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taktische und strategische Überlegungen zur Erhöhung der Beamtenbesoldung

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Ozymandias:
Damit Gerichte § 3 Abs. 5 BBesG (und ähnliche § der Länder) nicht anwenden muss man zuerst zum BVerfG. Ist ein langer und schwieriger Weg. Ich sehe da wenig Chancen, aber probieren könnte man es.

Was jedoch schon heute geht sind Untätigkeitsklagen und Verzögerungsrügen nach § 198 GVG. Dann bekommt man halt kein Verzugszinsen, sondern Schadenersatz. Allerdings bekommen diesen nur die aktiven Kläger. Über die Angemessenheit der Verfahrensdauer entscheiden aber wiederum die gleichen Gerichte.

Dafür muss man das Prozessrisiko auf sich nehmen und ggf. die Gefahr, dass eine schneller behandelte Klage auch schneller/fälschlich abgewiesen wird. 

Die Verzögerungsrüge muss man aktiv erheben, notfalls mehrfach. Bei dem Verfahren aus 2005 aus Niedersachsen und den anderen der Jahressvorschau des BVerfG wäre das sicherlich eine fünfstellige Summe.

emdy:
Strategisch finde ich es sinnvoll, die eigene Behördenleitung mit dem Thema vertraut zu machen (via Personalrat oder Vorgesetzte) und die Frage zu platzieren, ob es der Behördenleitung egal ist, dass die Belegschaft verfassungswidrig bezahlt wird. Falls nicht müsste diese mal beim BMI klingeln und fragen, warum hier ein ums andere Mal die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mit Füßen getreten wird. Für Einstellungsoffensiven ist das auch nicht gerade förderlich.

Das würde zumindest mal den Eindruck bestärken, dass die Basis mitbekommen hat, was Sache ist. Und vielleicht findet sich ja unter all den Grünmeldern und Jasagern doch jemand mit Rückgrat, der sich an seinen Eid erinnern kann.

Bl3nder:
@Prüfer SH

Das würde mich auch interessieren da ich wegen der zu niedrigen Besoldung nun zur Gemeinde Wechsel und in meiner Kündigung diesen Grund auch explizit angeben werde und im Zweifel ebenfalls versuche einen Schadensersatz zu erwirken.

Ozymandias:
Bezüglich Steuern gibt es die Fünftelregelung bei den Nachzahlungen. Hier kann man mit geschickter Planung deutlich weniger Steuern zahlen.

Für die Verzögerung teilweise im Bereich von 10-15 Jahren gibt es keinen Ausgleich. Nur mit Untätigkeitsklage und gerichtlichen Verzögerungsrügen gibt es eventuell Schadenersatz.

Prüfer SH:

--- Zitat von: Ozymandias am 05.04.2023 09:37 ---Bezüglich Steuern gibt es die Fünftelregelung bei den Nachzahlungen. Hier kann man mit geschickter Planung deutlich weniger Steuern zahlen.

Für die Verzögerung teilweise im Bereich von 10-15 Jahren gibt es keinen Ausgleich. Nur mit Untätigkeitsklage und gerichtlichen Verzögerungsrügen gibt es eventuell Schadenersatz.

--- End quote ---

§34 EStG ist zwar anzuwenden, aber von der Ersparnis her niemals so hoch, als hätte ich die Nachzahlungen Jahr für Jahr versteuert. Und da kommt eben der Schadenersatz ins Spiel.

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