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[BY] Zwischenprüfung Finanzamt Wiederholung Steuer Finanzwirt
Kieler Nordstern:
Der erste Eindruck mag wohl so erscheinen, dass die Person wohl den falschen Beruf ergriffen hat. Mir ist durchaus bewusst, dass am Ende des Tages Fakten zählen. Die 0 Punkte resultieren daraus, dass die Person nun mal nach einer Krankheitsphase umgehend die Klausuren, ohne Übung und ansehen, geschrieben hat. Es ist meines Erachtens die logische Konsequenz. Zudem sind 0 Punkte nicht zwingendermaßen gleichzusetzen damit, dass die Person nichts aufs Blatt gebracht hat oder gar Arbeitsverweigerung. Die Person zeigte mir ein paar der Prüfungen. Tatsächlich konnte ich sehen, dass die Person die Klausuren alle bearbeitet hatte. Es reichte nun mal nicht für eine Bepunktung.
Nun erhielt die Person eine Antwort auf den gestellten Antrag für die Verlängerung der Ausbildung. Der Antrag wurde abgelehnt bzw. nicht befürwortet. Das Problem ist nicht die Ablehnung sondern die fadenscheinigen Begründungen für die Ablehnung. So wurde der Person etwas angedichtet, was nachweislich nicht zutreffend ist. Es geht u.a. dabei um die Krankmeldungen, die er eingereicht hat. So steht in der Begründung, dass die Person z.B. 10.2.23 - 16.2.23 unentschuldigt gefehlt hat. Korrekt ist, dass die Person am 12.2.23 eine AU eingereicht hat und die Sekretärin diese annahm. In unserer Stelle ist es so, dass am 3. Fehltag die AU eingereicht werden muss. Dies ist geschehen.
Darüber hinaus stützte sich die Ablehnung (auch Statement) darauf, dass er angeblich Arbeitsverweigerung beging. Wie kann man Arbeitsverweigerung begehen, wenn die Person alles bearbeitet hat, was die Person konnte bei den Nachholklausuren? Von den insgesamt 7 Prüfungsfächern liegen davon in 2 Fächern eine Berichterstattungen vor, wo Aufsichtslehrkräfte die Person bezichtigen Arbeitsverweigerungen begangen zu haben. In der Berichterstattung steht u.a. drin dass die Person in die Luft gestarrt hat oder die Person hat zu lange in dem Gesetzbuch geblättert. Das ist einfach absurd.
Es stehen noch weitere seltsame Anschuldigungen und Bezichtigungen u.a. dass die Person angeblich negativ aufgefallen sei - was aber nicht der Fall war. Das ganze Schreiben erweckt den Eindruck, dass die Entscheidung vorher gefällt wurde, bevor die Person angehört wurde - anschließend hat man sich Gründe gesucht, um den Antrag negativ zu bescheiden. Besonders missfällt mir, dass in der Begründung kein einziges Wort fällt, weshalb die Person eine Verlängerung gewünscht hat oder was die Ursachen sind - nämlich der gesundheitliche Aspekt. Es fand nicht wirklich eine faire Anhörung statt. Die Aufforderung der Antrag glich einer Farce, denn das Resultat stand vorher fest - ebenso musste die Person lange 6-8 Wochen auf die Antwort warten.
Jedenfalls bangt die Person jetzt um das Studium und um die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis. Denn in der Ablehnung stand ebenso drin, dass die Schule, selbst bei einem Bestehen der Zwischenprüfung es äußerst für unwahrscheinlich hält, dass die Person, dass gesamte Studium besteht. Es stellt sich die Frage, ob eine Ablehnung der Ausbildungsverlängerung auch eine Entlassung aus dem Beamtenverhältnis nach sich ziehen würden - z.B. mangels Eignung? Darf die Person trotzdem die Zwischenprüfung und die Wiederholungsklausur mitschreiben oder ist es dafür gar zu spät?
Die Person möchte das Studium unter allen Umständen fortsetzen. Ich bin von der Person überzeugt. Die Person ist beschwerlich in das Studium gestartet wegen Krankheit. Ich denke, dass die Person zumindest die Chance erhalten sollte beide Zwischenprüfungen und Wiederholung zu schreiben.
Prüfer SH:
Das hört sich nicht so gut an. Das ist aber alles mit der FH kommuniziert, oder auch mit dem Amt? Vielleicht hilft mal ein Gespräch mit Personalrat, Sachgebietsleiter, Vorsteher und vor allem mit Ausbildern, die eine Fortführung des Studiums befürworten. Bist du Ausbilder/in? Wie steht man im Smt dazu? Liegt aktuell eine AU vor?
