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Kündigungsfrist direkt nach der Probezeit

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MoinMoin:

--- Zitat von: infraMax am 13.04.2023 08:21 ---
--- Zitat von: Bernstein am 13.04.2023 08:18 ---Die Beschäftigung bei dem vorherigen Arbeitgeber ist für die Kündigungsfrist vollkommen belanglos.

--- End quote ---

Sofern die Angestellten im öffentlichen Dienst zwischen Arbeitgebern, die beide dem Wirkungsbereiche des TVÖD unterliegen, wechseln, werden die Zeiten bei allen Arbeitgebern, die dem TVÖD unterliegen, als gesamte Beschäftigungszeit angerechnet. Damit hängt die Kündigungsfrist von der gesamten Beschäftigungsdauer ab und wird nicht zum Beginn des Dienstes bei einem neuen Arbeitgeber neu berechnet.

--- End quote ---
Nein.

2Im Übrigen beträgt die Kündigungsfrist bei einer Beschäftigungszeit (Absatz 3 Satz 1 und 2)

und dein zitierter Satz 3 ist da nicht genannt.

SiegVibe:

--- Zitat von: infraMax am 13.04.2023 08:01 ---TVÖD $34 Abs 3 Satz 3:


--- Zitat ---Wechseln Beschäftigte zwischen Arbeitgebern, die vom Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst werden, werden die Zeiten bei dem anderen Arbeitgeber als Beschäftigungszeit anerkannt.
--- End quote ---

--- End quote ---

Bitte diese Aussage direkt verwerfen. Es gibt im TVöD eine Beschäftigungszeit "im engeren Sinne" und eine Beschäftigungszeit "im weiteren Sinne". Dies ergibt sich daraus, dass § 34 Abs. 1 S. 2 TVöD (Kündigungsfristen) sich auf § 34 Abs. 3 Satz 1 und 2 TVöD bezieht. Damit sind lediglich Zeiten bei dem selben Arbeitgeber gemeint. Mehrere Arbeitsverhältnisse beim selben Arbeitgeber (bspw. 01.01.2010 bis 31.12.2015 sowie 01.01.2018 bis 01.01.2020) werden zusammengerechnet.

Das Zitat von infraMax findet auch die Beschäftigungszeit im weiteren Sinne Anwendung und hat somit Relevanz für den Anspruch auf Krankengeldzuschuss, Jubiläumszahlung sowie Arbeitsbefreiung für Jubiläum.

@Splex89: Deine Annahme, dass eine Kündigungsfrist von einem Monat zum Monatsschluss gelte, ist korrekt.

MoinMoin:

--- Zitat von: Bernstein am 13.04.2023 08:23 ---
--- Zitat von: infraMax am 13.04.2023 08:21 ---
--- Zitat von: Bernstein am 13.04.2023 08:18 ---Die Beschäftigung bei dem vorherigen Arbeitgeber ist für die Kündigungsfrist vollkommen belanglos.

--- End quote ---

Sofern die Angestellten im öffentlichen Dienst zwischen Arbeitgebern, die beide dem Wirkungsbereiche des TVÖD unterliegen, wechseln, werden die Zeiten bei allen Arbeitgebern, die dem TVÖD unterliegen, als gesamte Beschäftigungszeit angerechnet. Damit hängt die Kündigungsfrist von der gesamten Beschäftigungsdauer ab und wird nicht zum Beginn des Dienstes bei einem neuen Arbeitgeber neu berechnet.

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Lies einfach mal den § 34.

Dort steht es ganz klar: .... seit Beginn des Arbeitsverhältnisses...

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JA, aber nicht relevant für den Satz 2 im Absatz 1

Bernstein:
Aber für den zitierten Satz 3

Bernstein:

--- Zitat von: infraMax am 13.04.2023 08:27 ---
--- Zitat von: Bernstein am 13.04.2023 08:23 ---
--- Zitat von: infraMax am 13.04.2023 08:21 ---
--- Zitat von: Bernstein am 13.04.2023 08:18 ---Die Beschäftigung bei dem vorherigen Arbeitgeber ist für die Kündigungsfrist vollkommen belanglos.

--- End quote ---

Sofern die Angestellten im öffentlichen Dienst zwischen Arbeitgebern, die beide dem Wirkungsbereiche des TVÖD unterliegen, wechseln, werden die Zeiten bei allen Arbeitgebern, die dem TVÖD unterliegen, als gesamte Beschäftigungszeit angerechnet. Damit hängt die Kündigungsfrist von der gesamten Beschäftigungsdauer ab und wird nicht zum Beginn des Dienstes bei einem neuen Arbeitgeber neu berechnet.

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Lies einfach mal den § 34.

Dort steht es ganz klar: .... seit Beginn des Arbeitsverhältnisses...

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.. Im Satz 1, der sich mit der "Probezeit" befasst

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Ich verstehe nicht, dass du auf deine falsche Deutung weiter beharrst.

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