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Überzahlung

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ISN:
"Wenn auf der Abrechnung steht, E9a-2 und ich bekomme Geld in Höhe einer E10, muss das auffallen."
Nein, dann muss es nicht unbedingt auffallen, denn man ist als Arbeitnehmer nicht verpflichtet, seine Gehaltsabrechnungen zu überprüfen. Wenn man allerdings in der Vergangenheit durch Rückfragen zu den Gehaltsabrechnungen gezeigt hat, dass man sie überprüft, wird ein höherer Maßstab angelegt.
Die Grenze für den unterstellten Wegfall der Bereicherung bezieht sich auf den Bruttobetrag, aber das bedeutet doch nicht, dass beim Überschreiten dieses Betrages kein Wegfall der Bereicherung vorliegen kann. Du musst ihn allerdings nachweisen.

Casa:

--- Zitat ---Wenn auf der Abrechnung steht, E9a-2 und ich bekomme Geld in Höhe einer E10, muss das auffallen."
Nein, dann muss es nicht unbedingt auffallen, denn man ist als Arbeitnehmer nicht verpflichtet, seine Gehaltsabrechnungen zu überprüfen.
--- End quote ---

Grundsätzlich stimme ich dir zu.

Nur wird es kaum zu erklären sein, dass jemand eine neue Arbeit beginnt und sich so gar nicht darüber informiert, was er eigentlich dabei verdient oder verdienen müsste.


--- Zitat ---Vielmehr obliegt die Überprüfung der Richtigkeit der erteilten Abrechnung dem Arbeitnehmer. Denn es ist auch nach der Gesetzesbegründung zu § 108 GewO gerade Sinn und Zweck der Abrechnungserteilung dem Arbeitnehmer in die Lage zu versetzen, die Berechnung überprüfen zu können (vgl. BT-Drucks. 14/8796 S. 25).
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz: Urteil vom 09.05.2017 – 8 Sa 455/16
--- End quote ---


Steht denn nun E9a-2 oder E10 auf der Abrechnung?

Albeles:
E10....warum schreibt man sowas nicht mit auf die Überweisung. Da fällt es eher auf. Ich guck mir doch nicht ständig mein Lohnzettel an. Mich interessiert nur das Gehalt. Und das ist ja immer mehr geworden. Jetzt bin ich klüger.... :)
Im Notfall bin ich Rechtschutzversichert. Und ich finde jederzeit wieder einen Job in der Privatwirtschaft falls ich durch deren Fehler irgendwelche Nachteile haben sollte. Es nervt halt sehr sich mit sowas rumschlagen zu müssen. Ich leiste gute Arbeit jeden Monat und verlange das auch von meinem AG.

Albeles:
Das witzige ist, meine Arbeit hat sich nie verändert. Eigentlich müsste es keine HG sein, sondern eine Korrektur. Da nie höhere Aufgaben übertragen wurden. Erst jetzt wurde eine Stellenbeschreibung angefordert von meinen Vorgesetzten. Und danach wurde ich HG.
Vielleicht sollte ich einfach das Gehalt der E10 nachfordern. Geht dann jawohl auch nur für 6 Monate, aber dann wären wir quitt  ;)

ISN:
Das solltest du tun. Du solltest aber den Anspruch nicht nur für die letzten 6 Monate, sondern ab dem Zeitpunkt geltend machen, ab dem dir die Tätigkeit übertragen wurde. Du würdest das Entgelt zwar nicht rückwirkend bekommen, denn ein Eingruppierungsirrtum des Arbeitgebers setzt die Ausschlussfrist nicht außer Kraft, aber die Stufenlaufzeit würde bereits ab der Übertragung der Tätigkeit beginnen.

Die von Casa zitierte Passage aus dem Urteil des LAG bezog sich übrigens nicht auf einen Rückforderungsanspruch des Arbeitgebers, sondern auf einen Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers, der verfristet war. In diesem Zusammenhang wurde klargestellt, dass es zu Lasten des Arbeitnehmers geht, wenn er seine Gehaltsabrechnungen nicht prüft und deshalb versäumt, seine Ansprüche geltend zu machen.

Nach herrschender Rechtsprechung des BAG besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Arbeitnehmers, seine Gehaltsabrechnungen zu prüfen.

Viel Erfolg!

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