Kieler Nordstern:
--- Zitat von: sapere aude am 05.04.2023 19:30 ---
--- Zitat von: Kieler Nordstern am 05.04.2023 19:07 ---
--- Zitat von: Pukki am 31.03.2023 10:41 ---Bist du sicher, dass die "alte" StBAPO für die betreffende Person noch gilt? Die wurde im Herbst 2022 durch eine Neufassung abgelöst. Unabhängig davon haben sich die §§ geändert, inhaltlich ist es aber wohl beim Alten geblieben:
Da in der StBAPO unter anderem auch steht, dass die Prüfung vollständig zu wiederholen ist (§47 I alt, $67 I neu), gehe ich davon aus, dass auch in der Wiederholung der Prüfung die ursprünglichen Maßstäbe gelten und die nicht bestandenen vorherigen Prüfungsergebnisse nicht mit einbezogen werden.
Das heißt in der Folge:
- mindestens drei Klausuren mit 5 Punkten oder mehr,
- durchschnittlich über alle 5 schriftlichen Prüfungen 5 Punkte oder mehr,
- Endnotenpunktzahl mindestens 200.
--- End quote ---
Wie du schon richtig geschrieben hast. Es gab ein wenig Veränderungen jedoch ist hier maßgebend der § 65 StBAPO. Die Endpunktzahl 200 muss erreicht werden und 3 Klausur bestanden haben, dann ist die Person durch.
Nein, die Berechnung ist in §65 (2); §65 (3) StBAPO geregelt: Demnach muss die Person in der Zwischenprüfung jeweils in den 5 Prüfungsfächer mindestens 7 Punkte erzielen = 5 Fächer x 7 Pkt = 35 Pkt - - - 35 Pkt : 5 Fächeranzahl = 5 Pkt - - - 5 Pkt x 30 Faktor (§ 65 (2) Nr. 1) = 210 Punkte.
(mindestens 6,7 Punkte pro Klausur)
--- End quote ---
Wo kommen die 7 Punkte her?
Ich lese und kenne nur 5 Punkte!
--- End quote ---
Die 5 Punkte sind nicht ausreichend, weil die Person in den Vorprüfungen (7 Klausuren) überall 0 Punkte hatte.
§ 65 (3) Die Zwischenprüfung ist bestanden, wenn 1. mindestens drei Prüfungsarbeiten mit jeweils der Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind, 2. in der schriftlichen Prüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und 3. die Endnotenpunktzahl mindestens 200 beträgt.
die 200 Punkte müssen vorliegen, die kann die Person nur mit 7 Punkten erreichen, weil die Vorprüfungen alle unterpunktet wurden.
Beispiel:
Die Person startet mit 0 Punkten in den Vorjahrsprüfungen - schreibt überall in den 5 Prüfungsfächern 5 Punkte
5 Pkt x 5 Fächer = 25 Pkt - - - 25 Pkt / 5 Fächer = 5 Pkt - - - 5 Pkt x 30 Faktor (§ 65 (2) Nr. 1) = 150 Punkte
Erforderliche Punkte Zwischenprüfung: 200
In der Zwischenprüfung mit jeweils 5 Pkt überall = 150 Pkt
Es fehlen noch: 50 Punkte zum Bestehen - deshalb genügen 5 Pkt nicht
Hinweis:
Einfache Klausuren zählen x10
Zwischenprüfung zählen x30
Kieler Nordstern:
--- Zitat von: Prüfer SH am 05.04.2023 20:58 ---Das hört sich nicht so gut an. Das ist aber alles mit der FH kommuniziert, oder auch mit dem Amt? Vielleicht hilft mal ein Gespräch mit Personalrat, Sachgebietsleiter, Vorsteher und vor allem mit Ausbildern, die eine Fortführung des Studiums befürworten. Bist du Ausbilder/in? Wie steht man im Smt dazu? Liegt aktuell eine AU vor?
--- End quote ---
Mein Eindruck ist der, dass man den so schnell loswerden möchte. Warum? ist mir ein Rätsel. Hat keiner Person irgendwas getan. Der Stand der Person ist übel und mehr als bedrückend. Die Person ist relativ jung. Denke, dass die Person, dass Pech hat die Ausbildung in Bayern zu machen.
Ich habe mir die Mühe gemacht und Nachforschungen betrieben, wann solche Anträge positiv beschieden wurden - meist, erwarteten die Frauen Nachwuchs, also bei einer Schwangerschaft oder wenn Personen nachweislich für mehrere Wochen gar Monaten schwerverletzt im Krankenhaus lagen. Ansonsten sind mir wenig Fälle bekannt, wo Bayern solche Anträge positiv bescheidet.
clarion:
Hallo,
Was hat dieser Mensch davon, wenn ihn keiner haben will. Vielleicht war er/sie zu oft krank, zu vorlaut, hatte eine zu große Nase, ..... Wir wissen es nicht, was da los war und kennen nur die eine Seite. Wenn diese Person jung ist, hat sie noch andere Chancen. Der Fachkräftemangel ist groß. Vielleicht ist es insgesamt seelisch gesünder, diese Erlebnisse unter Erfahrungen mit möglicherweise niederträchtigen Figuren abzuhaken und nach vorn zu schauen.
Wenn das Studium fortgesetzt werden soll, dann würde ich es ohnehin an einem anderen Finanzamt tun, da ist doch verbrannte Erde.
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