Beschäftigte nach TVöD / TV-L / TV-H > TV-L

Überzahlung

<< < (2/8) > >>

Albeles:

--- Zitat von: ISN am 25.03.2023 20:08 ---Die gehen aber forsch 'ran. Für Rückforderungen gilt ebenso wie für Entgeltansprüche des Arbeitnehmers die Ausschlussfrist. Es darf nur ab 09.2022 zurückgefordert werden. Wenn du den Wegfall der Bereicherung nachweisen kannst, noch nicht einmal das.

Nachtrag: Die Berufung auf die Ausschlussfrist kann unzulässige Rechtsausübung sein, wenn du wusstest, dass du zu viel Geld bekommen hast. Dann ist auch der Wegfall der Bereicherung irrelevant.

--- End quote ---
Wie ich oben schon geschrieben hatte, war mir das wirklich nicht aufgefallen. Netto waren das ~ 200€ wenn der Rechner im Forum stimmt. Also unter 10%, aber über diesen ominösen 150€ die angeblich Maßgeblich sind für die Annahme, das es wirklich schon aufgebraucht ist, ohne Nachweis. Wie alt sind die Zahlen eigentlich?

ISN:
In Niedersachsen wurde der Betrag inzwischen angehoben. Bei den anderen Bundesländern weiß ich es nicht. Dort mag noch der alte Betrag von 300 DM, umgerechnet in EUR, gelten. Diese Grenze bezieht sich auf den monatlichen Bruttoüberzahlungsbetrag.

Also musst du versuchen, den Wegfall der Bereicherung nachzuweisen. Aber die Ausschlussfrist gilt unabhängig davon, es sei denn, dein Arbeitgeber wirft dir vor, dass du den Fehler erkannt, aber nicht angezeigt hast. Das wäre, wenn es stimmen würde, ein Verstoß gegen Treu und Glauben. In diesem Fall wäre es unzulässige Rechtsausübung, sich auf den Ablauf der Ausschlussfrist zu berufen.

Albeles:
Welchen Sinn macht es das Brutto zu beziffern, ich erhalte mein Gehalt Netto und bemerke es höchstens da. Gefühlt kam bei jeder Abrechnung was anderes raus, da hab ich aufgehört mir meine Abrechnungen anzugucken. Geld war eh immer fast weg durch den Unterhalt und Lebenshaltungskosten.
Naja bin mal gespannt was die anderen zu der Rückabwicklung schreiben.
Danke Dir auf jeden Fall für deine Antworten  :)

Casa:
Ich sehe das wie ISN.

Bei 3 unterhaltsberechtigten Kindern kann von einer Entreicherung ausgegangen werden. Allerdings wird der Unterhalt ja nun nicht auf Grundlage der E10 berechnet und gezahlt worden sein, sondern auf Grundlage der E9a-2 oder gar einer Entgeltgruppe darunter. Das spricht gegen eine Entreicherung.
Zudem ist Entreicherung nicht einfach mit "Geld ausgegeben" zu vergleichen.


Und freilich dürfte man keine Kenntnis von der falschen Eingruppierung haben bzw. grob fahrlässige Unkenntnis. Wenn auf der Abrechnung steht, E9a-2 und ich bekomme Geld in Höhe einer E10, muss das auffallen. Ebenso, wie wenn der Mitarbeiter aus beruflichen Gründen Kenntnis von der Eingruppierungssystematik haben muss, weil er Personalsachbearbeiter für Bezüge ist.

Albeles:

--- Zitat von: Casa am 27.03.2023 18:57 ---Ich sehe das wie ISN.

Bei 3 unterhaltsberechtigten Kindern kann von einer Entreicherung ausgegangen werden. Allerdings wird der Unterhalt ja nun nicht auf Grundlage der E10 berechnet und gezahlt worden sein, sondern auf Grundlage der E9a-2 oder gar einer Entgeltgruppe darunter. Das spricht gegen eine Entreicherung.
Zudem ist Entreicherung nicht einfach mit "Geld ausgegeben" zu vergleichen.


Und freilich dürfte man keine Kenntnis von der falschen Eingruppierung haben bzw. grob fahrlässige Unkenntnis. Wenn auf der Abrechnung steht, E9a-2 und ich bekomme Geld in Höhe einer E10, muss das auffallen. Ebenso, wie wenn der Mitarbeiter aus beruflichen Gründen Kenntnis von der Eingruppierungssystematik haben muss, weil er Personalsachbearbeiter für Bezüge ist.

--- End quote ---
Mir ist es nicht aufgefallen. Ich habe auch 3 Konten und interessiere mich nicht wirklich für Geld, da mein Gehalt fast durch die Fixkosten weg ist am 04. eines Monats. Wenn ich mal irgendwann kein Unterhalt mehr zahlen muss, ist das bestimmt auch mal wieder anders.  ;D
Aber ich wollte die Kids ja und ich bin froh das sie da sind....der Rest wird sich finden.
Bis zur Rente hab ich ja noch Zeit  :P

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

[*] Previous page

Go to full version