Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L
Überzahlung
Albeles:
--- Zitat von: FearOfTheDuck am 28.03.2023 12:29 ---Vor Gericht würde es nur gehen, wenn du dann auch klagst.
Im Prinzip dürfte der AG das auch nicht böse aufnehmen, wenn da ganz nüchtern überprüft werden soll, ob die EG nicht schon von Beginn an vorliegt. Dass es die EG 10 ist, sieht der AG ja selber so. Nur wenn sich dabei keine Aufgaben geändert haben, liegt der Moment, in der du in der EG 10 eingruppiert bist, eben auch da, an welchem du die Tätigkeit übertragen bekommen hast. Mit verbrannter Erde hat das nichts zu tun, du möchtest eine Korrektur und gut.
Wenn der AG das anders sieht, kannst immer noch überlegen, was du machst.
--- End quote ---
Gibt es dazu ein Vordruck, oder ist das einfach nur ein Zweizeiler? An wen geht das, an die Personalstelle, oder einfach an die Adresse vom Arbeitsvertrag. Ich arbeite an einer Schule und die haben mit der Verwaltung null zu tun.
Albeles:
Oder geht das an den Personalrat?
FearOfTheDuck:
Zweizeiler sollte reichen, adressiert bestenfalls an die Personalabteilung oder eben den AG.
Ich würde noch die Geltendmachungung deiner Ansprüche druntersetzen.
FrankFurter:
Hallo,
wir haben einen ähnlichen Fall, neue AN in 12/2021 wurde falsch als Vollzeit, statt 30h TZ angelegt. Nun soll auch alles zurück gerechnet werden (es gab wohl anwaltliche Zustimmung - meine Vermutung aus dem Geschriebenen hier, es wird angenommen, dass 500 € mehr einfach mal auffallen hätten müssen?). Bis 01/22 kann man im Programm direkt das ändern und es spuckt inklusive der Berücksichtigung der Rückzahlungen SV-Beiträge eine Rückzahlung aus (es kam die Frage, wie die das berechnen, also das macht das Programm schon und das sollte schon passen) nur der 12/2021 ist ungünstig, das Programm bietet keine Eingabe eines Bruttoabzuges an, nur eines Nettoabzuges, was aber nicht richtig wäre.
Aber der Betrag ist so hoch, da gäbe es keine Zahlungen die nächsten Monate... sicherlich sind da noch die Besprechungen, aber gibt es da Vorgaben? Muss man eine "Pfändungsgrenze" einhalten?
CU Frankfurter (mein letzter Beitrag, ab nächste Woche arbeite ich woanders)
Casa:
--- Zitat ---Hallo,
wir haben einen ähnlichen Fall, neue AN in 12/2021 wurde falsch als Vollzeit, statt 30h TZ angelegt. Nun soll auch alles zurück gerechnet werden (es gab wohl anwaltliche Zustimmung - meine Vermutung aus dem Geschriebenen hier, es wird angenommen, dass 500 € mehr einfach mal auffallen hätten müssen?). Bis 01/22 kann man im Programm direkt das ändern und es spuckt inklusive der Berücksichtigung der Rückzahlungen SV-Beiträge eine Rückzahlung aus (es kam die Frage, wie die das berechnen, also das macht das Programm schon und das sollte schon passen) nur der 12/2021 ist ungünstig, das Programm bietet keine Eingabe eines Bruttoabzuges an, nur eines Nettoabzuges, was aber nicht richtig wäre.
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30h statt Vollzeit hätte auffallen müssen.
--- Zitat ---Aber der Betrag ist so hoch, da gäbe es keine Zahlungen die nächsten Monate... sicherlich sind da noch die Besprechungen, aber gibt es da Vorgaben? Muss man eine "Pfändungsgrenze" einhalten?
CU Frankfurter (mein letzter Beitrag, ab nächste Woche arbeite ich woanders)
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Aufrechnungsgrenze sind die pfanndfreien Beträge, §§ 387, 394 BGB. Bestenfalls einigt man sich auf monatliche Raten.
Hier mal zur arbeitsrechtlichen Pflicht:
--- Zitat ---Eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme auf schutzwürdige Interessen des Arbeitgebers kann somit vorliegen, wenn der Arbeitnehmer eine von ihm bemerkte, laufende offenkundige Lohnüberzahlung gegenüber dem Arbeitgeber nicht anzeigt (BAG, Urteil vom 28. 8. 2008 – 2 AZR 15/07 (lexetius.com/2008,3821))
--- End quote ---
Ich gebe zu bedenken, dass bei derartig hohen Überzahlungen, die hätten auffallen müssen, ein Betrug durch Unterlassen im Raum steht.
Ich würde hier mal mit der Personalstelle sprechen und überlegen, ob und inwieweit sie auf die Ausschlussfrist Rücksicht nehmen wollen und ob es weitere Konsequenzen gibt.
Es kann von Vorteil sein, wenn man sich nicht auf die Ausschlussfrist beruft und den gesamten Betrag zurück zahlt. Das hängt stark vom Einzelfall ab.
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