Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten
taktische und strategische Überlegungen zur Erhöhung der Beamtenbesoldung
Ozymandias:
Betrifft jetzt nicht die Bundbesbesoldung:
Aber in seinem Artikel Besoldungsrevolution hat Stuttmann empfohlen, den Weg über die weniger belasteten Landesverfassungsgerichte/Verfassungsgerichthöfe zu gehen, da die Besoldungsgesetze bis auf den Bund alles Landesgesetze sind.
Bisher scheint es noch absolut niemand gemacht zu haben. Auch keine Verfassungsbeschwerden, etc.
lotsch:
--- Zitat von: Ozymandias am 12.09.2023 21:43 ---Betrifft jetzt nicht die Bundbesbesoldung:
Aber in seinem Artikel Besoldungsrevolution hat Stuttmann empfohlen, den Weg über die weniger belasteten Landesverfassungsgerichte/Verfassungsgerichthöfe zu gehen, da die Besoldungsgesetze bis auf den Bund alles Landesgesetze sind.
Bisher scheint es noch absolut niemand gemacht zu haben. Auch keine Verfassungsbeschwerden, etc.
--- End quote ---
Ich verstehe nicht, was das bringen soll? Der hessische Verwaltungsgerichtshof hat die Besoldung von 2013 bis 2020 als verfassungswidrig beurteilt und dann an das BVerfG verwiesen und die hessische Regierung fühlt sich an das Urteil nicht gebunden und will das Urteil des BVerfG abwarten (in 5, 10 oder 15 Jahren).
Ozymandias:
Dr. Stuttmann hat die Empfehlung mehrfach in seine Artikel geschrieben, schon 2016. Die Logik dahinter ist wohl, dass die Vorgaben des BVerfG klar sind und die Landesverfassungsgerichte schneller entscheiden können.
Als Verwaltungsrichter und Autor in Rechtszeitschriften sollte er dazu ja einige Erfahrung haben.
Dazu muss man sagen:
Oberverwaltungsgerichte heißen in Süddeutschland teilweise anders. Nämlich Verwaltungsgerichtshof. Das ist kein Verfassungsgericht.
https://de.wikipedia.org/wiki/Staatsgerichtshof_des_Landes_Hessen Dieses Gericht wäre für Hessen das was gemeint ist.
Marsman:
Wie ich sehe, sind einige bereits aktiv geworden. Es gab auch zahlreiche Ideen und Vorschläge, was man tun könnte. Ich selbst möchte auch einen Beitrag leisten. Allerdings wäre es super, wenn es hier mal eine Zusammenfassung (Handlungsempfehlung) gibt, was jeder einzelne konkret tun kann, welche Voraussetzungen bestehen und ggf. ob Kosten (Höhe?) entstehen.
Also z.B.
1. Widerspruch gegen Besoldungshöhe einreichen (Muster?, an wen gerichtet?, Per Einschreiben oder Email?, etc.)
2. Klage erheben (Wo, wie)
3. Ruhen des Verfahrens beantragen
4. Petition unterschreiben (Link?)
5. Musterbrief senden an...
6. usw.
Für eine Untätigkeitsklage und/oder Verzögerungsrüge, Klage auf Schadensersatz sind sicherlich Vorbedingungen zu erfüllen (auch hier, Muster?, Wie?, An Wen?)
Es muss ja nicht jeder alles machen, aber Kleinigkeiten helfen ja auch.
Und wenn ich etwas habe, dass ich ausdrucken und anderen Kollegen und Kolleginnen in die Hand drücken kann, die nicht dieses Forum lesen, dann wäre die Reichweite noch etwas größer.
Wer könnte sowas hier einstellen?
Malkav:
--- Zitat von: Ozymandias am 13.09.2023 11:04 ---Dr. Stuttmann hat die Empfehlung mehrfach in seine Artikel geschrieben, schon 2016. Die Logik dahinter ist wohl, dass die Vorgaben des BVerfG klar sind und die Landesverfassungsgerichte schneller entscheiden können.
--- End quote ---
Und damit hat er auch absolut Recht. Das Problem mit den LVerfG'en ist jedoch, dass vor diesen nur ein Verstoß gegen die jeweilige Landesverfassung geltend gemacht werden können. Einige Landesverfassungen (z.B. NRW oder SH) verweisen vollumfänglich auf die Grundrechte des Grundgesetzes, wovon nach Rechtsprechung des LVerfG NRW auch Art. 33 Abs. 5 GG umfasst ist. Andere Landesverfassungen (z.B. HH) tuen dies nicht, weil sie regelmäßig älter als das GG sind und oft kein Bedürfnis für eine Ergänzung gesehen wurde.
Die Verwaltungsgerichtsbarkeit ist sich dieser Möglichkeit grundsätzlich auch bewusst:
"Die Vorlage erfolgt an das Bundesverfassungsgericht, weil eine Vorlage an das Hamburgische Verfassungsgericht gemäß Art. 64 Abs. 2 der Hamburgischen Verfassung nicht in Betracht kommt. Die Hamburgische Verfassung enthält über Art. 59 Hamburgische Verfassung hinaus, der keine Regelung zu dem hier streitgegenständlichen Alimentationsgrundsatz trifft, keine Vorschriften für Berufsbeamte. Die Kammer hat den vorliegenden Rechtsstreit daher anhand des Maßstabes des Art. 33 Abs. 5 GG zu entscheiden.
(VG Hamburg Beschl. v. 29.9.2020 – 20 K 7506/17, BeckRS 2020, 33615 Rn. 23, beck-online)"
Warum z.B. das OVG Schleswig in seinen Vorlagebeschlüssen aus 2021 keine diesbezügliche Prüfung vorgenommen hat, bleibt leider unklar. Eventuell wurde diese Möglichkeit dort einfach nicht erkannt.
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