ich auf Jahre noch unter dem Pfändungsfreibetrag liegen werde. Und auf §37 hingewiesen. Mal schauen was bei rum kommt.
Viel Erfolg übrigens im neuen Job@ Frankfurter
Albeles:
@ Frankfurter
Ich gehe davon aus, das die Pfändungsfreigrenze immer eingehalten werden muss, egal ob vorsätzlich oder sonst was. Sonst macht der Name ja keinen Sinn.
Ob es da eine Verjährungsfrist gibt, kann ich Dir allerdings nicht sagen.
ISN:
Ja, bei der monatlichen Verrechnung der Überzahlung muss die Pfändungsfreigrenze eingehalten werden.
Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre.
Casa:
--- Zitat ---Ich gehe davon aus, das die Pfändungsfreigrenze immer eingehalten werden muss, egal ob vorsätzlich oder sonst was. Sonst macht der Name ja keinen Sinn.
--- End quote ---
Das kommt auf die Rechtsgrundlage der Forderung an. Bei gewöhnlichen Geldforderungen und Aufrechnung aus dem Arbeitseinkommen, sind wir bei den Pfändungsfreigrenzen gem. 850c ZPO. Bei rechtswidriger unerlaubter Handlung können diese Grenzen unterschritten werden, § 850f Abs. 2 ZPO.
Da Betrug im Raum steht, wäre ich vorsichtig, was und wie ich dem Arbeitgeber antworte.
Eine außerordentliche Kündigung erscheint hier außerdem möglich.
ISN:
@Casa: Meinst du den Fall von Albeles oder den von FrankFurter geschilderten?
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