Beamte und Soldaten > Beamte der Länder
[BW] Jobbike Forderung
MoinMoin:
Die Frage ist doch eher, ist die Forderung gerechtfertigt von der Versicherung?
Liegt tatsächlich Eigenverschulden vor?
Ist das LBV gegen diese Forderung angegangen?
Opa:
Weshalb die Aufregung? Dir wurde doch bereits mitgeteilt, dass eine zivilrechtliche Verjährungsfrist von 3 Jahren zum Ende des Kalenderjahres angenommen werden muss, die zwar mangels konkreterer Angaben in deiner Sachverhaltsschilderung nicht exakt bestimmt werden kann, jedenfalls aber vor dem 31.12.2024 nicht enden dürfte.
Opa:
--- Zitat von: MoinMoin am 30.03.2023 09:05 ---Die Frage ist doch eher, ist die Forderung gerechtfertigt von der Versicherung?
Liegt tatsächlich Eigenverschulden vor?
Ist das LBV gegen diese Forderung angegangen?
--- End quote ---
Das sind 3 Fragen, die der TE nicht gestellt hat. Da er höchsten Wert auf die exakte Beantwortung seiner Frage legt, sollten wir uns nicht anmaßen, hierüber in eine Diskussion zu verfallen.
Schlammspringer:
Was ist eigentlich dein Problem, Opa?
Poincare:
--- Zitat von: Schlammspringer am 30.03.2023 08:54 ---Meine Frage ist, ist die Forderung schon verjährt. Ich habe nicht geschrieben "ich glaube die Forderung ist verjährt, bitte bestätigt mich darin".
Wie wäre es denn, wenn man nur antwortet, wenn man wirklich eine hilfreiche antwort hat?
--- End quote ---
Deine Frage war nicht "Ist die Forderung schon verjährt?", siehe dein Posting. Deine Frage war "Ist die Forderung nicht schon verjährt?". In der Frage "Sind Sie nicht der Schlammspringer?" wird im Gegensatz zu der Frage "Sind Sie der Schlammspringer?" eine starke Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass der Angesprochene eben Schlammspringer ist. Ebenso wird in der Frage "Ist die Forderung nicht schon verjährt?" die Erwartung zum Ausdruck gebracht, die Forderung sollte/könnte/müsste schon verjährt sein (ob jetzt bewusst oder unbewusst sei mal dahingestellt).
Ergo habe ich dir nach bestem Wissen geantwortet, gleichzeitig jedoch hinterfragt, ob diese möglicherweise von dir gehegte Erwartung auf einem frommen Wunsch basiert (gut vorstellbar, nicht sachdienlich), oder ggf. auf einer dir bekannten Regelung (hilfreich, da könnte man dann nachsehen und darüber sprechen. Ansonsten würde ich auf die bekannte zivilrechtliche Regelung zurückgreifen, und da sehe ich (wie auch sonst) keine Chance, dass das LBV dir das durchgehen lässt.
Hilfreich wäre ansonsten gewesen, sich gleich darum zu kümmern, dann hätte man ggf. noch klären können, worin das Eigenverschulden ggf. bestehen soll (nirgends angeschlossen? ist das so geregelt). Vielleicht sind aber auch diese Ansprüche noch nicht verjährt, wer weiß.
Ich liebe dieses Forum!
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