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taktische und strategische Überlegungen zur Erhöhung der Beamtenbesoldung

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Ozymandias:
Hat das BAG nicht bereits die Verzugspauschale von 40 Euro pro Monat bei Arbeitnehmern gekippt?

Ansonsten ganz interessant. Da müsste man aber wie gesagt einiges auf den Kopf stellen.
Dazu müsste man auch nicht unbedingt die Alimentationsverfahren abwarten, sondern könnte bei jeder Nachzahlung diese Argumentation bringen.

Kenne da eine Person die seit über 3 Jahren [analog zu BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20] auf eine Nachzahlung im Bereich 600 Euro wartet (Kindererziehungsergänzungszuschlag als Pensionär) und zwischendurch immer wieder vertröstet wurde, weil die Berechnungsprogramme noch nicht richtig programmiert wurden. 

Mikado:

--- Zitat von: lotsch am 02.04.2023 14:56 ---
Es handelt sich bei der Beamtenbesoldung zwar nicht um ein Entgelt für den geleisteten Dienst i.e.S., jedoch ist die Alimentation als Äquivalent zu dem geleisteten Dienst anzusehen; damit entspricht sie dem Entgeltbegriff des § 286 Abs. 3.


--- End quote ---

Andere Ansicht: das Gesetz in § 3 Abs. 5 BBesG sowie die Rechtsprechung, z.b. BVerwG, Urteil vom 8. 6. 1966 - VIII C 153/63. Die Zahlungsverzugsrichtline ändert daran nichts..

lotsch:

--- Zitat von: Ozymandias am 02.04.2023 20:29 ---Hat das BAG nicht bereits die Verzugspauschale von 40 Euro pro Monat bei Arbeitnehmern gekippt?

Ansonsten ganz interessant. Da müsste man aber wie gesagt einiges auf den Kopf stellen.
Dazu müsste man auch nicht unbedingt die Alimentationsverfahren abwarten, sondern könnte bei jeder Nachzahlung diese Argumentation bringen.

Kenne da eine Person die seit über 3 Jahren [analog zu BVerwG, 13.10.2020 - 2 C 11.20] auf eine Nachzahlung im Bereich 600 Euro wartet (Kindererziehungsergänzungszuschlag als Pensionär) und zwischendurch immer wieder vertröstet wurde, weil die Berechnungsprogramme noch nicht richtig programmiert wurden. 

--- End quote ---

Du hast Recht, das BAG hat die Verzugspauschale für Arbeitnehmer gekippt. In dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts BAG – 8 AZR 26/18 wird in den Rn. 9 bis 22 umfangreich dargelegt, dass § 288 Abs. 5 BGB grundsätzlich auch für Arbeitnehmer gilt. Lediglich § 12 a ArbGG hat aufgrund der lex-specialis-Regel den Vorrang. Diese Regelung gilt aber nicht im Beamtenbereich. Es gibt außerdem immer wieder Arbeitsgerichte und Landesarbeitsgerichte, die sich gegen das Urteil des BAG auflehnen (was mich verwundert hat, weil ich dachte die untergeordneten Gerichte wären an das BAG-Urteil gebunden) und andere Urteile fassen, die eine Verzugspauschale für Arbeitnehmer für rechtmäßig halten. Für Beamte liegen keine Urteile von höheren Gerichten vor. Da hier unionsrechtliche Bedenken vorliegen und diese entscheidungserheblich sind, wird es darauf hinauslaufen dass die diesbezügliche Rechtsfrage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen ist. Irgendwo habe ich gelesen, dass die Verwaltungsgerichte solche Vorabentscheidungsverfahren auch durchführen müssen, wenn diese beantragt werden und das Verwaltungsgericht anderer Ansicht ist.

PolareuD:
Mein Vorschlag wäre mit den Journalisten in Kontakt treten, die einen Artikel über die Tarifverhandlungen/Beamtenbesoldung geschrieben haben. In den Zusammenhang sollte man versuchen die Problematik sachlich und fachlich korrekt zu vermitteln, dass die die Beamtenbezüge seit mindestens 10 Jahren verfassungswidrig zu niedrig bemessen sind. Unter Anwendung der Prüfkriterien des BVerfG könnte man ein Beispiel vermitteln wie ein verfassungskonformes Besoldungsgefüge aussehen könnte.

Im Endeffekt also Öffentlichkeitsarbeit im Interesse der Mitarbeiter des ÖD. Das Forumsmitglied IMPotsdam wäre hier vielleicht als Anknüpfungspunkt geeignet.

lotsch:

--- Zitat von: Mikado am 02.04.2023 21:30 ---
--- Zitat von: lotsch am 02.04.2023 14:56 ---
Es handelt sich bei der Beamtenbesoldung zwar nicht um ein Entgelt für den geleisteten Dienst i.e.S., jedoch ist die Alimentation als Äquivalent zu dem geleisteten Dienst anzusehen; damit entspricht sie dem Entgeltbegriff des § 286 Abs. 3.


--- End quote ---

Andere Ansicht: das Gesetz in § 3 Abs. 5 BBesG sowie die Rechtsprechung, z.b. BVerwG, Urteil vom 8. 6. 1966 - VIII C 153/63. Die Zahlungsverzugsrichtline ändert daran nichts..

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Das Urteil, welches du aufführst ist von 1966. Da gab es noch keine EU-Verzugsrichtlinie. Du hast aber Recht, dass § 3 Abs. 5 BBesG Verzugszinsen verbietet, aber Angesichts der nunmehrigen Konkretisierungen, die die neue Zahlungsverzugsrichtlinie in ihrem Artikel 7 zur groben Nachteiligkeit von Vertragsklauseln enthält, und angesichts der nunmehrigen Einbeziehung auch von „Praktiken“ kann die seinerzeitige Entscheidung über die Entbehrlichkeit einer eigenen Umsetzungsbestimmung freilich nicht mehr aufrecht erhalten werden.
In diesem Sinne und entsprechend dem akademischen „Entwurf eines Gemeinsamen Referenzrahmens“ sollte eine Vertragsklausel oder Praxis, die eine grobe Abweichung von der guten Handelspraxis darstellt und gegen den Grundsatz des guten Glaubens und der Redlichkeit verstößt, als nachteilig für den Gläubiger angesehen werden. Insbesondere sollte der vollständige Ausschluss des Anspruchs auf Zinsen immer als grob nachteilig angesehen werden, während vermutet werden sollte, dass der Ausschluss des Rechts auf Entschädigung für Beitreibungskosten grob nachteilig ist.
Nach dem Grundsatz der Nichtdiskriminierung in Artikel 18 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union sollten diese Verfahren allen in der Union niedergelassenen Gläubigern zur Verfügung stehen.
Die Verpflichtung zur Umsetzung dieser Richtlinie in innerstaatliches Recht und ob auch § 3 Abs. 5 BBesG geändert hätte werden müssen, wäre zu prüfen. Die Pflicht zur Umsetzung der inhaltlich unveränderten Bestimmungen ergibt sich aus der genannten Richtlinie.  Da hier unionsrechtliche Bedenken vorliegen und diese entscheidungserheblich sind, wird es darauf hinauslaufen dass die diesbezügliche Rechtsfrage dem EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahren vorzulegen ist.

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