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Vertretung/Regelung

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Johann855:
Soll ich einfach mal zum Anwalt gehen und mich beraten lassen. Ich habe auch nicht vor, den Vorgesetzten, in irgendeiner Art und Weise Anwaltlich anschreiben zu lassen oder ähnliches.Wenn der Anwalt mir sagen würde, dass ich es mit der Vertretung nicht unbedingt machen muss, dann werde ich mit dem Vorgesetzten ein Gespräch vereinbaren und ihm nahe legen, dass ich es nicht machen möchte, alleine aus meiner Begründung bzgl. herabgruppierung. Wie würdet ihr den da vorgehen?

Thomber:

--- Zitat von: Johann855 am 28.03.2023 08:44 ---Soll ich einfach mal zum Anwalt gehen und mich beraten lassen. Ich habe auch nicht vor, den Vorgesetzten, in irgendeiner Art und Weise Anwaltlich anschreiben zu lassen oder ähnliches.Wenn der Anwalt mir sagen würde, dass ich es mit der Vertretung nicht unbedingt machen muss, dann werde ich mit dem Vorgesetzten ein Gespräch vereinbaren und ihm nahe legen, dass ich es nicht machen möchte, alleine aus meiner Begründung bzgl. herabgruppierung. Wie würdet ihr den da vorgehen?

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Wenn --> Miteinander sprechen - das A und O  nicht geht, dann sprich mit dem Personalrat. 
Und im Übrigen kann man nur vertreten, was man kann.   ;)

Organisator:

--- Zitat von: ISN am 28.03.2023 08:36 ---Das wäre mit Sicherheit eingruppierungsrelevant. Bei Tätigkeiten, die nicht eingruppierungsrelevant sind, schließe ich mich der Meinung von MoinMoin an. Als Ausnahme könnte ich mir vorstellen, dass für das Ausüben einer z. B. sicherheitsrelevanten Tätigkeit eine bestimmte Ausbildung zwingend vorgeschrieben ist und diese nicht vorhanden ist.

--- End quote ---

Der Arbeitgeber überträgt die Tätigkeiten, die unmittelbare Führungskraft konkretisiert diese. Darüber hinausgehende Kompetenzen hat die unmittelbare Führungskraft nicht und kann somit auch keine Tätigkeiten übertragen.

Weiterhin wäre das Putzen des Büros nicht eingruppierungsrelevant, wenn z.B. es nur 20 % der Arbeitszeit ausmacht.

MoinMoin:

--- Zitat von: Organisator am 28.03.2023 08:47 ---
--- Zitat von: ISN am 28.03.2023 08:36 ---Das wäre mit Sicherheit eingruppierungsrelevant. Bei Tätigkeiten, die nicht eingruppierungsrelevant sind, schließe ich mich der Meinung von MoinMoin an. Als Ausnahme könnte ich mir vorstellen, dass für das Ausüben einer z. B. sicherheitsrelevanten Tätigkeit eine bestimmte Ausbildung zwingend vorgeschrieben ist und diese nicht vorhanden ist.

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Der Arbeitgeber überträgt die Tätigkeiten, die unmittelbare Führungskraft konkretisiert diese. Darüber hinausgehende Kompetenzen hat die unmittelbare Führungskraft nicht und kann somit auch keine Tätigkeiten übertragen.

Weiterhin wäre das Putzen des Büros nicht eingruppierungsrelevant, wenn z.B. es nur 20 % der Arbeitszeit ausmacht.

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Wenn der Vorgesetzte weisungsbefugt ist, kann er auch Tätigkeiten anweisen.
Das obliegt doch nur der internen Orga des AGs, ob er dann auch andere Tätigkeiten anweisen darf.

Somit kann er auch putzen anweisen, sofern es nicht eingruppierungsrelevant ist und der AN vom AG dazu aufgefordert werden könnte.

Der "normale" Vorgesetzte darf halt nichts anweisen, was den AV verändert.
Und er darf natürlich regelmäßig alles anweisen was im Rahmen des Direktionsrecht des AGs liegt.

Und wenn damit eine 100% Änderung der Tätigkeiten verbunden ist, dann darf er es sicherlich auch (Sofern die interne Orga es ihm erlaubt hat), warum er es nicht dürfen sollte ist mir unklar.

Es liegt doch nur an der internen Orga des Ags, ob die unmittelbare Führungskraft diese Kompetenz hat/ übertragen bekommen hat.
Arbeitsrechtlich oder tarifrechtlich gibt es da diese Schranke mEn nicht.

Organisator:

--- Zitat von: MoinMoin am 28.03.2023 09:24 ---Es liegt doch nur an der internen Orga des Ags, ob die unmittelbare Führungskraft diese Kompetenz hat/ übertragen bekommen hat.
Arbeitsrechtlich oder tarifrechtlich gibt es da diese Schranke mEn nicht.

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Korrekt. Nur haben nach meiner Erfahrung die unmittelbahren Führungskräfte eine solche Kompetenz in der Regel nicht, da sich der AG / Personalbereich diese Komptenz vorbehält.

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