Beamte und Soldaten > Beamte des Bundes und Soldaten

§ 24 BLV - "Beamtenrechtlicher Status" während hauptberuflicher Tätigkeit

(1/6) > >>

Amtsschimmel:
Sachverhalt:

- Bundesbeamter im gehobenen Dienst (A10) bewirbt sich erfolgreich auf eine Ausschreibung bei einer anderen Bundesbehörde (A13h/A14).

- Es liegt ein Masterabschluss vor, daher wird ein Aufstieg nach § 24 BLV angestrebt.

- Die erforderliche hauptberufliche Tätigkeit analog hD fehlt, da bisherige Laufbahngruppenzugehörigkeit zum gD.

- Frage: ist während der "Standzeit" auf dem DP A13h/14 zum Erwerb der Voraussetzungen in Form der hauptberuflichen Tätigkeit für die Ernennung zum Regierungsrat eine Beförderung in der Laufbahn des gD möglich? --> also A11, A12 und A13g, dann nach drei Jahren (respektive dreieinhalb) A13h?

Die Formulierung im § 24 II BLV gibt hier zu denken:

"(2) Sie verbleiben in ihrem bisherigen beamtenrechtlichen Status, bis sie [...]" --> ist mit dem "beamtenrechtlichen Status" die Laufbahngruppe (gD) oder das Statusamt (A10) gemeint?

TheBr4in:
Du bleibst A10 bist Du die Zeit rum hast die Du brauchst, um die A13h/a14 zu bekommen.

Amtsschimmel:

--- Zitat von: TheBr4in am 14.04.2023 00:43 ---Du bleibst A10 bist Du die Zeit rum hast die Du brauchst, um die A13h/a14 zu bekommen.

--- End quote ---

Ich habe hierzu eine andere Auffassung, wollte jedoch eure Stellungnahmen lesen.
Wie begründest du deine Auffassung?

Würde mit dem zitierten Passus ein "Beförderungsverbot" einhergehen, so mein Verständnis, hätte der Gesetzgeber auf das "statusrechtliche Amt" und nicht den "beamtenrechtlichen Status" (hat was von "Volksfront von Judäa" und "Judäische Volksfront") abstellen sollen. So zumindest meine Herleitung, die zugegebenermaßen auch vom Wunsch nach ein paar Beförderungen während der Wartezeit gefärbt ist. ;)

2strong:
@Amtsschimmel

Das wird in den Behörden unterschiedlich gehandhabt. Die LVO schließt eine Beförderung innerhalb des g. D. jedenfalls nicht aus.

In den meisten mir bekannten Bundesbehörden verbleiben die Referenten während der insgesamt drei Jahre in ihrem bisherigen Amt. Das liegt teilweise auch daran, dass die Beurteilungsrichtlinien für Beamte in dieser Situation keine Regelbeurteilung vorsehen. Eine solche Beurteilung ist aber regelmäßig Voraussetzung für eine Beförderung. Mir sind aber auch Ausnahmen bekannt (oberste Bundesbehörde), bei denen während der drei Jahre Beförderungen (zur Amtsrätin bzw. zum Oberamtsrat) erfolgt sind.

Organisator:

--- Zitat von: 2strong am 14.04.2023 01:15 ---@Amtsschimmel

Das wird in den Behörden unterschiedlich gehandhabt. Die LVO schließt eine Beförderung innerhalb des g. D. jedenfalls nicht aus.

In den meisten mir bekannten Bundesbehörden verbleiben die Referenten während der insgesamt drei Jahre in ihrem bisherigen Amt. Das liegt teilweise auch daran, dass die Beurteilungsrichtlinien für Beamte in dieser Situation keine Regelbeurteilung vorsehen. Eine solche Beurteilung ist aber regelmäßig Voraussetzung für eine Beförderung. Mir sind aber auch Ausnahmen bekannt (oberste Bundesbehörde), bei denen während der drei Jahre Beförderungen (zur Amtsrätin bzw. zum Oberamtsrat) erfolgt sind.

--- End quote ---
Kann ich so bestätigen. Beförderungen sind möglich.
Beamtenrechtlicher Status meint hier, dass man Beamter auf Lebenszeit bleibt.

Navigation

[0] Message Index

[#] Next page

Go to full version